Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1023/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heeb, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Diebstahl etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 12./13. Juli 2014 unbefugterweise in die Gärtnerei A.________ in B.________ eingedrungen. Er habe unter anderem Wildkameras, Jagdhörner, eine Registrierkasse, einen Laptop, Briefmarken, einen Sackkarren, Blumenkisten, zwei Keramikfiguren, Pflanzen, Bargeld und Weiteres (insgesamt Deliktsgut im Wert von Fr. 13'400.--) entwendet. Durch den Einbruch sei an der Liegenschaft und an Gegenständen ein Schaden in der Höhe von Fr. 3'100.-- entstanden. 
Weiter wird X.________ vorgeworfen, er sei am 20./21. Juli 2014 unbefugterweise in den Kiosk der C.________ in D.________ eingedrungen, indem er den Rollladen der Ausgabentheke aufgewuchtet und dabei die Theke beschädigt habe. Im Innern des Kiosks habe er den Schlosszylinder der Bürotüre abgeschlagen, um diese zu öffnen. Er habe Gegenstände im Wert von insgesamt Fr. 449.60 (Zigarettenstangen und -päckchen) entwendet. An der Liegenschaft sei ein Schaden in der Höhe von Fr. 4'000.-- entstanden. 
X.________ wird ferner vorgeworfen, er sei am 21. Juli 2014 in das Geschäft E.________ Einrahmungen in D.________ eingedrungen, indem er die Eingangstür aufgebrochen habe. Er habe einen Kasseneinsatz mit Fr. 338.-- und zwölf Bilder im Wert von Fr. 8'030.-- gestohlen. Zudem habe er am 21. Juli 2014 trotz Entzugs des Führerausweises einen Personenwagen gelenkt. 
Sodann wird X.________ vorgeworfen, er habe am 23. August 2014 in einem Warenhaus in F.________ mit einem Seitenschneider die Diebstahlsicherungen an drei Damenhosen im Wert von total Fr. 84.70 entfernt und sie dann in seine Mappe gesteckt. 
Am 5. Oktober 2014 und am 5. November 2014 habe X.________ trotz eines Hausverbots drei Liegenschaften betreten. Schliesslich sei ihm eine Verletzung des Berufsgeheimnisses vorzuwerfen. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach X.________ am 1. Oktober/26. November 2015 des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig. Im Übrigen sprach es ihn frei bzw. stellte es das Verfahren ein. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.--. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 8. Juni 2016 den bezirksgerichtlichen Entscheid. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, in Aufhebung von Dispositivziffern 1.a), 3.a), 3.b), 4.a), 4.b), 5.a), 6.a) sowie 7.c) des Urteils des Obergerichts sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Verfahrenskosten des kantonalen Verfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil in den vorerwähnten Dispositivziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, bei der Erstellung des Sachverhalts werde auf Einvernahmen abgestellt, welche nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt und bei welchen seine Teilnahmerechte als Beschuldigter nicht gewahrt worden seien. In den Anklagepunkten, in denen er verurteilt worden sei, seien die Belastungszeugen ausschliesslich von der Polizei, entweder noch im Ermittlungs- oder im Vorverfahren ohne formelle Delegation der Staatsanwaltschaft, ohne Protokollierung und ohne Hinweis auf die Rechte sowie Pflichten der einzuvernehmenden Person befragt worden. Informelle Befragungen im Ermittlungsverfahren seien im Untersuchungsverfahren unter Wahrung der Formvorschriften und Parteirechte zu wiederholen, wenn sie zum Nachteil der beschuldigten Person verwertbar sein sollen. Dies sei vorliegend trotz entsprechender Anträge nicht erfolgt. Damit verletze die Vorinstanz Art. 142 und Art. 312 StPO. Zudem habe er nicht die Gelegenheit erhalten, an den Befragungen der Belastungszeugen teilzunehmen und ihnen Ergänzungsfragen zu stellen. Folglich verstosse die Vorinstanz gegen den in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK statuierten Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren, der als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt werde. Durch die Verweigerung seiner Teilnahmerechte verletze die Vorinstanz zudem Art. 147 Abs. 1 StPO, was gemäss Art. 141 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 4 StPO zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen führe (Beschwerde S. 4 ff.).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Parteien haben somit kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, Fragen zu stellen (Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423).  
 
1.2.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a-c genannten Voraussetzungen; unter anderem dann, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet. Ab der Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen. Die Staatsanwaltschaft hat spätestens nach Eröffnung der Untersuchung darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise die Polizei noch ermitteln soll und darf. Die Polizei kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen, doch können formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache nur noch bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 423).  
Der Beschwerdeführer wurde am 23. August 2014 festgenommen und am folgenden Tag verhaftet (kantonale Akten Ordner 1 act. A/05). Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei einen Ermittlungsauftrag (kantonale Akten Ordner 1 act. A/05). 
 
1.2.3. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist nicht die mündliche Einvernahme (unter Zeugnispflicht), sondern ob sich eine Person im Strafverfahren schriftlich oder mündlich wie ein Zeuge äussert und es dem Beschuldigten daher möglich sein muss, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3.2). Dies gilt auch, wenn die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweis).  
Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; Urteile 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 3.3 und 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 5.3.1). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 IV 196; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4 und 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 
Im erstinstanzlichen Verfahren erklärte der Verteidiger des Beschwerdeführers unter anderem, die Vorwürfe der Anklageschrift würden in keinem Fall auf Einvernahmen der Staatsanwaltschaft oder delegierten Einvernahmen von Zeugen oder Auskunftspersonen, sondern auf Behauptungen basieren, die von der Polizei informell erfasst worden seien. Damit seien nicht nur die Teilnahme-, Konfrontations- und Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden, obwohl er nie auf diese verzichtet habe und sie auch heute immer noch geltend mache, es lägen auch gar keine Beweisabnahme im Sinne des Gesetzes vor (kantonale Akten, Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2015 S. 12 und S. 43). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte der Verteidiger aus, die Fremdheit der Sache müsse bewiesen werden und die Wegnahme der Sache durch die beschuldigte Person. Er bestehe darauf, dass die Person, welche die Vorwürfe erhebe, ihre Sachen seien gestohlen worden, einvernommen werde (kantonale Akten, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 8. Juni 2016 S. 36 f.). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, betreffend Ziff. 2.1 der Anklageschrift stelle die Vorinstanz einzig auf die Aussagen von G.A.________ ab, dass und wie im Blumenhaus eingebrochen worden sei und dass er beim Beschwerdeführer gefundene Gegenstände als sein Eigentum identifiziert habe, obwohl G.A.________ nie verwertbar befragt worden sei (Beschwerde S. 5 ff. Ziff. 4.1).  
 
1.3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Abgleich von gesichertem DNA-Material in den Räumlichkeiten des Gartencenters mit der Datenbank habe eine Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ergeben. Dieser DNA-Hit sei ein Indiz für die Täterschaft. Die erste Instanz gehe mit Blick auf die DNA-Spur in Verbindung mit den übrigen Indizien zu Recht davon aus, dass die DNA vom Beschwerdeführer stamme und er folglich am Tatort gewesen sei. Da sich die DNA-Spur hinter der Verkaufstheke an der Tür zum Büro befunden habe, einem Ort, an dem Kunden keinen Zutritt hätten, könne ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur während eines Einkaufs hinterlassen worden sei. Die Münzrolle mit dem Aufdruck "A.________ Blumen und Pflanzen", die beim Beschwerdeführer sichergestellt worden sei, sei eindeutig der Gärtnerei A.________ zuzuordnen. Die fehlende zeitliche Nähe zwischen der Sicherstellung und der Tat sei nicht entscheidend, zumal es selten sei, dass Privatpersonen eine Münzrolle bei sich tragen würden. Weiter sei anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers Deliktsgut sichergestellt worden. G.A.________ habe eine Eternit-Kiste und eine Frauenstatue als Eigentum des Blumenhauses identifiziert, ebenso zwei Blumentöpfe. In der Folge habe er sich gemeldet und erklärt, die beiden Töpfe gehörten nicht ihm. Die selbstständige Korrektur der Aussage sei ein Indiz dafür, dass er sich strikt an die Wahrheit halten wolle. Bei der Hausdurchsuchung seien beim Beschwerdeführer A-Post Briefmarken sichergestellt worden. Auf Anfrage der Polizei habe G.A.________ erklärt, die meisten bei ihm gestohlenen Briefmarken hätten ein Blumenmotiv gehabt; vermutlich seien auch solche mit einem Rehmotiv von der letzten Weihnacht dabei gewesen. Nach entsprechender Vorlage der Marken habe G.A.________ diese klar als sein Eigentum erkannt. Die Marken mit Blick auf die vom Eigentümer beschriebenen Motive und das restliche beim Beschwerdeführer gefundene Deliktsgut würden ein weiteres Indiz für dessen Täterschaft bilden. Unter diesen Umständen könne auf eine förmliche Einvernahme von G.A.________ verzichtet werden; hier gehe es nur um die Identifikation von allfälligem Deliktsgut und nicht um Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Straftat selbst. Die Einvernahme von (anderen) Zeugen sei aufgrund des durch objektive Beweismittel erstellten Sachverhalts nicht notwendig. Von einer Verletzung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers könne damit keine Rede sein. Dementsprechend sei der Einbruchdiebstahl zum Nachteil des Gartencenters, wie angeklagt, nachgewiesen. Der Umstand, dass das Deliktsgut beim Beschwerdeführer aufgefunden worden sei, lasse es sodann als völlig unwahrscheinlich erscheinen, dass die DNA-Spur nicht von ihm selbst, sondern von einem seiner Geschwister gesetzt worden sei (Urteil S. 18 ff. E. 5.a) cc).  
 
1.3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als begründet. Eine formelle Einvernahme von G.A.________ hat nie stattgefunden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kamen zwar den Angaben von G.A.________ bei der Frage, dass und wie im Blumenhaus eingebrochen wurde, nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu; zumal der Abgleich von gesichertem DNA-Material in den Räumlichkeiten des Gartencenters, z.B. ab dem nach oben gebogenen Langschild der Bürotüre, wo Kunden keinen Zutritt haben, mit der Datenbank eine Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ergab (Urteil S. 18 f.; Fotodokumentation kantonale Akten Ordner 1 act. S1/12 f.). Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Diebstahls, namentlich der Fragen, ob und welche fremden beweglichen Sachen der Beschwerdeführer zur Aneignung weggenommen haben soll, waren die Angaben von G.A.________ aber ausschlaggebend. Die Vorinstanz scheint zu verkennen, dass einzig gestützt auf dessen Erklärungen - u.a. im Polizeirapport und der Fotodokumentation vom 19. August 2014, den Aktennotizen vom 10. September 2014, 22. September 2014 und 2. Oktober 2014 (kantonale Akten Ordner 1 act. S1/1 ff., act. S1/08, act. S1/16 ff., act. S1/53 ff., act. S1/68, act. S1/69 ff.) - allfälliges Deliktsgut identifiziert und damit der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt werden konnte. Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, es könne auf eine "förmliche" Einvernahme von G.A.________ verzichtet werden und von der Verletzung der Teilnahme- sowie Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers könne keine Rede sein. Dieser erhielt im Verlauf des gesamten Strafverfahrens nie die Gelegenheit, G.A.________ Ergänzungsfragen zu stellen und dessen An gaben, insbesondere diejenigen bezüglich der entwendeten Gegenstände, in Zweifel zu ziehen.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, bei der Erstellung des Sachverhalts gemäss Ziff. 2.3 der Anklageschrift stelle die Vorinstanz einzig auf die Aussagen von H.________ und I.________ ab, dass und wie in den Schwimmbadkiosk in D.________ eingebrochen und was gestohlen worden sei, obwohl beide nie verwertbar befragt worden seien (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 4.2).  
 
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt, der DNA-Hit gelte als starkes Indiz für die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort. Auch die zeitliche und örtliche Nähe zu den weiteren angeklagten Delikten würden ein weiteres Indiz darstellen und liessen es als äusserst unwahrscheinlich erscheinen, dass es sich beim DNA-Hit um einen Zufall handle. Weiter könne aufgrund des Ortes der Spur, an der Innenseite der Lamellenstore, ausgeschlossen werden, dass die DNA-Spur zu einem anderen Zeitpunkt nur zufällig gesetzt worden sei. Damit könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer in die C.________ eingedrungen sei und sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er in der Anklageschrift geschildert sei (Urteil S. 20 f. E. 5.b)  
 
1.4.3. Auch beim Einbruchdiebstahl in den Schwimmbadkiosk erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als begründet. Weder H.________ noch I.________ wurden formell einvernommen. Ihren Angaben kam bei der Frage, dass und wie eingebrochen wurde, gemäss zutreffender vorinstanzlicher Beweiswürdigung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Indes lässt sich einzig gestützt auf ihre Erklärungen erstellen, ob und was dabei entwendet wurde. Insofern verhält es sich gleich wie beim Diebstahl in das Gartencenter, weshalb auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden kann (E. 1.3.3).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, bei der Erstellung des Sachverhalts gemäss Ziff. 2.4 der Anklageschrift stelle die Vorinstanz einzig auf die Behauptungen von J.E.________ ab, dass und wie in das Geschäft E.________ Einrahmungen eingebrochen worden sei und wonach sie bei ihm gefundene Gegenstände als ihr Eigentum identifiziert habe, obwohl sie nie verwertbar befragt worden sei (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 4.3).  
 
1.5.2. Die Vorinstanz erwägt, am 22. Juli 2014 habe J.E.________ bei der Notrufzentrale angegeben, dass in ihr Geschäft eingebrochen worden sei. Sie habe mitgeteilt, neben Bargeld seien auch neun Bilder gestohlen worden, welche sie genau beschrieben habe. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer vom 11. September 2014 seien zehn Bilder sichergestellt worden, wovon sieben mit den von J.E.________ angeführten Werken übereingestimmt hätten. Weitere drei Bilder habe diese nachträglich als aus ihrem Laden stammend identifiziert. J.E.________ habe diese Bilder bei der Tatbestandsaufnahme nicht angegeben, weil sie deren Fehlen erst bei Vorlage der Fotografien festgestellt habe. Sie habe aber bei zwei Bildern genaue Angaben zum Künstler und bei allen Bildern den genauen Ort, an dem sie sich vor dem Diebstahl befunden hätten, angegeben. Die Vorinstanz hält fest, der Fund des Deliktsguts reiche aus, um den Sachverhalt als erstellt zu erachten. Dazu kämen mit der Videoaufnahme und der bei der Hausdurchsuchung gefundenen Jacke weitere starke Indizien hinzu. Angesichts der Videoaufnahmen könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass Bilder gestohlen worden seien. Zwar sei das Gesicht des Täters auf den Aufnahmen nicht zu erkennen, doch stimmten Grösse und Statur mit derjenigen des Beschwerdeführers überein. Die Jacke des Täters auf der Videoaufnahme weise zudem eine sehr grosse Ähnlichkeit mit der Jacke auf, die beim Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung fotografiert worden sei. Obwohl dieser nicht mit Sicherheit als die Person auf dem Video identifiziert werden könne, wiesen die Indizien eindeutig darauf hin, dass er der Täter sei. In Verbindung mit dem Deliktsgut beim Beschwerdeführer sei der Sachve rhalt erstellt und eine weitere Einvernahme der Geschädigten erübrige sich (Urteil S. 23 E. 5.c) dd).  
 
1.5.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind auch hier begründet. Eine formelle Befragung von J.E.________ hat nie stattgefunden, obwohl sich der rechtserhebliche Sachverhalt, d.h. ob und welche beweglichen Sachen aus dem Einrahmungsgeschäft entwendet wurden, einzig mit ihren Angaben erstellen lässt.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, beim Sachverhalt gemäss Ziff. 2.6 der Anklageschrift stelle die Vorinstanz letztlich entscheidend auf die Angaben von K.________ ab, dass, was und wie er im L.________ gestohlen habe, obwohl dieser nie verwertbar befragt worden sei (Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 4.4).  
 
1.6.2. Bei diesem Schuldspruch sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Im Gegensatz zu den vorgenannten Fällen erstellt die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt mittels den Bildern der Überwachungskamera und den beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenständen. Ihre Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie führt aus, die Bilder der Überwachungskamera zeigten eindeutig den Beschwerdeführer, wie er unter ständigem Umherblicken drei Hosen in seiner Aktentasche verstaue und später den Laden fluchtartig verlasse. In seiner Tasche seien drei Damenhosen, ein Seitenschneider, ein bereits abgetrenntes Stück einer Alarmsicherung und die Münzrolle des Gartencenters gefunden worden. Damit sei der Sachverhalt ohne weiteres nachgewiesen (Urteil S. 24 E. 5.d) cc).  
 
2.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist zur Wahrung der Parteirechte und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer obsiegt im Wesentlichen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG); die Parteientschädigung ist bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss dem Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Thurgau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Heeb, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini