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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
9C_88/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. März 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1959 geborene A.________, österreichischer Staatsangehöriger, war vom 1. Februar 1992 bis Ende Februar 2013 in der Schweiz erwerbstätig gewesen, zuletzt seit 1. Juni 1996. Nachdem er im Juni 2013 seinen Wohnsitz wieder nach Österreich verlegt hatte, meldete er sich am 23. Juli 2013 sowohl bei der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland als auch beim entsprechenden österreichischen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht lehnte die IV-Stelle das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender Invalidität ab (Vorbescheid vom 31. März 2014, Verfügung vom 16. Oktober 2014). 
 
B.   
Im Rahmen des dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens liess A.________ ein Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 4. Februar 2016 einreichen. Die IV-Stelle ihrerseits legte u.a. Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. April 2015 und 17. August 2016 sowie eine präzisierte "Bemessung der Invalidität" vom 29. August 2016 auf. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 16. Oktober 2014 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Leistungen nach IVG, insbesondere eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %, zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen, namentlich eine verwaltungsexterne unabhängige polydisziplinäre Begutachtung, vornehme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitfrage massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde in einlässlicher Wiedergabe der entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen, insbesondere des zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt verfassten ärztlichen Gutachtens des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurochirurgie, vom 22. Oktober 2013, der Stellungnahmen des RAD vom 15. April 2015 und 17. August 2016sowie der Expertise des Dr. med. B.________ vom 4. Februar 2016 erkannt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen (in Form einer Dupuytren'schen Kontraktur, einer Lumboischialgie beidseits, einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit sowie einer Epilepsie) seine bisherige Beschäftigung nicht mehr ausüben könne. Eine leidensangepasste Verweistätigkeit mit nur vereinzelt notwendigen vorgebeugten oder gebückten Zwangshaltungen, ohne besondere Fingerfertigkeit und unter Vermeidung bestimmter Gefahrenherde (wie gefährliche Maschinen etc.) sei ihm aber ab Ende Juli 2014 vollzeitlich zumutbar. Der gestützt darauf vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe sodann - so das kantonale Gericht im Weiteren - unter Berücksichtigung eines 20%igen Leidensabzugs vom Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 %. Dieser läge im Übrigen selbst bei Annahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % unterhalb des rentenbegründenden Schwellenwertes von 40 %.  
 
3.2. Die Tatsachenfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren.  
 
3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf.  
 
3.3.1. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings zuzustimmen, dass in solchen Fällen an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471).  
 
3.3.1.1. Die Vorinstanz hat den Berichten des RAD-Arztes vom 15. April 2015 und 17. August 2016, in welchen sich dieser unter anderem auch mit dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten des Dr. med. B.________ vom 4. Februar 2016 auseinandergesetzt und dessen Feststellungen Rechnung getragen hat, vollen Beweiswert zuerkannt. Die Aktenlage wurde auf dieser Basis als in sich stimmig und nachvollziehbar und der Sachverhalt als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit korrekt erstellt beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beweise pflichtgemäss und keineswegs willkürlich gewürdigt, wobei insbesondere keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahmen bestehen. Rechtsprechungsgemäss steht daher nichts entgegen, diese als massgebend zu erachten, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerde weitgehend in appellatorischer Kritik erschöpfen.  
Soweit der Versicherte behauptet, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei nicht nach Massgabe der Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den diesbezüglichen Richtlinien vorschreiben. Ob die RAD-Berichte den Leitlinien der SGPP entsprechen, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner vertieften Prüfung; insbesondere verlieren sie (auch) bei Verneinung nicht automatisch ihre Beweiskraft. In der Beschwerde wird denn auch nicht näher ausgeführt, welche konkreten Änderungen hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der beigezogenen Stellungnahmen resultieren könnten, wenn der RAD sich enger an die erwähnten Richtlinien anlehnte. 
 
3.3.1.2. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben durch diese Vorgehensweise den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 und 61 lit. c ATSG und die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK oder Art. 29 BV nicht verletzt.  
 
3.3.2. Fehl geht der Beschwerdeführer schliesslich auch, soweit er eine Verwertbarkeit des ihm bescheinigten Leistungsvermögens unter Hinweis auf sein Alter ausschliesst. Er war Ende Juli 2014, auf welchen Zeitpunkt zur Beurteilung der zu diskutierenden Frage abzustellen ist (BGE 138 V 457; Urteil 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.3.2), knapp 55 Jahre alt. Seither wird er im Rahmen leidensadaptierter Erwerbstätigkeiten zeitlich und leistungsmässig als uneingeschränkt arbeitsfähig eingestuft. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern sich das Lebensalter des Versicherten auf dessen Möglichkeit, das ihm verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, ungünstig auswirken sollte. Namentlich sind keine Umstände auszumachen - und werden auch nicht substanziiert dargelegt -, dass seine Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das Anforderungsprofil der als zumutbar deklarierten Verweistätigkeiten infolge seines Alters realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 457; Urteil 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.2). Einer entsprechenden Selbsteingliederung steht daher nichts im Wege.  
Angesichts der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat, ist eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz zu verneinen, wenn diese - unter Bezugnahme auf die RAD-Beurteilung vom 17. August 2016 -einen IV-rechtlich relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen hat. 
 
4.   
 
4.1. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.  
 
4.2. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. März 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl