Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_630/2019
Verfügung vom 30. März 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
Kanton Graubünden,
handelnd durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald Brei,
3. C.________ SA in Liquidation,
Beschwerdegegnerinnen,
Wettbewerbskommission.
Gegenstand
Bekanntgabe von Personendaten aus Verfahrensakten gegenüber Nicht-Verfahrensbeteiligten nach Abschluss einer Untersuchung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 24. Oktober 2019 (A-5988/2018).
Erwägungen:
Am 17. September 2018 erteilte die WEKO dem Kanton Graubünden nur teilweise Einsicht in die Akten eines mit Verfügung vom 10. Juli 2017 abgeschlossenen Sanktionenverfahrens gegen die A.________ AG, die B.________ AG und die C.________ SA in Liquidation. Am 24. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Kanton Graubünden dagegen erhobene Beschwerde ab.
Am 29. November 2019 erhob der Kanton Graubünden Beschwerde gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts und zog sie am 20. März 2020 zurück. Er beantragt, das Verfahren abzuschreiben und ihm die Kosten aufzuerlegen. Er teilt zudem mit, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, die Parteikosten selber zu tragen.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Kosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Wettbewerbskommission und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi