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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_207/2020  
 
 
Urteil vom 30. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Portmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 14. Februar 2020 
(ZK1 18 94/96). 
 
 
Sachverhalt:  
Zwischen B.A.________ und A.A.________ ist das Scheidungsverfahren hängig. 
In Abänderung des Eheschutzentscheides vom 19. August 2016 setzte das Regionalgericht Landquart mit Entscheid vom 2. Juli 2018 u.a. die vom Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter C.A.________ (geb. 2009) und die Mutter für verschiedene Phasen fest, für diejenige ab Juli 2019 auf gesamthaft Fr. 1'995.--. 
Auf Berufung der Mutter hin modifizierte das Kantonsgericht von Graubünden die Unterhaltsbeiträge mit Urteil vom 14. Februar 2020, wobei es diejenigen ab Juli 2019 auf gesamthaft Fr. 2'095.-- festsetzte (Fr. 820.-- Barunterhalt, Fr. 690.-- Betreuungsunterhalt, Fr. 585.-- ehelicher Unterhalt). 
Dagegen hat der Vater am 16. März 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ab Juli 2019 aufzuheben und der Unterhalt an die Tochter sei ab 1. Juli 2019 auf Fr. 650.-- (zzgl. Kinderzulagen) festzusetzen. Ferner verlangt er, dass die Gerichtskosten des Kantonsgerichtes der Mutter aufzuerlegen seien und sie ihn für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen habe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Mai 2018 einen Arbeitsunfall gehabt und sei vorerst zu 100 %, dann zu 50 % krankgeschrieben gewesen; seit November 2019 betrage die Arbeitsfähigkeit 70 %, und zwar unbegrenzt. Er erhalte von der Suva Taggelder von Fr. 3'559.76 pro Monat. Das rechtliche Gehör hätte geboten, dass das Kantonsgericht vor der Fällung des Entscheides die Parteien aufgefordert hätte, allenfalls neue Tatsachen in den Prozess einzubringen; indem es dies nicht getan habe, sei das rechtliche Gehör krass verletzt worden. 
Ferner macht er geltend, die Mutter habe am 30. November 2019 ein weiteres Kind geboren, das allerdings nicht von ihm stamme. Auch diesbezüglich hätte das Kantonsgericht vor der Entscheidfällung anfragen müssen, ob sich etwas geändert habe, denn als Folge des weiteren Kindes könne für das gemeinsame Kind C.A.________ nur noch Bar-, aber nicht mehr Betreuungsunterhalt geschuldet sein. 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass in Bezug auf den Kindesunterhalt die Offizial- und Untersuchungsmaxime gelte und deshalb auch Noven zu berücksichtigen seien (E. 1.6 S. 14 f.). 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und an welcher Stelle er seine Vorbringen (Arbeitsunfall und verminderte Arbeitsfähigkeit; weiteres Kind mit einem anderen Mann) in das Berufungsverfahren eingeführt hätte. Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, denn dieses gebietet einzig, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Wie sich aus der Entscheidbegründung ergibt, war das Kantonsgericht bereit, bekannte neue Vorbringen aufgrund der Offizial- und Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen. "Vorbringen" sind aber bezeichnenderweise vorzubringen. Das Kantonsgericht konnte nicht von sich aus wissen, was sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid alles geändert hatte. Der Beschwerdeführer versucht, sein Versäumnis gewissermassen ungeschehen zu machen, indem er direkt vor Bundesgericht einen neuen Sachverhalt einführen will, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Ist aber von den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG), fehlt es der rechtlichen Behauptung, angesichts des weiteren nicht gemeinsamen Kindes könne für das gemeinsame Kind C.A.________ nur noch Bar-, aber nicht mehr Betreuungsunterhalt geschuldet sein, an der nötigen Tatsachenbasis, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 
 
4.  
Zur angefochtenen Kostenverlegung finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen, so dass sie diesbezüglich gänzlich unbegründet bleibt. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli