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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_209/2022  
 
 
Urteil vom 30. März 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 2. März 2022 (KES 22 121). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ leidet seit 1990 an einer katatonen Schizophrenie und ist auf die regelmässige Einnahme verschiedener Medikamente angewiesen; im Übrigen leidet er an insulinbedürftigem Diabetes mellitus. Seit langem musste er immer wieder fürsorgerisch untergebracht werden. 
Mit Entscheid der KESB Bern vom 11. Oktober 2018 wurde er in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern fürsorgerisch untergebracht und mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in die Stiftung B.________ verlegt, wo er sich seither befindet. 
 
B.  
Im Rahmen der periodischen Überprüfung bestätigte die KESB Bern die fürsorgerische Unterbringung in der Stiftung B.________ mit Entscheid vom 8. Februar 2022. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. März 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 24. März 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid werden die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung umfassend dargestellt; damit setzt sich der Beschwerdeführer letztlich nicht auseinander, sondern er macht einzig in abstrakter Weise geltend, dass es sich um Freiheitsberaubung handle. Vielmehr wendet er sich gegen verschiedene Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Entscheides, indem er festhält, dass eigentlich alles in Ordnung sei und er sich bei einer Entlassung selbstverständlich an die Empfehlungen halten und das Insulin täglich selbst spritzen würde; in einer eigenen Wohnung könnte er sich verstandes- und gefühlsmässig wieder frei entfalten und hätte er auch wieder mehr Taschengeld zur Verfügung. Indes erfolgen diese Ausführungen in rein appellatorischer Weise; es wird nicht dargetan, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid, wonach ausserhalb einer stationären Unterbringung eine hohe Gefahr der Dekompensation der psychischen Erkrankung und einer Entgleisung des Diabetes mellitus bestehe, willkürlich sein sollen. Ebenso wenig scheint die damit einhergehende Bejahung einer akuten Selbstgefährdung und der Notwendigkeit der aktuellen Unterbringung rechtsverletzend. Das Obergericht schliesst nicht aus, dass mittel- oder längerfristig ein Wechsel in ein betreutes Wohnen denkbar sein könnte, hält aber hierfür einen vorerst im Rahmen der Unterbringung in der Stiftung B.________ erfolgenden Tatbeweis (vermehrte Übernahme von Selbständigkeit, etwa bei der Körperpflege oder Medikamenteneinnahme) für unabdingbar. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Indes ist angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli