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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_173/2023  
 
 
Urteil vom 30. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung/unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 2. März 2023 
(SBK.2023.60 / MA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ reichte am 25. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine Strafanzeige gegen B.________ wegen mehrfacher Nötigung, Betrug, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und wegen "unerlaubtem Munitionsbesitz" ein. Am 17. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen welche A.________ mit Eingabe vom 15. Februar 2023 Beschwerde erhob. Mit Verfügung vom 2. März 2023 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen das Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte sie zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.-- auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass die Beschwerde aus materieller Sicht als überwiegend aussichtslos erscheine. Bezüglich des angezeigten Vergehens gegen das Waffengesetz sei die Anzeigerin nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern sie diesbezüglich einen zivilrechtlichen Anspruch haben sollte. Die angebliche Nötigung sei nicht ansatzweise dargetan. Dass der Angezeigte den für die gemeinsame Tochter geleisteten Unterhaltsbeitrag nicht wie gewöhnlich am 25., sondern am 27. Mai 2022 überwiesen habe, sei strafrechtlich irrelevant. Auch bezüglich des Inhalts eines Mails vom 28. Juli 2022 erschliesse sich die strafrechtliche Relevanz nicht annährend. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 28. März 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte dar, weshalb die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen in rechtswidriger Weise die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO verneint hätte. Soweit sie sich in ihren Ausführungen auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2022 bezieht, ergibt sich nicht, weshalb dieses Urteil im Widerspruch zur vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen stehen sollte. Das Obergericht des Kantons Zürich führte insoweit ja selbst aus, dass entsprechende Anträge "mangels Erkennbarkeit und Substantiierung einstweilen abzuweisen" wären. Die Beschwerdeführerin legt somit nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli