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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1118/2022  
 
 
Urteil vom 30. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, 
3. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergewaltigung, sexuelle Nötigung in gemeinsamer Tatbegehung; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Oktober 2021 (460 20 211). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 13. März 2020 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ wegen Vergewaltigung, Gehilfenschaft zu mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung in gemeinsamer Tatbegehung, mehrfachen Diebstahls sowie mehrerer Verstösse gegen das SVG zu 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- Geldstrafe und Fr. 800.-- Busse. Ausserdem wurde A.________ solidarisch mit den zwei Mitbeschuldigten zu Fr. 20'000.-- Genugtuung an B.________ verurteilt. 
Die Berufung von A.________ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 15. Oktober 2021 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung sowie der Gehilfenschaft zu mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung in gemeinsamer Tatbegehung freizusprechen und wegen mehrfachen Diebstahls sowie der Verstösse gegen das SVG zu einer angemessenen Geldstrafe mit bedingtem Vollzug zu verurteilen. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache in Bezug auf die bestrittenen Schuldsprüche sowie die Zivilforderungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Es sei eine Verletzung das Beschleunigungsgebots festzustellen. 
Die Beschwerdegegnerin 2 ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
1.1.  
 
1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und damit Tatfragen. Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung einer Fachperson abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 2.1.3).  
 
1.1.3. Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil 6B_604/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist (Urteil 6B_1097/2021, 6B_1098/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.3).  
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts (BGE 128 I 81 E. 2). Dieses würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Sachgericht kommt bei der Beweiswürdigung nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.). Das Bundesgericht greift nur ein bei Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV; Urteil 6B_1097/2021, 6B_1098/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 5.3.4). 
 
 
1.2.  
 
1.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2016 zusammen mit drei Mitbeschuldigten und dem Beschwerdegegner 3 in dessen Wohnung Alkohol konsumierte. Im Verlauf begaben sich ein Beschuldigter und der Beschwerdegegner 3 in die nahegelegene Wohnung von dessen Schwester, der Beschwerdegegnerin 2, um Alkohol zu besorgen. Hierauf berichtete der Beschuldigte der Gruppe von seiner Begegnung mit der Beschwerdegegnerin 2. Kurze Zeit später soll der Beschwerdeführer in überwiegend auf sexueller Neugierde beruhender Absicht die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Wohnung aufgesucht haben. Er habe sie gegen ihren Widerstand ins Schlafzimmer geschoben und ihr die Pyjamahose gewaltsam ausgezogen. Nachdem er sich auf die Beschwerdegegnerin 2 gelegt und ihre Brust massiert habe, habe er versucht, mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen, was aber nicht vollständig gelungen sei, da die Beschwerdegegnerin 2 zu stark verkrampft gewesen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer sie auf den Bauch gedreht und versucht von hinten vaginal in sie einzudringen, was ebenfalls aufgrund der Verkrampfung nicht gelungen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 sei aus Angst wie versteinert und nicht mehr in der Lage gewesen, den Beschwerdeführer abzuwehren. Dieser habe dann von ihr abgelassen und sich selbst manuell befriedigt. Dabei habe er über die Beschwerdegegnerin 2 ejakuliert.  
Im Verlauf der hiervor geschilderten Ereignisse hätten die drei Mitbeschuldigten die Wohnung der Geschädigten betreten, die vom Beschwerdeführer vorgenommenen sexuellen Handlungen beobachtet. Anschliessend hätten sich die Mitbeschuldigten zur erstarrt und nackt auf dem Rücken liegenden Beschwerdegegnerin 2 begeben, worauf sich zunächst D.________ und direkt anschliessend E.________ an ihr vergangen hätten. Sie hätten versucht, vaginal und/oder anal in die Beschwerdegegnerin 2 einzudringen, was aufgrund von deren Verkrampfung nicht vollständig gelungen sei. E.________ habe sich ausserdem oral bis zum Erguss befriedigen lassen. Durch ihre gemeinsame Anwesenheit hätten die Beschuldigten eine Übermachts- und Zwangssituation geschaffen, wodurch sie die Geschädigte eingeschüchtert und in eine ausweglose Situation versetzt hätten. Namentlich habe auch der Beschwerdeführer, nachdem er seine sexuellen Handlungen an der Geschädigten beendet habe, durch sein für diese wahrnehmbares Verbleiben in der Wohnung bewusst dazu beigetragen, den Druck auf die Geschädigte und die bestehende Zwangssituation aufgrund der Übermacht der Beschuldigten aufrechtzuerhalten. Auf diese Weise hätten die Beschuldigten einander ermöglicht, sich an der ihnen erkennbar körperlich und kognitiv unterlegenen Beschwerdegegnerin 2 zu vergehen. Dies basierend auf einem gemeinsamen Tatentschluss, wobei jeder die sexuellen Handlungen der anderen gebilligt und zu deren Vornahme aktiv beigetragen habe. 
 
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt, wobei sie zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass er lediglich ein vaginales Eindringen beabsichtigte. Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie von Bezugspersonen, die damit teilweise übereinstimmenden Angaben der Mitbeschuldigten und auf objektive Beweise, namentlich ein IRM-Gutachten über die körperliche Untersuchung der Geschädigten und ein in ihrer Wohnung gefundenes Kondom mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers. Objektiv belegt seien damit typische Verletzungen infolge einer Gewaltanwendung im Rahmen sexueller Handlungen sowie die direkte Involvierung des Beschwerdeführers. Aufgrund einer leichtgradigen Intelligenzminderung wurde über die Beschwerdegegnerin 2 ein aussagepsychologisches Gutachten erstellt mit Ergänzungsfragen und Stellungnahmen der Expertinnen vor Erstinstanz. Die Vorinstanz verwirft die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers und gelangt zum Schluss, die Begutachtung sei lege artis erfolgt und auf die Erkenntnisse der Expertinnen sei abzustellen.  
 
1.2.3. Hinsichtlich der Depositionen der Beschwerdegegnerin 2 sei zunächst von Bedeutung, dass ihr die Gutachterinnen eine allgemeine Aussagetüchtigkeit attestiert und eine globale anterograde oder dissoziative Amnesie überzeugend ausgeschlossen hätten. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen seien über sämtliche Befragungen und den Zeitraum eines dreiviertel Jahres im Wesentlichen gleich geblieben. Insbesondere habe sie konstant von der Anfangssituation mit dem "Masseur" (dem Beschwerdeführer) berichtet, dessen Einsatz körperlicher Gewalt gegen ihren ausdrücklich geäusserten Willen, ihren erfolglosen Versuch, sich gegen das Ausziehen der Pyjamahose zu wehren und den nachfolgenden Geschlechtsverkehr von vorne und hinten durch zwei Täter, während sich insgesamt vier Personen in ihrer Wohnung aufgehalten hätten. Ebenfalls gleichbleibend habe die Beschwerdegegnerin 2 geschildert, dass sie sich wie eine Puppe gefühlt habe, wie versteinert gewesen sei, die Sexualkontakte nicht gewollt und dabei Schmerzen gehabt habe sowie dass die Männer nie gefragt hätten, ob sie etwas dürften, sondern einfach gemacht hätten. Ferner enthielten ihre Darstellungen bis zur berichteten Ejakulation des "Masseurs" keinerlei Brüche, sondern erschienen im Gegenteil überaus detailliert und stimmig. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers habe sie gerade die mit ihm erfolgten Interaktionen besonders detailreich und lebensecht geschildert, etwa das Kneten ihrer Brust durch das Pyjamaoberteil, wobei sie gemeint habe, er breche ihr die Knochen, oder dass sich der Beschwerdeführer selbst befriedigt habe ("der Typ, der als erstes bei ihr gewesen sei") und gerade, als sie sich herunter gebeugt habe, um die Hose zu greifen, in ihr Gesicht, auf ihre Haare sowie auf die Bettwäsche ejakuliert habe. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers habe die Geschädigte zudem Angaben zum Kerngeschehen gemacht, welche die Gutachterinnen einer Aussagenanalyse hätten unterziehen können, etwa zum gegen ihren Willen und unter Einsatz überlegener Körperkraft des Beschwerdeführers erfolgten ins Schlafzimmer-Stossen, zum anschliessenden auf das Bett-Werfen sowie zum Ausziehen der Pyjamahose gegen ihren erfolglosen Versuch, diese mit beiden Händen festzuhalten.  
Eine gewisse Ausdünnung der Ausführungen und Vermengung von Handlungsabschnitten sei erst nach Hinzukommen der Mitbeschuldigten erkennbar. Dies sei gemäss Expertinnen mit den kognitiven Einschränkungen der Beschwerdegegnerin 2 in Verbindung mit Erschwernissen auf der Wahrnehmungsebene (Müdigkeit, Stresserleben, mögliche situative dissoziative Zustände) erklärbar, stelle aber den Erlebnisbezug nicht in Frage. Indessen sei der Versuch eines analen Eindringens durch den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund im Zweifel nicht erstellt. Nach überzeugender Einschätzung der Expertinnen sei es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit ihren intellektuellen Einschränkungen in der Lage gewesen wäre, eine derart komplexe, ineinander übergehende und mit Details versehene Geschichte über mehrere Monate bzw. Jahre hinweg im Kerngeschehen gleichbleibend vorzutragen, wenn sie nicht auf einen realen Erlebnishintergrund hätte zurückgreifen können. Angesichts dessen sei ihre über weite Strecken unstrukturierte und sprunghafte Erzählweise gerade ein besonders aussagekräftiges Merkmal für den Erlebnisbezug der Depositionen. Als deliktsspezifisches Element hervorgehoben hätten die Gutachterinnen die für gruppendynamische Prozesse kennzeichnende Einzelheit, wonach ein Beschuldigter (E.________) direkt nach dem Akt des ersten (D.________) gesagt habe, er könne es besser, er habe den andern "übertrumpfen" wollen. 
Die Beschwerdegegnerin 2 habe sodann keinerlei Belastungseifer gezeigt und sogar selbstkritisches Verhalten geäussert. Weder in der Entstehungsgeschichte der Erstaussage noch in der Biografie der Beschwerdegegnerin 2 bestünden Anhaltspunkte für bewusste oder unbewusste Falschaussagen. Gleiches gelte für eine mögliche Beeinflussung des Erinnerungsvermögens bzw. des Aussageverhaltens durch autosuggestive Prozesse oder fremdsuggestive Einwirkungen Dritter etwa naher Bezugspersonen. Namentlich fänden sich in den Schilderungen keine Zusammenhänge mit den Missbrauchserfahrungen der Beschwerdegegnerin 2 in der Kindheit oder dem eingestellten Strafverfahren im Kanton Graubünden aus dem Jahr 1999. Zu letzterem bestünden, entgegen den Insinuierungen der Beschuldigten, gerade keine auffälligen Ähnlichkeiten, die auf eine Verfälschung oder Vermischung der Erinnerungen hindeuten würden. Auch lasse die damalige Verfahrenseinstellung keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren zu. Zusammenfassend sei, so die Vorinstanz, die Nullhypothese zu verwerfen und von tatsächlich Erlebtem auszugehen. Die Beschuldigten hätten dies nicht ansatzweise zu widerlegen vermocht. Dementsprechend sei grundsätzlich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen, wonach verschiedene sexuelle Handlungen nicht einvernehmlicher Art erfolgt seien. Dies werde nicht zuletzt durch die Einlassungen der Bezugspersonen bestätigt. Diese hätten die Beschwerdegegnerin 2 nach der Tat als kaputt, emotional aufgeregt und aufgelöst beschrieben. Die Ereignisse hätten sie aus der Bahn geworfen, zwei Wochen nach der Tat habe sie einen Zusammenbruch erlitten. 
 
1.2.4. Die Aussagen der Beschuldigten mit Bezug auf ihr eigenes Verhalten seien demgegenüber in wesentlichen Punkten, namentlich den umstrittenen Sachverhaltsfragen widersprüchlich, teilweise nachweislich falsch und wenig lebensecht, so die Vorinstanz weiter. Zudem hätten sie ihre Aussagen immer wieder dem Verfahrensstand angepasst. Hingegen hätten sie sich gegenseitig teilweise erheblich belastet. Dem sei, namentlich entgegen dem Beschwerdeführer, grosses Gewicht beizumessen, da weder ein Motiv noch sachliche Gründe für Falschbelastungen ersichtlich seien. Die Beschuldigten hätten sich damit angesichts der ihnen von Anfang an vorgeworfenen mittäterschaftlichen resp. gehilfenschaftlichen Vorgehensweise im Gegenteil auch selbst belastet.  
Der Beschwerdeführer habe bereits zum Grund seines Aufsuchens der Beschwerdegegnerin 2 unterschiedliche Angaben gemacht, indem er zunächst behauptet habe, es sei nur darum gegangen, Alkohol zu holen, er gleichzeitig aber erklärt habe, der Beschwerdegegner 3 habe gesagt, seine Schwester sei eine "Nutte, die gebumst werden könne". In der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer dann bestätigt, aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners 3 hätten sie alle vorab ein sexuelles Motiv für das Aufsuchen der Beschwerdegegnerin 2 gehabt. Ohnehin habe zu jenem Zeitpunkt kein Bedarf an Alkoholnachschub bestanden, so die Vorinstanz. Ein Mitbeschuldigter habe zudem bereits bei der Haftanhörung ausgesagt, ihm sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte aufgesucht habe, um Sex zu haben. Dieser habe manuelle Handlungen und das Masturbieren eingeräumt, ein vaginales Eindringen sowie Ejakulieren über die Geschädigte aber bestritten. Ein Mitbeschuldigter habe indes wiederholt ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihm berichtet, die Geschädigte an den Haaren gerissen und in ihr Gesicht ejakuliert zu haben. Gemäss einem anderen Beschuldigten seien der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 zudem völlig nackt gewesen. Diese Einlassungen würden nur Sinn ergeben, wenn zwischen den beiden nicht nur manuelle, sondern, wie die Beschwerdegegnerin 2 ausgesagt habe, weitergehende sexuelle Handlungen stattgefunden hätten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Initiative zu den sexuellen Handlungen von der Geschädigten ausgegangen sei, widerspreche nicht nur ihren Angaben, sondern sei mit Blick auf ihre Persönlichkeit und sexuelle Unerfahrenheit realitätsfern. 
Zudem spreche gegen einen einvernehmlichen Sexualkontakt, dass sich der Beschwerdeführer am Tag nach der Tat bei der Beschwerdegegnerin 2 entschuldigt habe, wozu bei Freiwilligkeit kein Anlass bestanden hätte. Er vermöge das unter dieser Prämisse unsinnige Verhalten nicht zu erklären. Es passe einzig zum Bewusstsein eines fehlenden Einverständnisses der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der diversen sexuellen Handlungen in der vergangenen Nacht und zum Versuch, eine Strafanzeige zu verhindern. Als geradezu konfus erwiesen sich die Einlassungen des Beschwerdeführers zu einem angeblichen Video, welches ihn hinsichtlich der manuellen Befriedigung durch die Beschwerdegegnerin 2 entlasten solle. Einmal wolle er es gelöscht haben, dann doch nicht, dann soll es nie existiert haben. Hätte ihn das Video entlastet, wie er behauptet habe, wäre das Löschen des Videos nicht nachvollziehbar. 
Die Aussagen der Beschuldigten zur angeblichen sexuellen Offenheit und dem behaupteten sexuell aktiven Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 stehe ferner in diametralem Kontrast zum von ihr beschriebenen vollständig asexuellen Leben und den medizinischen Unterlagen. Auch habe keiner der Beschuldigten Umstände geschildert, welche nur ansatzweise ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 zu sexuellen Handlungen nahelegen könnten. Die Angaben der Beschuldigten liessen im Gegenteil spezifische Realkennzeichen vermissen, die ein wahrgenommenes Einvernehmen plausibilisieren würden. Gleichzeitig hätten sie immer wieder durchblicken lassen, dass sie selbst Vorbehalte bezüglich ihrer Version gehegt hätten, wonach die sexuellen Handlungen seitens der Beschwerdegegnerin 2 freiwillig erfolgt seien. So habe etwa der Beschuldigte F.________ in Übereinstimmung mit E.________ erklärt, es sei schon möglich, dass die Beschwerdegegnerin 2 nie gesagt habe, sie wolle Sex. Auf die entsprechende Frage sei ihm weder ein Ja noch ein Nein erinnerlich. 
Insgesamt sei, so die Vorinstanz, allen Beschuldigten klar gewesen, dass die Geschädigte die Sexualkontakte nicht gewollt habe. Gegenüber dem Beschwerdeführer habe sie dies verbal geäussert, aufgrund der inkriminierten Situation habe es aber auch den Mitbeschuldigten klar sein müssen. Zudem hätten mehrere Beschuldigte ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 sei apathisch (huere komisch) gewesen. Der Beschwerdeführer selber habe in der Berufungsverhandlung erhebliche Zweifel daran geäussert, dass die von D.________ und E.________ vorgenommenen sexuellen Handlungen im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin 2 erfolgt seien. Er habe erklärt, D.________ habe "ihren Willen gebrochen". Der Anklagesachverhalt sei somit auch mit Bezug auf den Vorwurf der gemeinschaftlichen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung erstellt. Die Behauptung der Beschuldigten, wonach die Geschädigte aufgrund von Medikamenten widerstandsunfähig gewesen sei, werde durch das IRM-Gutachten widerlegt. Angesichts des koordinierten Vorgehens der Beschuldigten sei bei keinem von ihnen von einer massgebenden Verminderung der Wahrnehmung resp. der Einsichts - und Steuerungsfähigkeit auszugehen. 
 
1.3. Die hiervor zusammengefasst dargestellten Erwägungen der Vorinstanz sind ausführlich, überzeugend und schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie bei der Feststellung oder Würdigung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine vor Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen und die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 unter Hinweis auf deren Minderintelligenz in Zweifel zu ziehen. Auf diese appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzugehen (oben E. 1.1.1). Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie die Aussagen der Geschädigten unter Hinweis auf das aussagepsychologische Gutachten als erlebnisbasiert beurteilt und darauf abstellt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass böte, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Namentlich den Einwand, wonach nicht genügend Analysematerial mit Bezug zum Kerngeschehen vorliege, widerlegt die Vorinstanz schlüssig. Sie verzichtet in nicht zu beanstandender Weise auf eine weitere Begutachtung.  
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt, da die Alternativhypothese, dass die geschilderten Abwehrhandlungen nicht realem Erleben entsprechen würden, aussagepsychologisch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, missversteht er die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Entscheidungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach der Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Relevant sind nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Von derlei unüberwindbaren Zweifeln kann vorliegend nicht einmal mit Bezug auf das aussagepsychologische Gutachten als isoliertes Beweismittel, geschweige denn auf die Beweiswürdigung als Ganzes die Rede sein. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, kann die Alternativhypothese lediglich nicht vollständig ausgeschlossen werden. 
Auch, inwiefern das Gutachten in zentralen Fragen unklar sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (oben E. 1.2.2 f.). Dies gilt ebenso, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, auto- und fremdsuggestive Einflüsse könnten sich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ausgewirkt haben, da sie in der Vergangenheit wiederholt sexuellen Missbrauch erlebt habe. Die Vorinstanz verwirft auch dies schlüssig. Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpft sich auch hier in appellatorischen Vorbringen; darauf ist nicht einzugehen. Dies ist etwa der Fall, wenn er im Zusammenhang mit der Strafanzeige wiederum rügt, die Beschwerdegegnerin 2 sei für Suggestionen durch nahe Bezugspersonen empfänglich. 
 
1.3.2. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am aussagepsychologischen Gutachten sowie den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, auch bezüglich ihres Verhaltens nach der Tat, ausser Acht, dass die Vorinstanz den Anklagesachverhalt, namentlich die vom Beschwerdeführer bestrittenen Aspekte, massgeblich auch gestützt auf die Aussagen der Mitbeschuldigten als erstellt erachtet. Entgegen seiner Auffassung geht sie insoweit zu Recht von keiner eigentlichen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation resp. einem Vieraugendelikt aus, zumal sich die Beschuldigten gegenseitig erheblich belasteten. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz einzig auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abgestellt hätte.  
Fehl geht sodann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach angesichts der Minderintelligenz der Beschwerdegegnerin 2 hätte geprüft werden müssen, ob bei einer allfälligen Unfreiwilligkeit der Sexualkontakte überhaupt ein Widerstand und eine verbalisierte Abwehrhaltung zu erwarten und dies für die Beschuldigten erkennbar war. Gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz steht fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihren Widerwillen gegen die Übergriffe des Beschwerdeführers verbal und nonverbal deutlich zum Ausdruck brachte und dass sämtliche Beschuldigten den Widerwillen erkannten. Die Vorinstanz weist wiederholt darauf hin, dass die Geschädigte angesichts der Übermacht und der ausweglosen Situation derart verkrampft und versteinert war, dass der Vollzug des Geschlechtsverkehrs kaum möglich war. Ebenso zeigt sie unter Bezugnahme auf die Aussagen der Beschuldigten auf, dass sich diese des Zustands der Geschädigten und ihres Widerwillens bewusst waren. Dagegen spricht weder, dass die Beschuldigten ein Kondom zurückliessen, noch dass der ein oder andere von ihnen die Tat gefilmt habe mag. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz würdige das Verhalten der Geschädigten nach der mutmasslichen Tat nicht. Sie habe angegeben, sich anschliessend "normal" mit ihm unterhalten zu haben, was mit einem sexuellen Übergriff nicht zu vereinbaren sei. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist gleichwohl nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht willkürlich. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz feststellt, gemäss Aussagen mehrerer Bezugspersonen sei die Beschwerdegegnerin 2 nach der Tat aufgewühlt gewesen und die Ereignisse hätten sie aus der Bahn geworfen. Ohnehin betrifft der Einwand des Beschwerdeführers nicht das Kerngeschehen und lässt keine Rückschlüsse darauf zu. Ferner ist unerfindlich, inwiefern der behauptete und beanzeigte Diebstahl der Beschwerdegegnerin 2 ein Motiv für eine Falschbezichtigung hinsichtlich der sexuellen Übergriffe geben soll. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung nur mit Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zu (mehrfacher) Vergewaltigung und sexuellen Nötigung in gemeinsamer Tatbegehung. Auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Vorwurf der Vergewaltigung ist mit Blick auf die Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2). Die Verurteilung ist nach dem zum Sachverhalt Gesagten zu bestätigen. 
 
2.1. Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1; Urteil 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.2).  
 
2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist unzutreffend. Entgegen seiner Auffassung spielt für die Förderung der Haupttaten - der mehrfachen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung durch die Mitbeschuldigten - unter dem Aspekt der Gehilfenschaft keine Rolle, ob das Opfer von seinem Verbleib in der Wohnung wusste oder nicht. Dies kann daher offenbleiben. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass die Förderung der Haupttat durch psychische Hilfe für die Annahme von Gehilfenschaft genügt. Es reicht daher aus, dass die Mitbeschuldigten um den Verbleib des Beschwerdeführers in der Wohnung wussten. Dass dem so war, nimmt die Vorinstanz willkürfrei an. So bestreitet er nicht, sich während der Handlungen der Mitbeschuldigten in den Nebenräumen der Wohnung, auf dem Balkon und kurzzeitig wieder im Schlafzimmer aufgehalten zu haben, um das Filmen eines Mitbeschuldigten zu unterbinden. Es ist daher nachvollziehbar anzunehmen, die Mitbeschuldigten hätten um die Anwesenheit des Beschwerdeführers gewusst und er habe sie dadurch in ihrem Tun zumindest psychisch bestärkt und daher zu den Taten der Mitbeschuldigten kausal beigetragen. Im Übrigen haben die Beschuldigten durch ihre zahlenmässige Übermacht gesamthaft zur Ausweglosigkeit der Situation der Beschwerdegegnerin 2 beigetragen, wenngleich diese nicht einzelne Personen erkannt haben mag. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Anwesenheit denn auch zu Recht nicht. Dass es ohne ihn zu den weiteren Taten nicht gekommen wäre, wird für die Annahme von Gehilfenschaft nicht verlangt (oben E. 2.1).  
Mit Blick auf die gemeinsame Tatbegehung im Sinne von Art. 200 StGB hat das Bundesgericht zudem erwogen, dass der von mehreren Tätern gemeinschaftlich ausgeübte Zwang auf das Opfer nicht davon abhängt, ob sich immer alle Beschuldigten im selben Raum mit dem Opfer befinden (BGE 125 IV 199 E. 3c; Urteile 6B_589/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.1; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 7.4). Es entlastet den Beschwerdeführer daher nicht, dass er sich während der Handlungen der Mitbeschuldigten mehrheitlich in einem anderen Raum aufhielt. Im Gegensatz zum von ihm zitierten Urteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.4.2 wird ihm kein reines Unterlassen vorgeworfen, sondern ein aktives Tun in Form psychischer Unterstützung der Mitbeschuldigten. 
Die Vorinstanz bejaht auch den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zu Recht. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer um die Unerwünschtheit der von ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen seitens der Beschwerdegegnerin 2 wusste. Auch hatte er Kenntnis von der Anwesenheit der Mitbeschuldigten und vom Grund ihres Erscheinens in der Wohnung resp. dem Schlafzimmer der Beschwerdegegnerin 2. Es ist daher schlüssig anzunehmen, der Beschwerdeführer habe die Handlungen der Mitbeschuldigten und deren Förderung durch sein Verbleiben in der Wohnung mindestens in Kauf genommen und auch um die Unfreiwilligkeit gewusst. Dies reicht für Vorsatz aus. Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine eigenen Handlungen vorbringt, er sei von einvernehmlichem Sexualverkehr ausgegangen, entfernt er sich vom massgebenden Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung in gemeinsamer Tatbegehung ist rechtens. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz setzt für die schwerste Straftat, die vom Beschwerdeführer eigenhändig vorgenommene Vergewaltigung, eine Einsatzstrafe von 45 Monaten (drei Jahre und neun Monate) fest. Dies ausgehend von einem insgesamt mittelschweren Verschulden im oberen Bereich. Der Beschwerdeführer habe die Geschädigte unter Anwendung physischer Gewalt zu vaginalem Geschlechtsverkehr gezwungen. Zwar sei die Gewalt im Verhältnis zum tatbestandsmässig Möglichen eher niederschwellig ausgefallen. Gerade mit Blick auf die hilflose Persönlichkeit der Geschädigten sei aber auch keine weitergehende körperliche Einwirkung erforderlich gewesen, um sie gefügig zu machen. Zudem wirke erschwerend, dass der Beschwerdeführer, nachdem er festgestellt habe, dass vaginaler Geschlechtsverkehr von vorne aufgrund der Verkrampfung der Geschädigten nicht wie gewünscht möglich gewesen sei, nicht von ihr abgelassen, sondern versucht habe, von hinten vaginal in die Geschädigte einzudringen. Auch als dies misslang, habe er sich keines Besseren besonnen, sondern in der Folge masturbiert und der Geschädigten ins Gesicht ejakuliert. Mithin habe der Beschwerdeführer die Geschädigte mit einer Mehrzahl sexueller Handlungen zum Lustobjekt degradiert, wobei er rücksichtslos und egoistisch gehandelt habe. Zudem wirke subjektiv erschwerend, dass er direkt vorsätzlich gehandelt und eine ihm zuvor unbekannte, erkennbar kognitiv beeinträchtigte Frau zur spontanen Bedürfnisbefriedigung skrupellos missbraucht habe. Ferner habe sein Handeln den Auftakt zur nachfolgenden Gruppenvergewaltigung gebildet.  
 
3.2.2. Sodann nimmt die Vorinstanz aufgrund der Gehilfenschaft zu mehrfacher Vergewaltigung und (einfacher) sexueller Nötigung durch zwei Mitbeschuldigte eine Asperation um je 8 Monate, total 24 Monate vor. Der Beschwerdeführer habe in der ersten Phase den Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 gebrochen und damit den Boden für die folgenden Taten bereitet. In der Folge habe er die ihm zuzurechnenden Taten durch seine konstitutive Mitwirkung an der gemeinsam geschaffenen und aufrechterhaltenen ausweglosen Zwangssituation gefördert. Erheblich wirke sich die gemeinsame Tatbegehung im Sinne von Art. 200 StGB aus. Auch insoweit habe der Beschwerdeführer direktvorsätzlich gehandelt.  
Aufgrund des mehrfachen Diebstahls erachtet die Vorinstanz eine asperierte Strafschärfung von je einem Monat für angemessen. Insbesondere sei auch insoweit eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Diebstähle stünden nicht nur in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu den Sexualdelikten. Es bestehe auch ein inhaltlicher Zusammenhang, indem den Diebstählen dieselbe ausbeuterische und demütigende Komponente zugrunde liege wie den Sexualdelikten. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Wahl der Sanktion auch auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschwerdeführer sowie die präventive Effizienz zu achten sei, komme auch für die Diebstähle nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Aus dem Gesagten resultiere eine tatangemessene Freiheitsstrafe von 71 Monaten (45 + [3 x 8] + [2 x 1]). 
 
3.2.3. Schliesslich nimmt die Vorinstanz aufgrund der Täterkomponenten eine leichte Strafminderung um fünf Monate vor, woraus eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten resp. 5 Jahren und 6 Monaten resultiert.  
Die Vorinstanz berücksichtigt eine einschlägige Jugendstrafe von 2013 wegen Angriffs und Pornografie zulasten des Beschwerdeführers. Dies aufgrund der seither vergangenen Zeitdauer aber nur geringfügig. Ausserdem beging der Beschwerdeführer während des Berufungsverfahrens weitere Straftaten, so wegen Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung sowie Verstösse gegen das SVG. Obwohl nicht einschlägig, zeuge das Verhalten von einer bedenklichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren seien neutral zu werten. Der Beschwerdeführer habe weder gestanden noch Reue gezeigt. Er sei im Gegenteil durch Selbstmitleid aufgefallen. Sein zum Tatzeitpunkt junges Alter und die fehlende Reife seien bloss leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempflindlichkeit bestehe nicht. Obwohl das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei, erscheine eine leichtgradige Strafminderung aufgrund der langen Verfahrensdauer angemessen. 
 
3.3. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie das ihr zustehende weite Ermessen überschritten oder wesentliche Strafzumessungskriterien ausser Acht gelassen hätte.  
 
3.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt die Einsatzstrafe für die eigenhändig vorgenommene Vergewaltigung mit 3 Jahren und 6 Monaten ohne Weiteres innerhalb des von einem bis zu 10 Jahren reichenden Strafrahmens (Art. 190 StGB) und des vorinstanzlich festgestellten mittelschweren Verschuldens im oberen Bereich. Daran ändert nichts, dass keine vollständige Penetration erfolgte, zumal dies nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen, sondern auf die Verkrampfung der Beschwerdegegnerin 2 zurückzuführen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer nicht etwa von seinem Opfer abgelassen, sondern erneut versucht, von hinten einzudringen und, als auch dies misslang, dem Opfer ins Gesicht ejakuliert. Auch der Umstand, dass der Vergewaltigung ein längeres Gespräch vorausging, lässt die Einsatzstrafe nicht als missbräuchlich erscheinen. Dies gilt ebenso für den Einwand, wonach im Vergleich mit einschlägigen Urteilen eine Einsatzstrafe von unter zwei Jahren als angemessen erscheine, was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht näher begründet. Ferner trägt die Vorinstanz seinem Alter strafmindernd Rechnung.  
Gleichfalls nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlich mit asperiert je 8 Monaten berücksichtigten Freiheitsstrafen wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung durch zwei Mitbeschuldigte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Boden für einen seriellen Missbrauch der Beschwerdegegnerin 2 durch die Mitbeschuldigten erst geebnet hat. Sein diesbezügliches Verschulden wiegt erheblich. Zudem hat er, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwägt, zur Aufrechterhaltung der Zwangslage der Beschwerdegegnerin 2 beigetragen und durch seine Anwesenheit die Mitbeschuldigten in ihrem Tun bestärkt. 
 
3.3.2. Als unbegründet erweist sich sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die Freiheitsstrafen auch für die beiden Diebstähle verletzten Bundesrecht. Zwar galt nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht bei Strafen von weniger als 6 Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen, doch waren nach der Rechtsprechung Ausnahmen zulässig, beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten oder wenn bei einer Gesamtbetrachtung - etwa aufgrund der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention - nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (aArt. 41 StGB; Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 ff. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dies begründet die Vorinstanz schlüssig. Auch die konkrete Strafhöhe von je einem Monat für die beiden Diebstähle liegt, ungeachtet des geringen Geldwerts, innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens.  
 
3.3.3. Mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unbestritten, dass die hier beurteilten Taten am 29./30. Juni 2016 begangen und das Verfahren kurz darauf eröffnet wurden sowie dass die Beschwerde beim Bundesgericht am 20. September 2022 einging. Zwischen der Verfahrenseröffnung und dem angefochtenen Urteil (vom 15. Oktober 2021) liegen fünf Jahre, bis zur schriftlichen Urteilsbegründung verging abermals fast ein Jahr. Die gesamte Verfahrensdauer erscheint daher, zumal angesichts des jungen Alters der Beschuldigten und der damit verbundenen Unsicherheit für ihre berufliche und persönliche Weiterentwicklung sehr lang. Sie liegt jedoch gerade noch innerhalb des Vertretbaren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die konkreten Umstände sowie die Tatsache, dass keine besonders krasse Zeitlücke ersichtlich ist.  
So mussten insgesamt vier Beschuldigte mehrfach und etliche Bezugspersonen der Geschädigten einvernommen werden, was seitens der Untersuchungsbehörden einen erhöhten Koordinationsaufwand bedingte und naturgemäss Zeit in Anspruch nahm. Zudem gestaltete sich die Befragung des Opfers angesichts dessen Minderintelligenz und kognitiven Einschränkungen besonders schwierig und erforderte eine aussagepsychologische Begutachtung samt Ergänzungsfragen der Beschuldigten. Es ist notorisch, dass Gutachter chronisch überlastet sind. Allein die Begutachtung nahm daher eineinhalb Jahre in Anspruch. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, weshalb bis zur Anklageerhebung über drei Jahre vergingen. Eine unerklärliche Zeitlücke liegt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, hier nicht vor. Daran ändert nichts, dass die Anklage korrigiert werden musste, was er nicht zu verantworten hat. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung erfolgte dann relativ zügig und bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Zwar kritisiert er zu Recht, dass die Ausfertigung des Berufungsurteils grundsätzlich innert 60, höchstens 90 Tagen zu erfolgen hat (Art. 84 Abs. 4 StPO), vorliegend aber 9 Monate dauerte. Indes handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift und ist der Vorinstanz der beachtliche Umfang des Urteils von 200 Seiten zugute zu halten. Dies war gerade angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Folgen für die Beschuldigten geboten. Es ist abermals darauf hinzuweisen, dass mehrere Beschuldigte beurteilt werden mussten. Die Verfahrensdauer erscheint daher vorliegend gerade noch vertretbar, zumal die Vorinstanz diesem Umstand leicht strafmindernd Rechnung trägt. 
 
4.  
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Genugtuung ist angesichts der Bestätigung der Schuldsprüche sowie des Umstands, dass er den Antrag auf Abweisung mit fehlender Widerrechtlichkeit und Schuld begründet, nicht einzugehen. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 2 ist nicht auszurichten, da dieser im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit erweist sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt