Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_367/2023
Urteil vom 30. März 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dreier,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Nötigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. Februar 2023 (2N 22 140).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägungen:
1.
Am 8. Juli 2022 erstattete Dr. med. A.________ Strafanzeige gegen die Verantwortlichen bzw. handelnden Organe verschiedener Krankenversicherungen wegen Amtsmissbrauchs, evtl. Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern verfügte am 13. September 2022 die Nichtanhandnahme eines entsprechenden Verfahrens. Die von Dr. med. A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 8. Februar 2023 ab.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Dr. med. A.________ vor Bundesgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei die Eröffnung bzw. Anhandnahme einer Strafuntersuchung anzuordnen.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
2.2. Ausführungen zur Beschwerdeberechtigung fehlen in der vorliegenden Beschwerde gänzlich. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort dazu, welche Zivilforderungen er aus dem Anzeigesachverhalt abzuleiten gedenkt und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf diese auswirken könnte. Dies ist aufgrund des gegen die Verantwortlichen verschiedener Krankenversicherungen erhobenen Tatvorwurfs des Amtsmissbrauchs und allenfalls der Nötigung auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Mangels Nachweis der Legitimation kann auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden.
2.3. Formelle Rügen, die unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache ein Eintreten auf die Beschwerde erlauben würden (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), finden sich in der Beschwerdeschrift keine.
3.
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger