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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_258/2026  
 
 
Urteil vom 30. März 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. Februar 2026 (2N 25 191). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erstattete am 29. April 2025 Strafanzeige gegen die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie weitere nicht näher genannte Medien wegen "systematischer medialer Zerstörung" seines (Privat-) Lebens, "massiver Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte", Ignorierens seiner diversen Unterlassungsaufforderungen, "totaler Kontaktaufnahmeblockade" sowie massiver verblümter Drohungen, Repression, Diffamierungen und Freiheitsberaubung. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm die Sache mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 2. Februar 2026 nicht eintrat. 
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung fehlt gänzlich: Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler