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[AZA 7] 
C 384/00 Ge 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 30. April 2001 
 
in Sachen 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Diana Honegger Droll, Salishaus, Masanserstrasse 35, 7006 Chur, 
gegen 
Arbeitsamt Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, Beschwerdegegner, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 7001 Chur 
 
A.- Die 1939 geborene S.________ nahm ab 24. Januar 2000 an dem ihr durch das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, neu Arbeitsamt Graubünden (KIGA) zugewiesenen Beschäftigungsprogramm "evision" in Chur teil, wobei sie vom 14. Februar bis 12. März 2000 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig war. Nachdem der Projektleiter die Versicherte am 13. März 2000 mündlich aus dem Beschäftigungsprogramm entlassen und diese ihrerseits gleichentags die Entlassung aus dem Programm beantragt hatte, gab ihr das KIGA mit Schreiben vom 17. März 2000 bekannt, das Beschäftigungsprogramm werde für ihre Person abgebrochen, da ihr Verhalten der Leitung sowie den übrigen Kursteilnehmern nicht mehr zugemutet werden könne. Mit Verfügung vom 16. Mai 2000 stellte das KIGA S.________ in diesem Zusammenhang wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Chur (RAV) für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 3. Oktober 2000). 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids und der Verwaltungsverfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen. 
Während das KIGA auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 
 
3.- Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch er angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dieser Einstellungsgrund gelangt auch dann zur Anwendung, wenn die versicherte Person durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zur Entlassung aus einer ihr durch die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen vorübergehenden Beschäftigung gibt (nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 22. Juni 1999, C 387/98). 
 
4.- a) In der Verfügung vom 16. Mai 2000 wird die Einstellung damit begründet, dass es der Versicherten "an der für die Zusammenarbeit notwendigen Kooperation" gemangelt habe. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde das Verhalten, welches der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird, konkretisiert. Ihr wird vorgeworfen, sie habe sich trotz einer entsprechenden Aufforderung des Projektleiters geweigert, ihre Ziele für das Beschäftigungsprogramm ausführlicher zu formulieren, und dadurch die Weiterführung der vorübergehenden Beschäftigung verunmöglicht. 
 
b) Am 2. Februar 2000 legte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Personalbetreuerin des RAV die Ziele fest, welche sie sich (im Sinne von Schwerpunkten) für das Beschäftigungsprogramm setzte. Zu diesem Zweck wurde das für derartige Zielvereinbarungen entwickelte kantonale Formular (Version Januar 2000) ausgefüllt und sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Personalberaterin des RAV unterzeichnet. Im Bereich "Selbstkompetenz" wurde der Schwerpunkt "Geduld", im Bereich "Sozialkompetenz" der Schwerpunkt "Tagesstrukturen", im Bereich "Fachkompetenz" der Schwerpunkt "Neues Berufsfeld kennenlernen" und im Bereich "Persönliche Zielsetzungen" der Schwerpunkt "eine Stelle finden" bezeichnet. Aus welchen Gründen und in welche Richtung eine Anpassung dieser im offiziellen Verfahren erarbeiteten Zielvereinbarung notwendig gewesen sein sollte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde insbesondere auch vom Projektleiter des Beschäftigungsprogramms nie konkretisiert. Die entsprechende Weigerung der Beschwerdeführerin kann daher nicht als schuldhaftes Verhalten gewertet werden. Die Voraussetzungen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sind somit nicht erfüllt. 
 
5.- a) Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des KIGA (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
b) Weil auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht, ist davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen Neufestsetzung der Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Es ist der letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführerin indes unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 
2000 und die Verfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe 
und Arbeit Graubünden vom 16. Mai 2000 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Arbeitsamt Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- 
 
 
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Arbeitslosenkasse Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 30. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: