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[AZA 7] 
U 14/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 30. April 2001 
 
in Sachen 
 
R.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Susanne Friedauer, Ulrichstrasse 14, Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- R.________, geboren 1965, trat am 1. Mai 1995 eine Stelle als Spengler in der Firma X.________ an. Über diesen Arbeitgeber war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Bei der Durchführung von Arbeiten auf dem Dach glitt er am 1. März 1996 auf einem Kabel aus und rutschte die Dachschräge hinunter. Anlässlich dieses Ereignisses zog er sich Kontusionen der rechten Schulter, der rechten Hüfte und am rechten Knie zu. Am 11. März 1996 nahm er seine Tätigkeit zu 50 % und ab 18. März 1996 zu 100 % auf. Wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes veranlasste der Hausarzt eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 4. Juli 1996) und setzte der Versicherte seine Erwerbstätigkeit ab 29. August 1996 aus. Nachdem R.________ entsprechend der von den Kreisärzten Dr. med. W.________ (Bericht vom 3. Oktober 1996) und Dr. med. A.________ (Bericht vom 15. Oktober 1996) ab 7. Oktober 1996 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, ging er ab Januar 1997 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Vom 19. Februar bis 3. Juli 1997 stand er in ambulanter physiotherapeutischer Behandlung und Abklärung der Rehaklinik Y.________. Gestützt auf das psychosomatische Konsilium des Dr. med. K.________ vom 7. März 1997 wurde im Abschlussbericht vom 25. Juli 1997 eine schwere Depression erwähnt, welche die körperliche Rehabilitation behindere; dieser Beurteilung schloss sich der Psychiater Dr. med. H.________ am 2. Februar 1998 an. In der Folge nahm Dr. med. O.________ eine rheumatologische Beurteilung vor (Bericht vom 6. Februar 1998). 
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern auf der Basis einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit bis 6. Oktober 1996 und Heilbehandlung bis 31. Oktober 1996. Mit Verfügung vom 26. Februar 1999 lehnte sie die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen ab, weil keine kausalen Unfallfolgen mehr vorlägen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 1999 fest. 
 
B.- Hiegegen liess R.________ Beschwerde erheben mit dem Begehren, ihm weiterhin Taggeld- und Heilkostenleistungen zuzuerkennen; eventuell sei ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. November 2000 ab. 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf die vorliegend streitigen Versicherungsleistungen zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Übernahme von Behandlungskosten sei nicht von der Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden abhängig. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers werde während der Taggeldperiode in keiner Weise nach der Adäquanzverursachung geforscht. Dies ergebe sich indirekt auch aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, welche für die Adäquanzprüfung unter anderem auf die Kriterien der Dauer der ärztlichen Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, den schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen abstelle. Diese Kriterien könnten indessen frühestens überprüft werden, wenn sich ein stabiler Endzustand eingestellt habe. Andernfalls werde Art. 36 Abs. 1 UVG zuwider gehandelt, wonach während der Behandlungs- und Taggeldperiode keine Kürzungen erfolgen dürften. 
 
b) Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) mit dem schädigenden Ereignis stehen. Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle (BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden versicherter Personen ist nach der Art des eingetretenen Schadens (so unter anderem danach, ob eine psychische Fehlentwicklung mit oder ohne zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule [HWS], einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas gehörenden Beeinträchtigung vorliegt) und anderseits nach der Art des schädigenden Ereignisses (Unfall oder Berufskrankheit) zu differenzieren. Der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Leistung kommt im Rahmen der Prüfung der Adäquanz indessen keine Massgeblichkeit zu. Denn die Frage nach der Leistungsart stellt sich erst, wenn ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall oder der Berufskrankheit einerseits und der Gesundheitsschädigung anderseits zu bejahen ist. Entsprechend verhält es sich im Übrigen auch mit der in Art. 36 UVG getroffenen Regelung. Diese setzt die Prüfung - und in der Folge die Bejahung - der Kausalität bereits voraus (BGE 123 V 103 Erw. 3c). 
 
c) Die differenzierende Praxis zur Adäquanz ist allerdings auf Fälle ausgerichtet, in denen die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin, dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, Dauer der Arbeitsunfähigkeit etc.). In der Regel stellt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und psychischen Fehlentwicklungen indessen erst nach einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Während es sich bei solchen Gesundheitsbeschwerden um evolutive Geschehnisse handelt, welche meist nicht bereits kurz nach dem Unfall auftreten, stehen unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis regelmässig somatische Beschwerden im Vordergrund (zur Publikation vorgesehenes Urteil J. vom 2. März 2001, U 116/98). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. 
 
3.- Die Vorinstanz hat auf Grund einer eingehenden Würdigung der umfassenden medizinischen Unterlagen zutreffend festgestellt, dass spätestens ab anfangs Oktober 1996 keine objektiv klar fassbaren, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden physischen Befunde mehr vorlagen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 1. März 1996 zurückzuführen wären. 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchte. Soweit er geltend macht, die vorbestehenden Kniebeschwerden (Chondropathia Patellae) seien durch das Unfallereignis richtunggebend verschlimmert worden und hätten zu einem myophaszialen Schmerzsyndrom und einer beginnenden Gonarthrose rechts geführt, welche weiterhin behandelt werden müssten, gilt es festzuhalten, dass der Versicherte anlässlich des Unfalles vom 1. März 1996 am rechten Knie lediglich Kontusionen erlitten hat. Dr. med. B.________ sprach in seinem Bericht vom 27. Juni 1995 von progredienten Knieschmerzen in Zusammenhang mit der knieenden Arbeit bei Flachdachisolierungen. Gemäss Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 25. Juli 1997 handelt es sich wahrscheinlich um eine durch vermehrte Belastung induzierte Periarthropathie bei vorbestehender Chondropathie. Gemäss Dr. med. O.________ sollte mittels einer aktiven Bewegungstherapie nicht behandelt, sondern der Versicherte dazu angeregt werden, selber zu handeln; körperliche Symptome könnten zwar reproduziert werden, doch seien sie von einer psychischen Störung überlagert (Bericht vom 6. Februar 1998). Angesichts der krankhaften Vorbelastung und der psychischen Überlagerung kommen die beim Unfall erlittenen Kontusionen als Ursache für die von Dr. med. O.________ angeführte Behandlungsbedürftigkeit kaum mehr in Frage, zumal gemäss dessen Ausführungen die physische Belastbarkeit nur leicht eingeschränkt ist. 
 
4.- a) Des Weitern ging das kantonale Gericht gestützt auf die weitgehend übereinstimmenden ärztlichen Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund erheblicher psychischer Störungen daran gehindert sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Offen gelassen hat es die Frage, ob zwischen dem Unfall und den psychisch bedingten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dies lässt sich nicht beanstanden, da es am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, wie sich im Folgenden zeigen wird. 
 
b) Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der dabei erlittenen Gesundheitsschädigung ist der Unfall vom 1. März 1996, bei dem der Versicherte auf einem Dach ausrutschte und den drohenden Sturz aus rund 9 Metern Höhe durch Festhalten an einer Dachrinne gerade noch vermeiden konnte, dem mittleren Bereich zuzuordnen (vgl. RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449 Erw. 3a und 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b betreffend Abgrenzung zu den schweren Unfallereignissen). Der Unfall war zwar eindrücklich und von einer gewissen Dramatik, wenn man bedenkt, was hätte geschehen können, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gestürzt wäre. Eine besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische Begleitumstände, wie sie BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa voraussetzt, liegen indessen nicht vor. Von einer schweren oder besonderen Art der Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann nicht gesprochen werden. Der Unfallversicherer hat die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung nur dann zu übernehmen, wenn das psychische Leiden adäquat unfallkausal ist. Aus deren Unterlassung darf weder auf eine ärztliche Fehlbehandlung geschlossen werden, noch geht es an, gestützt auf dieses Kriterium die Adäquanzfrage zu beurteilen. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als mit der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, die weder in Bezug auf Dauer noch Ausmass in die Adäquanzprüfung einbezogen werden darf (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). Was die geltend gemachte iatrogene Schädigung, die mangels rechtzeitiger psychiatrischer Behandlung und anfänglichem Verunsichern und Nichternstnehmen des Patienten entstanden sei, betrifft, kann der SUVA und ihren Ärzten diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Erstmals anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Oktober 1996 zeigte sich der Versicherte psychisch auffällig, worauf Dr. med. A.________ eine zeitlich begrenzte Verabreichung von Seresta oder Temesta empfahl. Gemäss einer Aktennotiz vom 30. Oktober 1996 nahm Kreisarzt Dr. med. W.________ mit dem Hausarzt Kontakt auf und ordnete eine ambulante Abklärung in der Rehaklinik Y.________ an. Der konsiliarisch beigezogene Dr. med. K.________ veranlasste nach seiner Untersuchung die Einleitung einer psychiatrischen Behandlung. Zufolge psychischer Überlagerung der somatischen Leiden ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt. Es liegt auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Unfallfolgen vor. Ebenso wenig ist ein schwieriger Heilungsverlauf ausgewiesen. Die organischen Unfallfolgen bedingten keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit von Erheblichkeit. Bereits am 11. März 1996 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit zu 50 % auf und ab 18. März 1996 war er voll arbeitsfähig. In der Folge war er nur während kurzer Zeit vorübergehend arbeitsunfähig. Die später erneut eingetretene Arbeitsunfähigkeit war überwiegend psychisch bedingt. Insgesamt ist somit weder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben, noch sind die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz des psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist und die SUVA für die psychisch bedingten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit nicht haftet. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 30. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: