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[AZA 7] 
U 396/99 Gb 
 
 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
 
Urteil vom 30. April 2001 
 
in Sachen 
 
"Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, 
General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner, 
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
W.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Felix Rüegg, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- W.________, geboren 1948, erlitt am 18. Juni 1992 
einen Verkehrsunfall, als sie an einer Strassenkreuzung 
stand, um rechts abzubiegen und das nachfolgende Fahrzeug 
nicht rechtzeitig anhielt. Am 29. Juni 1992 begab sie sich 
wegen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Drehschwindel 
und Sehstörungen beim Lesen zu Dr. med. H.________ in 
Behandlung, welcher gemäss Bericht vom 9. September 1992 
radiologische Untersuchungen und ein CT der HWS veranlasste, 
die Schmerzen als Druckempfindlichkeit der HWS-Seitenfortsätze 
objektivierte, eine depressive Verstimmung vorfand 
und die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS stellte; 
ferner veranlasste er eine physiotherapeutische und 
medikamentöse Behandlung und gab die Arbeitsunfähigkeit mit 
100 % ab 29. Juni 1992 bis auf weiteres an. Lic. phil. 
X.________ fand anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung 
eine neuropsychologische Funktionsstörung primär 
tiefer Hirnstrukturen, welche sich bei insgesamt gutem 
Gesamtleistungsniveau in Form von starken Störungen der 
kontinuierlichen Daueraufmerksamkeit manifestierten; empfohlen 
wurde eine neuropsychologische Therapie (Bericht 
vom 19. September 1992). Dr. med. M.________ bestätigte in 
seinem Gutachten vom 4. Dezember 1992 eine weiterhin praktisch 
vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen 
wie auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit 
und empfahl die Weiterführung von medizinischen und 
beruflichen Massnahmen. Die neuropsychologische Rehabilitation 
zeigte nur langsam Fortschritte und die Arbeitsfähigkeit 
konnte lediglich auf rund 10 % gesteigert werden 
(Bericht lic. phil. X.________ vom 19. Januar 1993). Wegen 
akuter Suizidalität und chronischer depressiver Entwicklung 
wies Dr. med. H.________ die Versicherte am 5. März 1993 in 
die Psychiatrische Klinik Y.________ ein. Am 23. April 1993 
konnte sie in die regelmässige Kontrolle und Therapie des 
Psychiaters Dr. med. S.________ und des Hausarztes entlassen 
werden (Bericht vom 10. Mai 1993). Wegen fortbestehender 
Beschwerden ordnete die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft 
(nachfolgend: Winterthur), bei welcher 
W.________ für Berufs- und Nichtberufsunfall versichert 
ist, eine interdisziplinäre Begutachtung durch die 
Rehabilitationsklinik Z.________ an, wo ein zervikales und 
cervicothoracales, vertebragenes Schmerzsyndrom mit eingeschränkter 
Beweglichkeit, erhöhtem Haltetonus, verspannter 
Nackenmuskulatur, Druckdolenz über allen Halswirbelkörpern, 
reduzierter muskulärer Belastbarkeit der Nacken-Schultergürtelmuskulatur 
sowie eine mittelschwere neuropsychologische 
Hirnfunktionsstörung diagnostiziert wurden (Gutachten 
vom 25. September 1995). Eine SPECT-Untersuchung am Institut 
für Nuklearmedizin des Spitals B.________ ergab einen 
pathologischen Befund (Bericht vom 24. Januar 1997). Am 
8. Mai 1996 erliess die Winterthur eine Verfügung, mit welcher 
sie W.________ bis Frühjahr 1999 zwei- bis dreimal 
jährlich zwölf Physiotherapiesitzungen sowie eine Integritätsentschädigung 
für das zervikale und cervico-thoracale 
vertebragene Schmerzsyndrom in Höhe von Fr. 4860.- zusprach 
und weitergehende Leistungen ab 1. März 1996 ablehnte. 
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 1997 
fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher 
W.________ die weitere Übernahme der Heilbehandlungskosten 
und die Ausrichtung eines Taggeldes sowie die Zusprechung 
einer Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 
73 % und eine Integritätsentschädigung von 55 % verlangte, 
wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit 
Entscheid vom 23. September 1999 insofern gutgeheissen, als 
der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem 
Unfall vom 18. Juni 1992 und den (bis 1995) bestehenden 
Beschwerden bejaht und die Sache an die Winterthur zurückgewiesen 
wurde, damit sie die erforderlichen medizinischen 
Abklärungen zum weiteren Krankheitsverlauf, dessen Auswirkungen 
auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und zur Kausalität 
allfälliger neu hinzugetretener Gesundheitsstörungen 
durchführe und in der Folge über den Leistungsanspruch neu 
verfüge. 
 
C.- Die Winterthur lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid 
sei aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen 
vorgebracht, die Latenzzeit von einer Woche zwischen dem 
Unfall und dem Auftreten von Beschwerden schliesse den Kausalzusammenhang 
aus. Zudem habe die Versicherte keine Verletzungen 
der HWS erlitten. Auch seien die für die Adäquanz 
massgebenden Kriterien bei dem als leicht zu qualifizierenden 
Unfallereignis nicht erfüllt. 
W.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
beantragen und nebst einem Gutachten des Instituts 
für Unfallrekonstruktion in A.________ vom 18. Januar 2000 
die Berichte der Rehaklinik R.________ vom 1. April 1999, 
des Dr. med. H.________ vom 5. Januar 2000 und des Dr. med. 
L.________ vom 7. Februar 2000 einreichen. Das Bundesamt 
für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die 
Leistungspflicht des Unfallversicherers insbesondere bei 
Schleudertraumen der HWS geltenden Regeln zutreffend dargestellt, 
sodass darauf verwiesen werden kann. 
 
2.- a) Nach den Angaben des erstbehandelnden Arztes 
Dr. med. H.________ hat die Beschwerdegegnerin beim Unfall 
vom 18. Juni 1992 ein Schleudertrauma der HWS erlitten 
(Bericht vom 9. September 1992). Die gleiche Diagnose findet 
sich auch in den Berichten des Neurologen Dr. med. 
C.________ vom 28. August 1992 und des Neuropsychologen 
lic. phil. X.________ vom 19. September 1992. Im Bericht 
der psychiatrischen Klinik Y.________ vom 10. Mai 1993 ist 
die Rede von einer depressiven Reaktion nach HWS-Schleudertrauma. 
Im Gutachten der Rehabilitationsklinik Z.________ 
vom 25. September 1995 werden ein zervikales und cervicothoracales, 
vertebragenes Schmerzsyndrom mit eingeschränkter 
Beweglichkeit, erhöhtem Haltetonus, verspannter Nackenmuskulatur, 
Druckdolenz über allen Halswirbelkörpern und 
reduzierter muskulärer Belastbarkeit der Nacken-Schultergürtelmuskulatur 
sowie eine mittelschwere neuropsychologische 
Hirnfunktionsstörung diagnostiziert. Subjektiv gab die 
Versicherte Konzentrationsprobleme und damit verbundene 
rasche Ermüdbarkeit an. Auch klagte sie über Nackenbeschwerden 
und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlungen in 
den rechten Arm und in den Kopf sowie über Schlafstörungen. 
Die Nackenmuskulatur zeigte erhebliche Verspannungen vor 
allem rechtsseitig, wobei eine gute Übereinstimmung zwischen 
den von der Versicherten angegebenen Beschwerden und 
den objektiv erhebbaren Befunden festgestellt werden konnte. 
Neuropsychologisch fand sich eine massive Konzentrationsstörung 
mit herabgesetzter Daueraufmerksamkeit, eine 
leichte Störung der sprachlichen und visuellen Erfassungsspanne 
sowie eine leichte Störung des sprachlichen Gedächtnisses. 
Die psychiatrische Untersuchung ergab keine Hinweise 
auf ein psychotisches Erleben oder auf eine endogene 
depressive Komponente. Der zunächst als leicht empfundene 
Unfall habe einen erheblichen Knick in der Leistungsfähigkeit 
bedeutet. Das verminderte Leistungsvermögen sei sehr 
wahrscheinlich der Anstoss für die sich entwickelnde Depression 
gewesen und habe schliesslich zu einer massiven 
Symptomatik einschliesslich Suizidalität geführt. Gesamthaft 
betrachtet ist der Zustand nach Ansicht der Gutachter 
mit erheblicher, stark überwiegender Wahrscheinlichkeit auf 
das Unfallereignis zurückzuführen. Zu diesem Schluss kamen 
die Experten, obwohl die Versicherte angab, sie habe nach 
der Kollision vorerst keinerlei Beschwerden verspürt und 
sei nach dem Ausfüllen des Unfallprotokolls ihrer beruflichen 
Tätigkeit als Mütterberaterin nachgegangen und obwohl 
gemäss Unfallmeldung erst nach einer Woche Verspannungen 
der Nackenmuskulatur, Sehstörungen, Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche 
auftraten. Vom 3. Februar bis 3. März 
1999 weilte die Beschwerdegegnerin in der Rehaklinik 
R.________, wo ein Status nach HWS-Distorsion mit konsekutivem 
zervikozephalem Symptomenkomplex, Zervikobrachialgie 
rechts, mittelschweren neuropsychologischen Defiziten und 
posttraumatischer Anpassungsstörung diagnostiziert wurden. 
Die anhaltende Schmerzproblematik habe die Patientin zusammen 
mit den neuropsychologischen Defiziten und der posttraumatischen 
Anpassungsstörung in ihrer psychophysischen 
Belastbarkeit eingeschränkt, welche durch therapeutische 
Massnahmen zufriedenstellend beeinflusst werden konnte 
(Bericht vom 1. April 1999). 
 
b) Ist ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert und 
liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit 
einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, 
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Reizbarkeit, 
Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen 
usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen 
dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. 
Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen (BGE 117 V 360 
Erw. 4b). Nicht erforderlich ist, dass der Unfall mit einem 
Bewusstseinsverlust oder einer Amnesie verbunden war und 
die typischen Beschwerden bereits unmittelbar nach dem 
Unfall aufgetreten sind (zur Latenzzeit vgl. RKUV 1995 
Nr. U 221 S. 113). Stellen sich Schmerzen im Nacken- und 
Kopfbereich erst einige Wochen nach dem (Auffahr-)Unfall 
ein und wird die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas erst 
einige Monate später erstmals erwähnt, ist dieser mit 
Zurückhaltung zu begegnen (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Wie 
die Vorinstanz zutreffend festhält, können nach heutiger 
medizinischer Erkenntnis bei einem Schleudertrauma der HWS 
indessen auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch 
Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle der verschiedensten 
Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5 d/aa). Des 
Weitern ist zu berücksichtigen, dass es für die Bejahung 
des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall 
für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache 
darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Die Schwere des Unfallereignisses 
und der dabei erlittenen Verletzungen ist beim 
Schleudertrauma der HWS nicht bei der Beurteilung des 
natürlichen Kausalzusammenhangs, sondern bei der Adäquanzbeurteilung 
zu berücksichtigen. 
 
c) Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung lässt es 
sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz den natürlichen 
Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdegegnerin 
geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 18. Juni 1992 
bejaht hat. Zum einen steht auf Grund der im Wesentlichen 
übereinstimmenden ärztlichen Berichte mit dem Beweisgrad 
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Versicherte 
ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat; zum andern 
klagt sie glaubhaft über Beschwerden, die zum typischen 
Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehören. So hat sie 
bereits anlässlich ihres ersten Arztbesuches vom 29. Juni 
1992 über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Drehschwindel 
und Sehstörungen und in der Folge auch über neuropsychologische 
Probleme in Form von Konzentrationsstörungen 
geklagt. Diese Störungen haben zu einer Beeinträchtigung 
der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit geführt, welche bis 
heute angedauert hat. Von einer ergänzenden medizinischen 
Expertise zur natürlichen Kausalität kann abgesehen werden, 
da davon keine neuen, für die Beurteilung relevanten Gesichtspunkte 
zu erwarten sind (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 
162 Erw. 1d mit Hinweis). 
 
3.- a) Was die für den Leistungsanspruch vorausgesetzte 
Adäquanz des Kausalzusammenhangs betrifft, macht die 
Winterthur geltend, die Vorinstanz habe die Anwendung der 
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei psychischer Fehlentwicklung 
auf unzureichender Grundlage verneint. Ob es sich 
bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen 
Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas 
oder um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung 
handelt, beurteilt sich auf Grund der Art und 
Pathogenese der Störung, des Vorliegens konkreter unfallfremder 
Faktoren und des Zeitablaufs. Hiezu ist festzustellen, 
dass der Unfall zwar zeitlich mit einer Verschlimmerung 
der vorbestandenen Schwerhörigkeit und Versorgung mit 
Hörgeräten zusammengefallen ist, was sich psychisch sicher 
belastend ausgewirkt hat. Eindeutig im Vordergrund stand 
die psychische Problematik im Frühjahr 1993, als die 
Beschwerdegegnerin zur stationären Behandlung in der Psychiatrischen 
Klinik Y.________ weilte, wo die Diagnose 
einer reaktiven Depression nach HWS-Schleudertrauma mit 
starker neurotischer Komponente (Versagensängste, geringe 
Frustrationstoleranz, Kränkungsneigung und schlechtem 
Selbstwertgefühl) gestellt wurde (Schreiben der Klinik vom 
16. September 1993). Nach sechswöchiger Behandlung hatte 
die Versicherte sich jedoch bereits wieder so weit erholt, 
dass sie das Leben aus eigenen Kräften in die Hand nehmen 
konnte. Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums der 
Rehabilitationsklinik Z.________ vom 9. August 1995 wirkte 
sie nur noch leicht depressiv und war diese Komponente 
einer Therapie durchaus zugänglich. Als Hauptauslöser der 
psychischen Dekompensation wurde das Unfallereignis 
bezeichnet. Dieses habe einen erheblichen Knick in der 
körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit bewirkt, 
welche wiederum Anstoss für die Entwicklung einer 
Depression gegeben habe. Im Zeitpunkt der Beurteilung war 
als zusätzliche Belastung die Kündigung des Arbeitsplatzes 
und die Unsicherheit bezüglich des künftigen Lebensweges 
bedeutend für die psychische Stabilität, weshalb den Ärzten 
eine begleitende Gesprächstherapie als indiziert erschien. 
Auf Grund dieser ärztlichen Angaben ist eine psychische 
Problematik zwar gegeben, doch ist sie nicht derart 
ausgeprägt und steht sie nicht ganz im Vordergrund (BGE 123 
V 99 Erw. 2), sodass sich nicht beanstanden lässt, wenn die 
Vorinstanz die Adäquanzbeurteilung nicht nach BGE 115 V 133 
vorgenommen hat. 
 
b) Die Auffahrkollision vom 18. Juni 1992, bei der 
sich die Beschwerdegegnerin ein Schleudertrauma der HWS zuzog, 
ist im Rahmen der Einteilung, wie sie nach der Rechtsprechung 
(BGE 117 V 366 Erw. 6a) für die Belange der Adäquanzbeurteilung 
vorzunehmen ist, mit dem kantonalen 
Gericht und entgegen den Einwendungen der Winterthur als 
Grenzfall zwischen einem leichten und mittelschweren Unfall 
zu qualifizieren. Weder die verhältnismässig geringfügigen 
Beschädigungen an den beteiligten Personenwagen noch der 
Umstand, dass der Aufprall des auffahrenden Fahrzeuges 
nicht mit einer hohen Geschwindigkeit erfolgte, erlauben 
die Annahme, es habe sich um einen leichten Unfall im Sinne 
der Rechtsprechung, vergleichbar einem gewöhnlichen Sturz, 
gehandelt. 
Im vorliegenden Fall ist weder das Kriterium der 
besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit 
des Unfalles noch dasjenige der Schwere oder 
besonderen Art der erlittenen Verletzungen gegeben. Auch 
liegt keine ärztliche Fehlbehandlung vor. Bejaht hat die 
Vorinstanz die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der 
ärztlichen Behandlung, der Dauerbeschwerden und von Grad 
sowie Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die Winterthur bestreitet 
die Richtigkeit dieser Beurteilung und erachtet sämtliche 
Kriterien als nicht erfüllt. Mit dem kantonalen Gericht 
ist aber festzustellen, dass die ärztliche Behandlung, zu 
welcher entgegen der Ansicht der Winterthur im vorliegend 
interessierenden Zusammenhang auch die Psychotherapie zu 
zählen ist, ungewöhnlich lange dauerte. Die Beschwerdegegnerin 
unterzog sich zunächst einer physiotherapeutischen 
Behandlung, welche gemäss Verfügung der Winterthur vom 
8. Mai 1996 noch bis Frühjahr 1999 weiterzuführen war (vgl. 
auch Bericht der Rehaklinik R.________ vom 1. April 1999). 
Hinzu kam ab 12. Oktober 1992 die Behandlung des Psychiaters 
Dr. med. S.________, welche nach einem stationären 
Klinikaufenthalt im Jahre 1993 im Frühjahr 1994 abgeschlossen 
wurde. Vom 15. Oktober 1992 bis 9. Mai 1994 stand die 
Versicherte in neuropsychologischer Therapie des lic. phil. 
X.________. Die ärztliche Behandlung in Form von Physiotherapie 
dauerte im Zeitpunkt des Einspracheentscheides somit 
über vier Jahre, was als ungewöhnlich lang zu bezeichnen 
ist. Auch das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit 
ist als erfüllt zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin 
war nach dem Unfall zunächst vollständig und ab Januar 
1993 zu 90 % arbeitsunfähig. Vom 3. März 1993 bis 20. Juni 
1993 bestand erneut vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 
21. Juni wieder 90 %-ige. Gemäss Gutachten der Rehabilitationsklinik 
Z.________ vom 25. September 1995 betrug die 
Arbeitsunfähigkeit 64 %. Schliesslich leidet die Beschwerdegegnerin 
zwar nicht ununterbrochen, aber häufig an ausstrahlenden 
Nackenschmerzen, welche mit den objektiv erhebbaren 
Befunden übereinstimmen, sodass auch das Kriterium 
der Dauerschmerzen als erfüllt gelten kann. Weil die massgebenden 
Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, hat die 
Vorinstanz die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen 
dem Unfall und den bestehenden Beschwerden zu Recht bejaht. 
Mit der Anerkennung des adäquaten Kausalzusammenhangs 
ist indessen nichts über das Ausmass der Beeinträchtigung 
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgesagt. Es wird vielmehr 
Sache der Winterthur sein, zu prüfen, inwieweit eine 
Arbeitsunfähigkeit bestand und über die der Versicherten im 
Einzelnen zustehenden Versicherungsleistungen zu verfügen. 
In diesem Sinne ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid 
zu bestätigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft 
hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine 
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 30. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: