Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.179/2002 /bie 
 
Urteil vom 30. April 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Y.________, geb. 1974, z.Zt. Flughafengefängnis, Postfach, 8058 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, 
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid 
der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 19. März 2002) 
 
Es wird in Erwägung gezogen: 
1. 
Der aus Togo stammende Y.________ reiste nach eigenen Angaben am 31. Januar 2000 ohne Identitätspapiere in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge fest, dass Y.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Demzufolge lehnte es sein Asylbegehren ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 4. Dezember 2001. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies die gegen die Verfügung des Bundesamtes erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2001 ab, wobei sie ausdrücklich prüfte und bestätigte, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und für den Betroffenen zumutbar sei; zudem verneinte sie die Voraussetzungen der Anordnung einer Ersatzmassnahme (E. 6, S. 7 ff. des Urteils vom 13. Dezember 2001). Gestützt auf dieses Urteil setzte das Bundesamt für Flüchtlinge am 17. Dezember 2001 eine neue Ausreisefrist an (15. Februar 2002). Die Schweizerische Asylrekurskommission trat mit Urteil vom 10. Januar 2002 auf die gegen diese neue Fristansetzung erhobene Beschwerde nicht ein, und am 16. Januar 2002 lehnte das Bundesamt es ab, gestützt auf die erwähnte Beschwerde die Ausreisefrist nochmals zu erstrecken. 
 
Am 24. Februar 2002 wurde Y.________ in Untersuchungshaft genommen, und mit Strafbescheid vom 15. März 2002 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Altstätten unter anderem wegen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefängnisstrafe und zu einer Busse von Fr. 250.--. Bereits am 8. März 2002 hatte das Ausländeramt des Kantons St.Gallen gegen ihn mit Wirkung ab 16. März (vorgesehener Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft) die Ausschaffungshaft angeordnet. Da sich Y.________ geweigert hatte, am 17. März 2002 den für den Ausschaffungsvollzug organiserten Flug anzutreten, stellte das Ausländeramt der Verwaltungsrekurskommission, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichter, als kantonaler Haftrichter), das Gesuch, Y.________ sei für drei Monate bzw. bis zur Ausschaffung in Haft zu belassen. Der Haftrichter bestätigte am 19. März 2002 nach mündlicher Verhandlung die Haftanordnung vom 8. März 2002 und genehmigte die Ausschaffungshaft bis längstens 15. Juni 2002 (Versand des schriftlich begründeten Entscheids am 21. März 2002). 
 
Mit vom 18. April (zur Post gegeben am 17. April) 2002 datierten Schreiben in englischer Sprache gelangte Y.________ an den kantonalen Haftrichter; er erklärte, gegen dessen Entscheid Beschwerde (appeal) führen zu wollen. Der Haftrichter liess das Schreiben zwecks allfälliger Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 19. April 2002 dem Bundesgericht zukommen (Eingang 22. April 2002). Gestützt darauf ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. 
 
Der Haftrichter beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - sofern es sich überhaupt um eine solche handle - sei abzuweisen. Das Ausländeramt stellt den Antrag, auf die Eingabe nicht einzutreten; sofern die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde akzeptiert werde, sei sie abzuweisen. 
 
Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Innert der ihm hiefür angesetzten Frist ist eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers in deutscher Sprache eingegangen (datiert vom 28. April, Postaufgabe 29. April 2002). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Wiewohl bei Beschwerden gegen die Bestätigung ausländerrechtlicher Haft keine hohen Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift gestellt werden, kann vom inhaftierten Ausländer erwartet werden, dass er das Bundesgericht erkennbar um Aufhebung des Hafrichterentscheids ersucht und mindestens dem Sinn nach ausführt, warum die Haft ungerechtfertigt sei (sachbezogene Begründung, vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). 
 
Die erste Eingabe des Beschwerdeführers vom 17./18. April 2002 lässt zwar erkennen, dass er die Aufhebung des Haftrichterentscheids anstrebt. Indessen befasst er sich zur Begründung eines derartigen Begehrens ausschliesslich mit der Frage, ob er in seinen Heimatstaat zurückgeschafft werden könne. Er bestreitet damit im Wesentlichen die Rechtmässigkeit des der Ausschaffungshaft zugrunde liegenden asylrechtlichen Wegweisungsentscheids. Mit diesem Gesichtspunkt aber kann sich das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Ausschaffungshaft in der Regel nicht befassen. Die Voraussetzungen, ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. BGE 121 II 59), sind offensichtlich nicht erfüllt, nachdem diesbezüglich ein umfassend begründeter Entscheid der zuständigen obersten Rechtsmittelinstanz vorliegt. Auch in der zweiten Eingabe vom 28./29. April 2002 bringt der Beschwerdeführer letztlich bloss zum Ausdruck, dass er nicht nach Togo ausreisen will. Selbst bei wohlwollender Betrachtungsweise erscheint fraglich, ob eine im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG sachbezogene Begründung vorliegt. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, da der angefochtene Entscheid in jeder Hinsicht vor Bundesrecht standhält, wie im Folgenden kurz aufgezeigt wird. 
2.2 Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs einer im Asylverfahren ergangenen Wegweisung und damit einem vom Gesetz (Art. 13b ANAG) vorgesehenen Zweck. Der Beschwerdeführer erfüllt den von den kantonalen Behörden geltend gemachten Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, nachdem er selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beharrlich verkündet, nicht in sein Heimatland zurückreisen zu wollen. Er hat denn auch den auf den 17. März 2002 vorgesehenen Rückflug vereitelt. Das Bild wird noch dadurch abgerundet, dass er nunmehr vor Bundesgericht ausführt, es gebe bei Fehlen von Papieren keinen Beweis dafür, dass er aus Togo stamme, nachdem er sein Asylgesuch mit der Verfolgungssituation in Togo begründet hatte. Weiter haben die Behörden zudem bisher vorbildlich das Beschleunigungsgebot eingehalten. Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Behandlung einer Verletzung im Bein eingesetzte Metallplatte beeinträchtigt weder die Hafterstehungsfähigkeit noch die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit, ins Heimatland zurückzureisen. 
2.3 Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art (unter anderem scheinen dem Beschwerdeführer weitgehend die finanziellen Mittel zu fehlen) rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: