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[AZA 7] 
I 113/02 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 30. April 2002 
 
in Sachen 
R.________, 1955, Mazedonien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Der 1955 geborene mazedonische Staatsangehörige R.________ bezog seit 1. Juni 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (Verfügung der Ausgleichskasse Baumeister vom 11. Januar 1991), welche im Jahre 1997 revisionsweise bestätigt wurde. Anlässlich eines erneuten Revisionsverfahrens verfügte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 20. August 2001 die Einstellung der Rentenleistungen auf den 1. Oktober 2001. 
 
B.- Hiegegen liess R.________ Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze unbefristete Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Der Rechtsschrift lag ein Bericht des Dr. med. B.________/Mazedonien vom 20. September 2001 bei. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei dem Versicherten weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Auf Anfrage der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen erklärte R.________, er akzeptiere, dass die Verwaltung mit seinem Obsiegen einverstanden sei, und beantrage eine entsprechende Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 17. Januar 2002 hob die Rekurskommission die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf mit der Feststellung, dass der Versicherte über den 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ erneut die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz ging von einem Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Antrag der IV-Stelle auf Zusprechung einer halben Invalidenrente aus und begründete die teilweise Beschwerdegutheissung in den Erwägungen ihres Entscheids daher nicht weiter. Da weder ein eigentlicher Prozessvergleich (vgl. dazu AHI 1999 S. 206) vorliegt, noch seitens des Beschwerdeführers eine klare und vorbehaltlose Anerkennung des Anspruchs auf eine halbe - anstelle der beantragten ganzen - Invalidenrente erging, verstösst die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegen den Vertrauensgrundsatz (vgl. AHI 1999 S. 208 Erw. 2b). Es ist somit darauf einzutreten. 
 
2.- Nach Art. 2 des hier anwendbaren Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (BGE 119 V 101 Erw. 3), sind die jugoslawischen Staatsangehörigen in Bezug auf die Ansprüche gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung den Schweizer Bürgern gleichgestellt. 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
 
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 
3.- Zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Januar 1991 und dem vorliegend streitigen Verwaltungsakt vom 20. August 2001 eine im Sinne von Art. 41 IVG relevante Veränderung des massgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. 
 
a) Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an thorako- und lumbospondylogenen Rückenschmerzen. Laut Bericht der Beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ vom 29. Juni 1990 wurde ihm deswegen eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für eine ganztägige körperlich leichte Hilfsarbeitertätigkeit attestiert. Gemäss Bericht der Ärzte des Fonds d'Assurance Vieillesse et d'Invalidité de la Macédonie vom 14. Juli 2000 hat sich der Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht leicht gebessert. Nicht zugemutet werden kann das Heben und Tragen von schweren Gewichten sowie häufiges Knien und Treppensteigen. Wie den Berichten des Dr. med. B.________ vom 3. Mai und 20. September 2001 zu entnehmen ist, bestehen nunmehr wegen einer Hypertonie mit hypertensiver und coronarer Herzkrankheit zusätzliche Behinderungen, welche mit zu berücksichtigen sind. Nach Beurteilung von Kommissionsärztin Dr. med. E.________ hat sich der Gesundheitszustand gesamthaft betrachtet nicht wesentlich verändert. Als Bauarbeiter bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit ganztägig zumutbar, bei einer Leistungsfähigkeit von 50 %. Genannt werden Hilfsarbeiten in einem Magazin, Bedienung einer Autowaschanlage, Taxichauffeur, leichte Fabrikarbeiten oder Wärter einer Fabrikpforte oder im Museum (Stellungnahmen vom 2. und 
16. November 2001). Mit einer solchen leidensangepassten Arbeit vermöchte der Versicherte nach dem von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleich Einkünfte zu erzielen, welche einen Drittel des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität übersteigen, was der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente entgegensteht. 
b) Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Unbegründet ist namentlich der Einwand, die offensichtlich neu hinzugetretenen Beschwerden seien nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Diesbezüglich enthalten die Berichte des Dr. med. B.________, welchen Untersuchungsergebnisse weiterer Ärzte verschiedener Fachrichtungen beilagen, indessen klare Befunde, auf welche die Kommissionsärztin bei ihrer Gesamtbeurteilung abstellen konnte. Insgesamt ergab sich aufgrund der Angaben der mazedonischen Ärzte bei einem leicht gebesserten orthopädischen Zustand und einer neu sich manifestierenden, medikamentös behandelten Herzkrankheit keine das Leistungsvermögen in rentenrelevantem Ausmass beeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes. Von ergänzenden medizinischen Abklärungen in der Schweiz sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb hiervon abzusehen ist. 
 
4.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
 
 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 1000.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: