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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 603/02 
 
Urteil vom 30. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
K.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 8. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1969 geborene K.________ meldete sich am 17. Dezember 1999 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt traf Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Zudem zog sie Berichte des Dr. med. N.________, Innere Medizin FMH, vom 28. März 2000 sowie der Psychiatrischen Klinik des Spitals X.________ vom 3. April 2000 und 19. Februar 2001 bei und gab bei Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches am 15. März 2001 erstattet wurde. Anschliessend lehnte es die Verwaltung - nach Durchführung der Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 4. Juni 2001 ab, der Versicherten eine Rente auszurichten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt), ab (Entscheid vom 8. März 2002, versandt am 10. Juli 2002). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatten die IV-Stelle ergänzende Angaben des Dr. med. G.________ vom 24. August 2001 und die Versicherte einen neuropsychologischen Bericht der Klinik R.________ vom 2. Mai 2000 sowie eine Stellungnahme des Dr. med. Y.________, Neurologie FMH, vom 7. Oktober 2001 (mit EEG-Bericht vom 11. September 2001) eingereicht. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Stellungnahme des Dr. med. M.________, Otorhinolaryngologie FMH, vom 12. Januar 2002 aufgelegt. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die kantonale Rekurskommission hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
2.1 In medizinischer Hinsicht gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte wie auch in einer anderen Arbeit zu 70 % arbeitsfähig. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Dr. med. G.________ vom 15. März 2001 sowie die erläuternden Angaben dieses Arztes vom 24. August 2001. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Aussagekraft des Gutachtens für die psychiatrische Beurteilung und macht ausserdem geltend, es seien über den psychiatrischen Bereich hinaus Abklärungen in somatischer Hinsicht erforderlich. 
2.2 Verwaltung und Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________ vom 15. März 2001 (mit Erläuterungen vom 24. August 2001) den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht wird. Ihm ist deshalb volle Beweiskraft zuzusprechen, falls nicht andere fachkundige Stellungnahmen vorliegen, welche die Zuverlässigkeit des Gutachtens in Frage stellen. Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik des Spitals X.________ gelangten in ihrem Bericht vom 3. April 2000 wohl zu abweichenden Ergebnissen. Dr. med. G.________ legt jedoch mit einleuchtender Begründung dar, warum er sich der Diagnose eines organischen Psychosyndroms nicht anschliesst. Die Aussagen im ergänzenden Bericht der Psychiatrischen Klinik vom 19. Februar 2001, wonach sich die Schmerzsymptomatik und die depressive Symptomatik in der Zwischenzeit verbessert hätten und die "derzeit sicher reduzierte Restarbeitsfähigkeit" wahrscheinlich durch ein geeignetes Arbeitstraining förderbar sei, sind denn auch mit den Ergebnissen des kurz darauf erstellten Gutachtens von Dr. med. G.________ vereinbar. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach, was das psychische Beschwerdebild und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbetrifft, zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. 
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt ausserdem geltend machen, es seien ausserhalb des Fachbereichs der Psychiatrie ergänzende Abklärungen angezeigt. 
 
Der im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz besagt unter anderem, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). 
 
Der Neurologe Dr. med. Y.________ stellt in seinem Bericht vom 7. Oktober 2001 folgende Diagnose: "Contusio capitis occipital am 10.09.2001 (gemeint wohl: 4.10.1995); chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen; unsystematisierter Schwindel; Cervikovertebral-Syndrom; mnestische Störung; Insomnie." Im Anschluss an nähere Ausführungen zu den einzelnen Symptomen folgt unter dem Punkt "Soziales" die Bemerkung, seit Januar 1998 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aus dem Bericht wird nicht deutlich, ob es sich dabei lediglich um die Wiedergabe von Fremdangaben handelt oder ob der Arzt gestützt auf seine eigenen Erkenntnisse eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für gegeben hält. Ebenso ist der Bericht des Dr. med. Y.________ im Lichte der von der Rechtsprechung formulierten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a) für sich allein genommen nicht als beweiskräftig anzusehen. Er bietet jedoch hinreichenden Anlass, um zusätzliche Abklärungen in neurologischer Hinsicht als angezeigt erscheinen zu lassen, kann doch auf Grund der bestehenden Aktenlage nicht beurteilt werden, ob ein diesbezüglicher Gesundheitsschaden vorliegt, der zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die Sache ist zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche auch prüfen wird, ob sich aus dem letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Dr. med. M.________ vom 12. Januar 2002 neue Erkenntnisse ergeben. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Prozessausgang steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 110 V 57 Erw. 3a mit Hinweisen). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskasse und die IV-Stellen, Basel, vom 8. März 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 4. Juni 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.