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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 869/02 
 
Urteil vom 30. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
A._______, 1954,Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 30. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene A.________ reiste im Jahr 1974 von Mazedonien in die Schweiz ein und war in der Folge vom 5. August 1974 bis 30. Juni 1997 als Vorarbeiter in der Bauunternehmung Q.________ AG tätig. Anschliessend bezog er vom 11. August 1997 bis 10. August 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. 
 
Am 27. Dezember 1999 meldete sich A.________ wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern veranlasste Abklärungen in beruflich-erwerblicher und in medizinischer Hinsicht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie mit Verfügung vom 10. Juni 2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. 
B. 
In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 10. Juni 2002 auf, sprach A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 %, zu und liess die Akten an die IV-Stelle zurückgehen, damit sie die Voraussetzungen einer Härtefallrente prüfe (Entscheid vom 30. Oktober 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, die IV-Stelle sei anzuweisen, eine Begutachtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) durchzuführen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen, den Umfang und die Entstehung des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis, Art. 29 IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
 
In der Invalidenversicherung kann die Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts durch die von der IV-Stelle eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte, durch Gutachten aussenstehender Fachleute, die Untersuchung in den zu diesem Zweck eingerichteten medizinischen Abklärungsstellen (Art. 59 Abs. 2 IVG; Art. 69 Abs. 2 und Art. 72bis IVV), das von der versicherten Person beigezogene Parteigutachten sowie das vom erst- oder letztinstanzlichen Gericht angeordnete medizinische Gutachten erfolgen. Eine klare Abgrenzung zwischen medizinischen Gutachten (insbesondere Administrativgutachten) und einfachen oder qualifizierten ärztlichen Stellungnahmen, für welche schon aus Gründen der Verfahrensökonomie geringere Anforderungen an den Gehörsanspruch zu stellen sind, besteht nicht. Auch liegt es im pflichtgemässen Ermessen der rechtsanwendenden Behörde, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, ergänzende Untersuchungen anzuordnen sind oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (BGE 122 V 160 oben mit Hinweis). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich der Berichte der Privatklinik X.________ vom 17. Februar 1999, des PD Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurochirurgie FMH, vom 25. Februar und 7. Juni 1999, des Hausarztes Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 15. September und 31. Oktober 2000, des Prof. Dr. med. E.________, Chefarzt-Stellvertreter in der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, Spital Y.________, vom 17. April 2000, des Instituts für Diagnostische Radiologie, Spital Y._________, vom 11./14. Juli 2000 sowie der in interdisziplinärer Zusammenarbeit entstandenen Gutachten der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 19. Februar 2002 und des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2002, zum Schluss, dem Versicherten sei eine Arbeit, welche stündliche Positionswechsel zulasse und kein Heben von Gewichten über 10 kg erfordere, vollzeitig zumutbar, wobei von einer 80 %igen Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Im anschliessend vorgenommenen Einkommensvergleich hat das kantonale Gericht, ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für die im Baugewerbe (privater Sektor) mit Aufgaben, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3), beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1998 durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 4900.- und angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42,3 Stunden im Jahr 1998 sowie die zwischenzeitlich eingetretene Nominallohnerhöhung im Baugewerbe (-0,5 % im Jahr 1999) ein Valideneinkommen von Fr. 61'870.- angenommen. Der Berechnung des Invalideneinkommens legte es den standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 von Fr. 4268.- zu Grunde. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden, angepasst an die bis 1999 eingetretene Nominallohnerhöhung und unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von 20 % sowie eines zusätzlichen Abzuges von 15 % resultierte ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 36'591.- im Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 61'870.- ergab sich ein Invaliditätsgrad von 41 %. Den Beginn der Rente setzte das kantonale Gericht auf den 1. Dezember 1999 fest. 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
2.2.1 Des Weiteren wird geltend gemacht, auf das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 20. Februar 2002 könne namentlich nicht abgestellt werden, weil der Experte seine Schlussfolgerungen aus dem fragwürdigen Minnesota-Multiphasic-Personality-Inventory-Test (MMPI-Test) ziehe und eine unzutreffende Diagnose stelle. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, basieren die Erkenntnisse des Dr. med. H.________ primär auf seiner eigenen Wahrnehmung und nicht auf dem MMPI-Test. Wie der Experte angibt, kann der MMPI-Test latent gebliebene psychische Störungen aufdecken; die testpsychologische Untersuchung wurde denn auch lediglich zur Kontrolle, "um nichts zu übersehen", durchgeführt (Expertise, S. 6). Ob die MMPI-Testung eine taugliche Untersuchungsmethode darstellt, muss unter diesen Umständen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht gutachterlich abgeklärt werden. Dr. med. H.________ stellt einen weitgehend unauffälligen psychischen bzw. psychosomatischen Gesundheitszustand mit gelegentlich auftretenden milden depressiven Reaktionen (ICD-10 F43.20) fest. Dagegen bringt der Versicherte vor, ICD-10 F43.20 umfasse nur einen einmaligen, nicht länger als einen Monat dauernden leichten depressiven Zustand. Da von anderen Ärzten schon über zwei Jahre hinweg mehrere depressive Vorkommnisse beschrieben würden, sei die Diagnose des Gutachters offensichtlich falsch. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss allerdings in jedem Einzelfall unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Dazu liefert das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 20. Februar 2002, welches im Rahmen der medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung erstellt worden und für die streitigen Belange umfassend ist, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und die medizinischen Vorakten wie auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt, alle notwendigen Angaben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Die darin angegebene, aus psychiatrischer Sicht zu 100 % bestehende Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar erklärt. Darum hat die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt. Ob im Übrigen die Untersuchung am 17. und 18. Februar 2002 oder, wie der Versicherte behauptet, nur am 18. Februar 2002 stattgefunden hat, vermag die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht zu beeinflussen. 
2.2.2 Wie der Beschwerdeführer sodann zu Recht vorbringt, hat Prof. Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 17. April 2000 angegeben, der Versicherte sei für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten - unter Berücksichtigung der Rückenergonomie - zu 100 % arbeitsfähig. Allerdings müsse zuvor eine psychiatrische Evaluation und eine suffiziente Behandlung der reaktiven Depression erfolgen. Zudem müsse er aktiv physiotherapeutisch behandelt werden. Nach erfolgreicher Durchführung dieser Massnahmen sei er theoretisch nach vier Monaten für die genannten Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Anlässlich der interdisziplinären Begutachtung durch Dr. med. H.________ und Frau Dr. med. L.________ wurde jedoch festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit durch das psychische Leiden nicht eingeschränkt ist und Physiotherapie die somatischen Leiden - insbesondere mit Blick darauf, dass für die geklagten Beschwerden kein entsprechendes klinisches bzw. radiologisches Korrelat vorhanden sei, welches erfolgreich behandelt werden könnte - nicht vermindere. Diesen Angaben ist im Vergleich zur offen formulierten Prognose des Rheumatologen Prof. Dr. med. E.________, welcher die psychische Situation nicht beurteilen wollte und konnte, ein grösseres Gewicht beizumessen, zumal das neurochirurgische Gutachten der Frau Dr. med. L.________ vom 19. Februar 2002 die praxisgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen in gleicher Weise erfüllt wie die Expertise des Dr. med. H.________ vom 20. Februar 2002. Auch die knappen Angaben des behandelnden Dr. med. S.________ zur Restarbeitsfähigkeit ändern nichts daran, weil diesen im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden kann wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). 
2.2.3 Soweit der Versicherte einwendet, die IV-Stelle habe im Rahmen der beruflichen Abklärung in der Genossenschaft Z.________ mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 selbst zugestanden, dass er behinderungsbedingt nicht in der Lage sei, eine regelmässige halbtägige Präsenz am Arbeitsplatz durchzuhalten, muss diese Feststellung der Verwaltung für das vorliegende Verfahren schon deshalb als irrelevant qualifiziert werden, weil sie sich nicht auf den Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 10. Juni 2002 bezieht, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
2.3 Bei dieser Sachlage ist von den beantragten beweismässigen Weiterungen abzusehen, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades und der Zeitpunkt des Rentenbeginns werden zu Recht nicht beanstandet. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. April 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: