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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.553/2006 /ggs 
 
Urteil vom 30. April 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Ersatzrichter Rohner, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Müller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 22. November 2005/4. Januar 2006 sprach die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen X.________ nebst weiterer Straftaten des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig und belegte ihn mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Urteil vom 6. Juli 2006 die von X.________ erhobene Berufung ab. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. September 2006 beantragt X.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides bezüglich der Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Er rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Rechts auf Ladung von Zeugen gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK i.V.m. Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 9 BV, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau schliesst mit Eingabe vom 20. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Mit Eingabe vom 20. November 2006 hat der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung des Obergerichts repliziert. 
E. 
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Massgebend sind somit die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG). 
1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich bezüglich der hier strittigen verfahrensrechtlichen Fragen auf kantonales Recht und ist kantonal letztinstanzlich (vgl. §§ 195 ff. StPO/TG e contrario). Ein anderer bundesrechtlicher Behelf als die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 OG e contrario). Insoweit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. 
2. 
2.1 Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit einem Blutalkoholgehalt von 2,53 Promille am 21. April 2004 um ca. 00.40 Uhr in Sirnach seinen Personenwagen gefahren zu haben. Ein Streifenwagen mit den Polizeibeamten A.________ und B.________ sei ihm bis zur Liegenschaft C.________strasse ... gefolgt. Dort habe er sich geweigert, der Polizei seinen Führer- und Fahrzeugausweis zu zeigen. 
2.2 Im angefochtenen Entscheid erachtet das Obergericht wie schon die kantonale Erstinstanz die Täterschaft des einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers als erwiesen. Beide Instanzen stützen sich im Wesentlichen auf den Wahrnehmungsbericht des rapportierenden Polizeibeamten A.________ vom 27. Mai 2004 und die im Rahmen untersuchungsrichterlicher Konfrontationseinvernahmen gewonnenen Zeugenaussagen der Polizeibeamten B.________ vom 14. Oktober 2004 und A.________ vom 9. Dezember 2004, denen sie höhere Glaubwürdigkeit beimessen als den Aussagen des Beschwerdeführers und des an Schranken der Erstinstanz als Auskunftsperson befragten D.________, der nach eigenen Angaben sowie denjenigen des Beschwerdeführers den fraglichen Wagen gefahren haben will. 
2.3 In seiner staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer einerseits die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem insbesondere seine Anträge, E.________ und F.________ als Zeugen einzuvernehmen, abgewiesen worden seien. Daneben erachtet er die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich und als Verstoss gegen die Unschuldsvermutung. Auf diese Rügen ist, soweit erforderlich, nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 
3. 
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer keine ausdrücklichen Rügen. Demzufolge greifen unmittelbar die aus der Bundesverfassung und aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden Rechte Platz. 
 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Er dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er verleiht ihm das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK deckt sich der Sache nach mit diesem Anspruch und begründet keine wesentlichen darüber hinausreichenden Rechte. - Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die strittige Tatsache Beweis zu erbringen. Der Richter kann ohne Verletzung des Gehörsanspruchs auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn er in willkürfreier vorweggenommener Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass dadurch das Beweisergebnis nicht geändert werde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 208 E. 4a S. 211; 241 E. 2 S. 242; 122 II 464 E. 4a S. 469 mit Hinweis). 
3.2 Demzufolge sind vorab die Vorbringen zu prüfen, mit denen der Beschwerdeführer willkürliche bzw. gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossende Beweiswürdigung rügt. Erweisen sich diese Rügen als unbegründet, sind die Vorbringen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegenstandslos. 
4. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht unter verschiedenen Gesichtspunkten willkürliche bzw. gegen die Unschuldsvermutung verstossende Beweiswürdigung vor. So seien seine Aussagen auf ein Missverständnis wegen mangelnder Deutschkenntnisse zurückzuführen und nicht ohne Willkür als Geständnis zu würdigen. Willkürlich sei die Würdigung der Aussagen der Polizeibeamten über die Verfolgung des Wagens des Beschwerdeführers und die Vorgänge auf dem Hausvorplatz sowie die Einschätzung der entlastenden Aussage von D.________ als Gefälligkeitsaussage. Weitere Willkürrügen erhebt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Annahme des Obergerichts, es sei nicht glaubhaft, dass D.________ sich an Schranken der Erstinstanz nicht mehr erinnerte, wann die Freunde aus Mailand weggingen, und angab, am Abend ferngesehen zu haben. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Obergerichts aus der Aussage des Polizeibeamten A.________ als spekulativ, wonach die Haustüre geschlossen gewesen sein müsse, als der Beschwerdeführer das Haus habe betreten wollen. Die Art des Türschlosses sei nicht abgeklärt worden, so dass solche Schlussfolgerungen willkürlich seien. 
5. 
5.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt der daraus abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2). 
 
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). 
5.2 Beide kantonalen Instanzen erachten die Schilderung der für die Beurteilung erheblichen Sachverhalte im Wahrnehmungsbericht A.________ und in den Konfrontationseinvernahmen beider Beamten als konstant und glaubwürdig. Sie nehmen gestützt darauf insbesondere an, dass die Polizisten das vor ihnen fahrende Auto nie aus den Augen verloren (Wahrnehmungsbericht A.________, Konfrontationseinvernahme B.________), ihm relativ eng folgten (Konfrontationseinvernahme B.________) und praktisch gleichzeitig mit ihm auf dem Vorplatz des Hauses C.________strasse ... ankamen (Konfrontationseinvernahme A.________), und dass sich niemand auf dem unbestrittenermassen gut beleuchteten Vorplatz befand, als sie - praktisch gleichzeitig mit dem vor ihnen fahrenden Wagen - auf dem Vorplatz ankamen (Wahrnehmungsbericht A.________, Konfrontationseinvernahmen B.________ und A.________). 
 
Diesen zentralen Feststellungen widerspricht der Beschwerdeführer zwar, ohne diesbezüglich aber in durchschlagender Weise Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer begründet seinen Willkürvorwurf zunächst mit der von den Polizeibeamten selber zugegebenen Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer im Moment des Aussteigens nicht wahrnahmen. Durfte aber ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass die Beamten den Wagen nie aus den Augen verloren und praktisch gleichzeitig mit ihm ankamen, blieb nur ganz wenig Zeit zwischen dem Anhalten und dem Aussteigen der Beamten. Trotz des Umstandes, dass diese den Vorgang des Aussteigens des Beschwerdeführers nicht gesehen haben, ist angesichts dieser kurzen Zeitspanne die bereits von der Erstinstanz gezogene Schlussfolgerung nicht willkürlich, dass der Wagen nur vom Beschwerdeführer gelenkt worden sein konnte und es nicht denkbar ist, dass eine andere Person dem Wagen entsteigen und ins Haus verschwinden konnte, während der vorhin nicht sichtbare Beschwerdeführer auf den Platz trat. Der im Wahrnehmungsbericht A.________ rund einen Monat nach dem Vorfall festgehaltene Umstand, dass im Haus kein Licht gebrannt habe, stützt diese Folgerung seinerseits, zumal auch laut der Aussage der Auskunftsperson D.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein automatisch abschaltendes Licht im Haus vorhanden ist, von dem anzunehmen ist, dass es zumindest während einer kurzen Weile gebrannt hätte und den Beamten aufgefallen wäre. 
5.3 Unter dem Willkürgesichtspunkt fehl gehen die weiteren Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer lediglich durch eigene Würdigung von ihm in appellatorischer Weise vorgetragener Indizien argumentiert, so etwa mit dem Hinweis, die Beamten hätten keine Fahrunsicherheiten bei dem von ihnen verfolgten Wagen und in dessen Inneren keinen Alkoholgeruch festgestellt. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer Mängel in der Rapportierung moniert, so etwa die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Lenker", oder die Feststellung des Obergerichts kritisiert, dass in der "gesamten Liegenschaft" kein Licht mehr gebrannt habe, da nicht dargetan sei, dass die Polizisten auch die Rückseite des Hauses inspiziert hätten. Weshalb und inwieweit die tatsächliche Würdigung des Obergerichts diesbezüglich an Mängeln kranken soll, welche schlechthin nicht unterdrückbare Zweifel begründen, wird aus diesen Rügen nicht ersichtlich. 
5.4 Auch gegenüber der Würdigung der Aussage von D.________ durch das Obergericht, welche wiederum vor dem Hintergrund derjenigen der kantonalen Erstinstanz zu sehen ist, dringt die Willkürrüge nicht durch. Gegen die Beurteilung der Bezirksgerichtlichen Kommission, die Behauptung D.________ sei unglaubwürdig, den ihm unmittelbar folgenden Polizeiwagen nicht gesehen und erst am anderen Morgen von diesem Vorfall erfahren zu haben, wendet sich der Beschwerdeführer nicht explizit. Keine Willkür ist dem Obergericht sodann vorzuwerfen, soweit es zumindest Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und jenen von D.________ releviert, weil D.________ in seiner Aussage ein gesellschaftliches Ereignis im Umkreis des Beschwerdeführers erwähnt, bei dem er zumindest teilweise auch dabei war, am Abend aber ferngesehen haben will und sich nicht erinnert, wann die Gäste gingen, während der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am Nachmittag noch in Konstanz war und der Anlass mit den Gästen aus Mailand hauptsächlich abends stattfand. Angesichts dessen ist keine Willkür darin zu erblicken, dass das Obergericht in der im Übrigen diffusen Aussage D.________ eine Gefälligkeitsaussage erblickt und diese weniger stark als diejenige der beiden Polizeibeamten gewichtet hat. 
5.5 Die Willkürrüge des Beschwerdeführers betreffend die Annahme des Obergerichts, dass das nach den Angaben von D.________ automatisch löschende Licht "längere Zeit - jedenfalls so lange, als man das obere Stockwerk bequem erreichen kann - brannte", ist schon aufgrund der Lebenserfahrung jedenfalls vertretbar. Dass die Funktionsweise des Lichts nicht abgeklärt worden ist, lässt die Würdigung des Obergerichts vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Beweiswürdigung in den zentralen Punkten, insbesondere der willkürfrei festgestellten zeitlichen Verhältnisse (vgl. E. 5.2 hievor) nicht als nicht zu unterdrückende Zweifel begründend erscheinen. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge herangezogene weitere Behauptung, dass der den Wagen lenkende D.________ "eben nicht gleichzeitig mit den Polizisten beim Haus" eingetroffen sei, sondern kurz zuvor, und dann sofort auf sein Zimmer gegangen sei, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze, sondern ist eine blosse appellatorische Tatsachenbehauptung, auf die nicht einzutreten ist. - Gleiches gilt sinngemäss auch für das Vorbringen, die Art des Türschlosses sei nicht abgeklärt worden. 
5.6 Nicht willkürlich ist die Erwägung, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht sofort und nachhaltig um die Richtigstellung des behaupteten Versehens in der Person des angeblichen Lenkers bei der Polizei bemühte. In Anbetracht dieser erst spät, nämlich im Berufungsverfahren vorgetragenen Version ist das Obergericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen weder in Willkür verfallen noch hat es den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. d EMRK verletzt, wenn es darauf nicht eingegangen ist und den beantragten Zeugen E.________ nicht angehört hat. 
5.7 Ähnliches gilt mit Bezug auf den vor Obergericht neu beantragten Zeugen F.________. Dieser Beweisantrag wurde erstmals vor Obergericht gestellt, obwohl er für den Beschwerdeführer, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anfänglich anwaltlich vertreten gewesen war, von Anfang an auf der Hand gelegen hätte. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit den Gründen, aus welchen das Obergericht die Einvernahme des Zeugen F.________ abgelehnt hat, in der Beschwerde kaum auseinander; erst auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdevernehmlassung des Obergerichts hin bringt er in seiner Replik Weiteres dazu vor. Vor dem Hintergrund des von beiden Instanzen willkürfrei festgestellten Kernsachverhalts (E. 5.2 hievor, insbesondere des als glaubwürdig erachteten Nachfahrens in ständiger Sichtverbindung und mit praktisch gleichzeitiger Ankunft auf dem Vorplatz) vermögen die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht durchzudringen und erscheinen die Erwägungen des Obergerichts nicht als unhaltbar. Wenn D.________ - wie er angibt - zum Bahnhof fuhr, um Zigaretten zu kaufen (Protokoll Bezirksgerichtliche Kommission vom 22. November 2005, S. 4), wäre, wie das Obergericht in haltbarer Weise erwägt, zu erwarten gewesen, dass bei einem auch nur kurzen Gespräch beide Gesprächsteilnehmer entweder die Wegfahrt oder aber die Wiederankunft festgestellt hätten, was der Beschwerdeführer aber nicht behauptet. 
5.8 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich im Lichte der vom Beschwerdeführer gültig erhobenen Rügen als haltbar und begründet keine nicht zu unterdrückenden Zweifel. Demzufolge hat das Obergericht die aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 2 lit. d EMRK folgenden Rechte nicht verletzt, wenn es von der Einvernahme der Zeugen E.________ und F.________ abgesehen hat. 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Da die Beschwerde aussichtslos erscheint, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht bewilligt werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Somit trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: