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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
I 342/06{T 7} 
 
Urteil vom 30. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4603 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ (geb. 1953), zuletzt vom Februar 2002 bis anfangs September 2003 über einen Anstellungsvertrag mit dem Temporärbüro "personalberatung X.________ ag", in verschiedenen Firmen mehrheitlich als Schweisser tätig gewesen, meldete sich Ende August 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Invalidenrente) an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. F.________, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14./22. September 2004 ein, welchem weitere Arztberichte beigelegt waren (Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 13. Juli 2004, des Kantonsspitals W.________ [Dr. med. K.________, Leitender Arzt Abteilung Radiologie, vom 16. September 2004; Dr. med. M.________, Oberarzt an der Orthopädische Klinik, vom 6. Mai 2004; Dr. med. G.________, Oberarzt Abteilung Radiologie, vom 26. August 2003), der Klinik S.________ [Dr. med. T.________, Interventionelle Schmerzdiagnostik und -therapie, vom 11. November 2003 und 16. Januar 2004; Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 4. März 2003; Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 26. September 2003]) und des Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 10. Mai 2002 und vom 25./26. September 2003). Die IV-Stelle klärte zudem die erwerblichen Verhältnisse ab (u.a. Arbeitgeberbericht der "personalberatung X.________ ag" vom 12. November 2004) und veranlasste eine abschliessende Beurteilung durch die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) des Spitals B.________, deren Bericht am 28. April 2005 vorlag. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle den Anspruch des S.________ auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 24. Juni 2005 (Invaliditätsgrad: 24 %). Dies bestätigte sie - unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes Y.________ vom 12. August 2005 - im Ergebnis mit Einspracheentscheid vom 29. September 2005 (Invaliditätsgrad: 38 %). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des S.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. September 2005 seien ihm Invalidenleistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von über 40 % zuzusprechen, eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Entscheid vom 14. März 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Des Weiteren wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zu gewähren. 
D. 
Die Vorinstanz begründet in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2006 die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in sämtlichen Punkten. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 hält S.________ an seinem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (auch) für das vorinstanzliche Verfahren fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig, weshalb sich die Kognition der seit 1. Januar 2007 für die Beurteilung zuständigen Sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung von Art. 132 OG richtet, welche Abs. 1 des Art. 132 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG entspricht (in Kraft gestanden vom 1. Juli 2006 [AS 2006 2003 f.] bis 31. Dezember 2006; übergangsrechtlich vgl. lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005). Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts ist demnach nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. 
3. 
Im angefochtenen Entscheid werden die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3 S. 345 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision] geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) sowie den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung; BGE 130 V 97 E. 3.1 und 3.2 S. 98 f.). Richtig sind ferner die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 1557 E. 1b S. 158 f., mit Hinweisen), zu deren Beweiswert und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September 2005 entwickelt hat (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169), eine Invalidenrente zusteht. 
4.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige, körperlich schwere Arbeit als Schweisser gesundheitsbedingt nicht mehr auszuüben in der Lage ist (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Schulter-Arm-Syndrom links, Status nach akutem lumbospondylogenem Syndrom links 08/04 bei leichten degenerativen Veränderungen der LWS). Nach Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung ist ihm dagegen die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten (vorzugsweise im Metallbereich) ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und mit einer mehrheitlichen Neutralstellung des Kopfes ganztags zumutbar, wobei in diesem zeitlichen Rahmen eine Leistungsminderung von 10-30 % bzw. durchschnittlich 20 % bestehe. 
4.2 Entgegen den letzinstanzlich erneut vorgebrachten Einwänden ist der medizinische Sachverhalt, soweit den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 29. September 2005 betreffend, weder unvollständig noch anderweitig mangelhaft im Sinne von Art. 132 i.V.m. Art. 104 lit. a und b OG abgeklärt worden. Namentlich besteht kein Anlass, dem umfassenden Bericht der BEFAS vom 28. April 2005 den Beweiswert deshalb abzusprechen, weil die fachärztliche Qualifikation des unterzeichnenden Konsiliararztes, Dr. med. C.________, aus den Unterlagen nicht hervorgeht. Bereits eine einfache Abklärung ergibt, dass es sich beim erwähnten Arzt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht um einen Allgemeinpraktiker oder Chirurgen handelt, sondern um einen Facharzt für Rheumatologie, der als Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie im "Fachärzte-Verzeichnis der Rheumatologen" aufgeführt ist (http://www.rheuma-net.ch). Ferner ist der auf persönlicher Untersuchung beruhende BEFAS-Bericht mit Blick auf die im Zeitpunkt der Begutachtung bereits gut dokumentierten objektiven Befunde und Diagnosen weder zu knapp gehalten noch birgt er unauflösbare Widersprüche in sich, die weitere Beweismassnahmen indizieren. Aus den Akten ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit potentiell einschränkende und daher näher abklärungsbedürftige psychische Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert. Der Bericht gelangt nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass der Versicherte bei ganztägigem Einsatz in einem leidensangepassten, ihm bekannten Arbeitsfeld eine Leistungsfähigkeit von "gut 80%" zu erreichen vermag. Den Einwand des Versicherten, nach den Feststellungen im BEFAS-Bericht vom 28. April 2005 könne er ihm "unbekannte Arbeiten" bei einer Leistung von bloss 50 % ausführen, hat die Vorinstanz zu Recht mit dem Argument zurückgewiesen, dass die von der BEFAS als günstig eingestuften Arbeiten wie serielle, leichte Montagearbeiten, Überwachungsarbeiten an Maschinen [Maschinenführung und -steuerung], maschinengesteuerte feinmechanische Arbeiten im Metallbereich) ein breites Einsatzgebiet im vertrauten Metallbereich umreissen. Der - als Gesunder in verschiedenen Firmen, u.a. auch als Maschinenführer, tätig gewesene - Beschwerdeführer ist insbesondere bereit und in der Lage, Routinearbeiten auszuführen, wo er im Rahmen der BEFAS-Abklärung vor allem in der industriellen Montage bei schnellem Arbeitstempo eine gute Monotoniebeständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg zeigte. Vor diesem Hintergrund ist ihm zuzumuten, seine Restarbeitsfähigkeit bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % in leidensangepassten Tätigkeiten zu verwerten. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entspricht dies im Wesentlichen auch der Einschätzung des Hausarztes Dr. med. F.________ im Bericht vom 14./22. September 2004, welcher eine Leistungsminderung von 10 - 30 % angibt (zulässiger Mittelwert: 20 %; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 822/04 vom 21. April 2005, E. 4.4) und dabei gar dem zeitweise verlangsamten Arbeitstempo Rechnung trägt, das vom kantonalen Gericht bei der Festsetzung des trotz Gesundheitsschadens zumutbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zusätzlich durch Gewährung eines leidensbedingten Abzugs berücksichtigt wurde (vgl. Erw. 4.3.2 hernach). Auf die erwähnten medizinisch-theoretischen Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit ist ungeachtet des Umstands abzustellen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der BEFAS-Abklärungen tatsächlich erreichten Leistungswerte je nach Arbeit mitunter beträchtlich variierten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Resultate der spezifischen beruflichen Abklärung vor allem für die Ermittlung der konkret geeigneten, leidensangepassten Tätigkeiten massgebend sind, wogegen die Bestimmung der körperlich-funktionellen Leistungs-/ belastbarkeitsgrenze in erster Linie dem Arzt oder der Ärztin obliegt (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20). 
4.3 
4.3.1 Vorinstanz und Verwaltung haben das Invalideneinkommen (vgl. Erw. 4.2 in fine) zulässigerweise (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b S. 76 f., mit Hinweisen) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Mit Blick auf den frühestmöglichen, für die Invaliditätsbemessung massgebenden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f.) Rentenbeginn im Jahre 2004 (Beginn Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG: August 2003) rechtfertigt es sich, direkt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 abzustellen statt - wie vorinstanzlich geschehen - die Tabellenlöhne gemäss LSE 2002 entsprechend aufzurechnen. Mit der Vorinstanz ist dabei vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») von Männern in Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 (=einfache und repetitive Arbeiten) auszugehen, welcher gemäss LSE 2004/TA1 Fr. 4'588.- beträgt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41.6 Stunden (Tabelle B 9.2/Total, in: Die Volkswirtschaft 2007/Heft 1/2) und der durch die 20 %ige Leistungsminderung (Erw. 4.2 hievor) bedingten Lohneinbusse resultiert für das Jahr 2004 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 45'806.60. Angemerkt sei, dass das Jahreseinkommen um einiges höher wäre, wenn aufgrund der Tatsache, dass für den Versicherten in erster Linie Arbeiten im Metallbereich in Betracht fallen, auf den statischen Tabellenlohn in der Metallbe- und verarbeitung abgestellt und die in der Industrie im Jahre 2004 übliche Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden berücksichtigt würde ([LSE 2004/TA1/Kat.27,28/Anforderungsniveau 4/Männer: Fr.4'777.-] x 41.2/40 x 12 = 59'043.72; 59'043.72 x 0.8 = 47'234.97). 
4.3.2 Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung ] und 104 lit. a OG; BGE 123 V 1 E. 2) zu keiner Korrektur Anlass gibt der von Vorinstanz und Verwaltung gewährte 15 %ige leidensbedingte Abzug vom statischen Durchschnittslohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4 S. 481 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 62 E. 4 S. 67 ff., I 82/01). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers besteht kein Anlass, den Abzug auf - nach der Rechtsprechung maximal zulässige - 25 % zu erhöhen. Von den praxisgemäss anerkannten Faktoren mit (möglichem) Einfluss auf das Invalideneinkommen (siehe AHI 2002 S. 62 E. 4b/cc, I 82/01) fällt beim Beschwerdeführer allenfalls der Umstand lohnmindernd ins Gewicht, dass er keine schwereren Arbeiten mehr verrichten kann und nach ärztlicher Einschätzung selbst in körperlich leichteren Tätigkeiten nur noch teilzeitlich - bisweilen mit etwas verlangsamten Arbeitstempo - einsetzbar ist (vgl. auch LSE 1998, Tabelle 6*, S. 20); dies wird mit dem vorinstanzlich gewährten Abzug von 15 % ausreichend abgegolten. Auch sonst sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche eine von der Vorinstanz abweichende Ermessensausübung im Sinne des höchstmöglichen Abzugs rechtfertigen könnten (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81), zumal in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment weder der Ausländerstatus (Niederlassungsbewilligung C; vgl. auch LSE 2000, TA12, S. 47 [Anforderungsniveau 4/ Männer]) noch das Alter (vgl. LSE 2000, TA9, S. 43 [Anforderungsniveau 4/ Männer]) die Möglichkeit des Beschwerdeführers, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, zusätzlich schmälern. Bleibt es bei einem leidensbedingten Abzug von 15 %, resultiert für das Jahr 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 38'935.60. (45'806.60 x 0.85) und für das Jahr 2005 (Einspracheentscheid; vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f.) ein solches von Fr. 39'324.95 (Nominallohnentwicklung bis 2005: + 1.0 %; Tabelle B 10.2/Nominal TOTAL, in: Die Volkswirtschaft 2007, Heft 1/2, S. 95). 
4.4 Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) hat die Vorinstanz richtigerweise auf die Angaben des letzten Arbeitgebers abgestellt. Danach hätte der Versicherte im Jahr 2004 wöchentlich (maximal) 5 x 9 Stunden à Fr. 29.-/Std. (einschliesslich Ferienentschädigung und 13. Monatslohn) gearbeitet. Bei einer richtig berechneten Jahresarbeitszeit von 2166.3 Stunden ([45 Std. x 52.14] - 180 Std. [= 4 Ferienwochen) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 62'822.70 für das Jahr 2004 und von Fr. 63'639.40 für das Jahr 2005 (Nominallohnentwicklung bis 2005: + 1.3 %; Tabelle B 10.2/Kat. D [Verarbeitendes Gewerbe/Industrie], in: Die Volkswirtschaft 2007, Heft 1/2, S. 95). 
4.5 Aus dem Vergleich der ermittelten Invaliden- und Valideneinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 38 % (2004: 38.02 %; 2005: 38.2 %), sodass die vorinstanzliche Verneinung des Rentenanspruchs im Ergebnis zu bestätigen ist. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid auch insoweit, als dieser den Anspruch auf unentgeltliche, Rechtspflege mangels Bedürftigkeit verneint. Da diese Rüge nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, prüft das Bundesgericht nur, ob der vorinstanzliche Entscheid insoweit Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Art. 104 lit. a und b OG). 
5.2 Gemäss Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 1 und 3 VwVG nach kantonalem Recht. Dabei muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (Art. 61 lit. f Satz 1 ATSG). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), sofern diese bedürftig und der Prozess nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 152 Abs. 1 OG). Nach der zu Art. 152 Abs. 1 OG ergangenen, auch für die Auslegung von Art. 61 lit. f ATSG massgebenden Rechtsprechung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 106/03 vom 21. August 2003, E. 2.1, publ. in: SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17, mit Hinweisen) ist eine Person bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie bedarf, wobei die gesamfinanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (1.1BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, 125 IV 161 E. 4a S. 164 f., je mit Hinweisen), unter anderem auch fällige Steuerschulden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 140/99, E. 2 in fine, publ. in: RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 156, mit Hinweisen). 
5.3 
5.3.1 Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ermittelte die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 7'722.-, wobei sie nebst dem Einkommen des Ehemannes (Fr. 3'857.- inkl. Kinderzulagen) und der Ehefrau (Fr. 3'065.-) auch einen Beitrag des im gleichen Haushalt lebenden, berufstätigen Sohnes (geb. 1987) in der Höhe von Fr. 800.- monatlich berücksichtigte. Dem Einkommen stellte das kantonale Gericht Ausgaben in der Höhe von Fr. 7'102.- gegenüber (1550.- Grundbetrag Ehepaar; Fr. 1'700.- Kinder inkl.; Fr. 650.- zivilprozessualer Zuschlag (= 20%); Fr. 1'100.- Mietzins/Heizkosten; Fr. 630.- Sozialbeiträge; Fr. 932.- Krankenkasse [Grundversicherung]; Fr. 390.- Berufsauslagen; Fr. 50.- Kinderkrippe; Fr. 100.- Tel./Radio/TV); mangels eines Belegs nicht anerkannt wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Steuerschulden in der Höhe von monatlich Fr. 330.-. Aufgrund des Einnahmenüberschusses von Fr. 620.- verweigerte das kantonale die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
5.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die einnahmenseitige Anrechnung eines Beitrags des im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides 18 Jahre alten Sohnes an die Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 800.-. Die Vorinstanz ging - wie sie letztinstanzlich einräumt - diesbezüglich von der falschen Annahme aus, der Sohn sei bereits gelernter "Netzelektriker", während er im März 2005 (vorinstanzlicher Entscheid) erst als Lehrling mit einem Lohn von Fr. 850.- monatlich (abzüglich gesetzliche Sozialabzüge) im Berufsleben stand. Da der Lehrvertrag in den IV-Akten liegt, hätte das kantonale Gericht den Lehrlingsstatus und die Lohnverhältnisse des Sohnes ohne Weiteres erkennen können und müssen. Dass die Vorinstanz im Ergebnis praktisch den ganzen Lehrlingslohn als Einkommen anrechnete, geht angesichts der damals noch bestehenden, wenn auch reduzierten elterlichen Unterstützungspflicht (Art. 276 Abs. 1 ZGB) nicht an. Vor Bundesrecht stand hält indessen eine angemessene, dem erwerbstätigen Kind zumutbare Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens (Art. 323 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 276 Abs. 3 ZGB). Nachdem die Vorinstanz nicht erläutert hat, auf welcher Basis der angerechnete Betrag von Fr. 800.- ermittelt wurde, ist auf die Praxis des Bundesgerichts abzustellen, wonach die Anrechnung von einem Drittel des Nettoerwerbseinkommens der im gleichen Haushalt lebenden Kindern angemessen ist, sofern dieses Einkommen den für das Kind zu berücksichtigenden Grundbetrag einschliesslich dem prozessualen Zuschlag nicht übersteigt (Gesamtgerichtsbeschluss des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts vom 20. Juni 2006; vgl. - analog - auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 192/00 vom 29. Juni 2004, E. 3 und 4, publ. in: SVR 2005 ALV Nr. 4 S. 10 f.). Hier beträgt der Lehrlingslohn Fr. 850.- abzüglich der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von 6.05 % (AHV/IV/EO, ALV), mithin rund Fr. 798.-. Ein Drittel dieses Einkommens (rund Fr. 266.-) ist als Beitrag des Sohnes an die Lebenshaltungskosten der Familie zu berücksichtigen. Damit reduziert sich der Einnahmenüberschuss um den vorinstanzlich zuviel angerechneten Betrag von Fr. 534.- (= 800.- minus 266.-) auf lediglich Fr. 86.-. (=620.- minus 534.-) Dieser Betrag ist derart gering, dass dem Beschwerdeführer im März 2006 auch bei allenfalls möglicher monatlicher Ratenzahlung nicht zugemutet werden konnte, die im kantonalen Verfahren angefallenen Anwaltskosten zu begleichen; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nur noch bis Mitte April 2006 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung berechtigt war. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand des Beschwerdeführers, in der vorinstanzlichen Bedürftigkeitsprüfung seien die geltend gemachten Steuerschulden zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Da die prozessuale Bedürftigkeit nach dem Gesagten zu bejahen ist und die vorinstanzlich eingereichte Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen; über die Höhe der aus der Gerichtskasse zu leistenden Entschädigung wird das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zu befinden haben. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 132 OG in der bis 31. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung). Der Beschwerdeführer unterliegt materiellrechtlich, obsiegt jedoch mit seinem Antrag auf Gewährung unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren. Es steht ihm daher eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG), welche zu Lasten des Kantons Solothurn geht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 134/94 vom 23. August 1995, E. 4, publ. in: SVR 1996 UV Nr. 40 S. 124, mit Hinweisen). Insofern ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren gegenstandslos. Im Übrigen ist ihm stattzugeben, da die Beschwerde nicht aussichtslos im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist und aufgrund der letztinstanzlich eingereichten Unterlagen davon ausgegangen werden kann, dass sich bis zum vorliegenden Entscheid nichts an der bereits für den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bejahten prozessualen Bedürftigkeit geändert hat, nachdem der Beschwerdeführer seit April 2006 keine Arbeitslosenentschädigung (März 2006: Fr. 2'119.70) mehr beansprucht und ausgesteuert ist; nicht erheblich ins Gewicht fällt der Umstand, dass sein Sohn nunmehr im dritten Lehrjahr Fr. 1'100.- monatlich verdient (abzüglich gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge) und ihm nach Massgabe des unter Erw. 5.2.3 hievor Gesagten ein etwas höherer Beitrag an die Lebenshaltungskosten der Familie zuzumuten ist. Der Beschwerdeführer wird jedoch ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziff. 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. März 2006, soweit die unentgeltliche Rechtspflege betreffend, aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Höhe der Entschädigung befinde. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Roger Zenari, Olten, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- ausgerichtet (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. April 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: