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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_47/2008 /len 
 
Urteil vom 30. April 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. März 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Münchwilen den Beschwerdeführer auf Begehren der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Januar 2008 anwies, die Zweizimmerwohnung im dritten Obergeschoss der Liegenschaft B.________ bis spätestens zehn Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen; 
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Rekurs erhob mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es sei eine neue Auszugsfrist auf Ende Mai 2008 festzulegen; 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau den Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. März 2008 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. April 2008 datierte Beschwerde einreichte, in welcher er die Anträge stellte, der Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2008 sei aufzuheben und es sei eine kurze Notfrist bis 31. Mai 2008 zu gewähren; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der vor der letzten kantonalen Instanz streitigen Forderung im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. April 2008 diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, weil damit nicht gesagt wird, gegen welche einzelnen Vorschriften der Verfassung des Bundes oder des Kantons der Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2008 verstossen und inwiefern das der Fall sein soll; 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin