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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_239/2012 
 
Urteil vom 30. April 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. März 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 das Verfahren gegen diverse Amtsträger der Gemeinde Wohlen und Regierungsstatthalter Y.________ wegen Mobbings, Betrugs und organisierten Verbrechens nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Anzeiger X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. März 2012 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass sich aus der Strafanzeige keine hinreichend konkreten Sachverhalte ergeben würden, welche die geltend gemachten Straftatbestände erfüllen könnten. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 8. April 2012 (Postaufgabe 20. April 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Vorliegen eines Anfangsverdachts für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Straftatbestände verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. April 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli