Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_108/2012 
 
Urteil vom 30. April 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
O.________, 
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Berufskrankheit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 5. Dezember 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1964 geborene O.________ war seit 1. Oktober 1990 als Mitarbeiterin in der Fertigung für die X.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Ab Juni/Juli 2000 wurde sie innerhalb des Betriebs an einem neuen Arbeitsplatz in der Endkontrolle eingesetzt und musste fortan häufig Printplatten mit Druck in ein Prüfgerät einspannen. Am 17. Januar 2001 meldete die Arbeitgeberin Beschwerden der O.________ im Unterarmbereich rechts, welche ab November 2000 auftraten und ab 17. Januar 2001 zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Die SUVA lehnte mit Verfügung vom 30. März 2001 die Ausrichtung von Leistungen ab, da keine Berufskrankheit vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 fest. O.________ liess dagegen Beschwerde führen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere medizinische Abklärungen veranlasse und anschliessend über den Anspruch neu verfüge (Entscheid vom 16. August 2006). 
Nachdem sie zusätzliche medizinische Berichte eingeholt hatte, verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 8. Januar 2010, bestätigt mittels Einspracheentscheid vom 30. November 2010, abermals. 
 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2010 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 5. Dezember 2011). 
 
C. 
O.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die SUVA sei - unter Neuregelung der Kostenfolgen - zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen "zufolge Berufskrankheit ab 17. Januar 2001" zu erbringen, "insbesondere Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung". Der Eingabe liegen ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 17. November 2009, ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 10. August 2011 sowie eine Lohnabrechnung der X.________ AG vom 20. Dezember 2011 bei. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei den von der Versicherten geltend gemachten, inzwischen beidseitigen Handgelenksbeschwerden um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG (in Verbindung mit Art. 14 UVV und Anhang 1 zur UVV) handelt, welche zu einer Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung führt. Das kantonale Gericht hat die dafür massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz ist in eingehender Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage zum Ergebnis gelangt, dass die gesundheitlichen Probleme an beiden Handgelenken bzw. die Vielzahl der in diesem Zusammenhang im Laufe der Jahre ab 2000 (zum Teil vermutungsweise) gestellten Diagnosen nicht als Listenkrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG und Anhang 1 zur UVV gelten können. Vielmehr seien - wenn auch bei unterschiedlicher diagnostischer Einordnung - beidseitige degenerative Veränderungen in der Region des triangular fibrocartilage complex (TFCC) bescheinigt worden. Auch die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG falle ausser Betracht. Aus der blossen Eignung einer Tätigkeit, Beschwerden auszulösen, könne nicht bereits auf eine stark überwiegende Verursachung durch die berufliche Tätigkeit geschlossen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführerin die für die Handgelenke belastende Arbeit lediglich ein halbes Jahr und in dieser Zeitspanne täglich während insgesamt 20 Minuten habe verrichten müssen, so dass nicht von einer erheblichen beruflichen Expositionsdauer ausgegangen werden könne. 
 
3.2 Die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwendungen führen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen, zu keinem anderen Ergebnis. 
3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Krankheitsbild und der Verlauf zeige, dass die Berufstätigkeit die alleinige Ursache für ihr Leiden sei, kann ihr - unter Verweis auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid - nicht gefolgt werden. Der zur Untermauerung ihres Standpunktes aufgelegte Bericht des Dr. med. M.________ vom 10. August 2011, wonach das derzeitige Arbeitspensum von 70 % bei der X.________ AG aufgrund der objektivierbaren Handgelenksproblematik nicht gehalten werden könne, stellt ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar und hat somit unbeachtlich zu bleiben (BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199). Daraus - und im Übrigen auch aus dem sich bereits bei den Vorakten der SUVA befindlichen Schreiben der Arbeitgeberin vom 17. November 2009 - gehen ohnehin keine nicht bereits berücksichtigten Erkenntnisse hervor. Gleich verhält es sich mit der dem Bundesgericht eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2011. Es wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die Versicherte gesundheitliche Beschwerden hat, welche geeignet sind, sich auf die Arbeitsfähigkeit niederzuschlagen. Daraus kann aber nicht schon auf eine Leistungspflicht der Unfallversicherung unter dem Titel "Berufskrankheit" geschlossen werden. 
3.2.2 Auch der Einwand, die Vorinstanz habe die notwendigen medizinischen Abklärungen nicht vornehmen lassen, geht fehl. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird einlässlich dargelegt, weshalb die Beantwortung der Frage nach der korrekten Diagnose - bei unbestritten vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich des TFCC - und nach dem richtigen medizinischen (kurativen) Eingriff nichts zur Klärung des Ausmasses der beruflichen Verursachung der Handgelenksbeschwerden beitragen würde. Da von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen somit keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung, und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. April 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz