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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_358/2018  
 
 
Urteil vom 30. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 24. April 2018 (B-1867/2018). 
 
 
Erwägungen:  
A.________ gelangte mit Beschwerde gegen einen Entscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI betreffend Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung B-1867/2018 des Instruktionsrichters vom 24. April 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht sie auf, bis zum 24. Mai 2018 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 27. April 2018 ersucht A.________ unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation um Erlass der Gerichtskosten. 
Die als "Einspruch" bezeichnete und damit als Rechtsmittel verstandene Eingabe (Beschwerde in öffentlich-rechtliche Angelegenheiten) erweist sich als Gesuch um Kostenbefreiung bzw. unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zur Behandlung dieses Begehrens ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht bzw. der von diesem eingesetzte Instruktionsrichter zuständig. Beschwerde an das Bundesgericht könnte erst gegen einen diesbezüglichen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhoben werden. Die Eingabe vom 27. April 2018 ist zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zu weiterer Behandlung zu überweisen. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Eingabe vom 27. April 2018 wird (samt Beilagen) im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller