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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_266/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Pro Senectute Kanton Bern, Marcel Schenk, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2018 (200 17 1027 EL). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. März 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Februar 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei die Rente nie "erhöht" worden, die nicht gemeldete "Erhöhung" der Rente sei einzig auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Rentenausweise 2011 und 2012 unterschiedliche Grundlagen hätten, 
dass die Beschwerdeführerin verkennt, dass es, und zwar einzig, um die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 24 ELV in Bezug auf die unbestrittene Tatsache geht, dass bei der Anspruchsberechnung deutlich tiefere Altersleistungen der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wurden (Fr. 9'664.-) als ihr effektiv ausgerichtet worden waren (Fr. 14'365.20), 
dass sie in diesem Zusammenhang nicht bestreitet, eine Fahrlässigkeit begangen zu haben, was genügt (vgl. Urteil 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1), 
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug nehmen oder sich mit diesen auseinandersetzen, womit es sein Bewenden hat (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler