Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_130/2019
Urteil vom 30. April 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri vom 11. Januar 2019 (OG V 18 19).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1955 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Fassadenverkleider tätig gewesen und bereits Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung nach früheren Unfällen, als er am 5. September 1997 bei einem Sturz von einer Bockleiter eine Tibiakopftrümmerfraktur links erlitt. Diese wurde mittels Adaptionsosteosynthese operativ versorgt. Die im Verlauf eingetretene posttraumatische Gonarthrose links erforderte am 24. Februar 2000 eine Kniegelenkstotalprothese. Die IV-Stelle Uri gewährte dem Versicherten rückwirkend mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatzrente für die Ehegattin und zwei Kinderrenten). Diese setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2001 revisionsweise auf eine halbe Invalidenrente herab. Ab 1. Februar 2014 besteht Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 19. Dezember 2001 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) A.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (unter Berücksichtigung seiner vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Seilbahnwart) sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer 20%-igen Integritätseinbusse zu. Im Jahr 2011 nahm der Versicherte eine Tätigkeit als Monteur bei der Schreinerei C.________ GmbH auf. Am 19. Februar 2013 hob die Suva die Rentenleistungen verfügungsweise auf, da keine Erwerbseinbusse mehr vorliege, was sie mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 bekräftigte.
A.b. Am 14. November 2014 wurde der Versicherte mit einer neuen Kniegelenkstotalprothese versorgt. Wegen eines Ausrisses der Tuberositas-Osteotomie mit Schraubenbruch wurde am 18. Februar 2015 eine partielle Schraubenentfernung sowie eine Refixation der Tuberositas tibiae nötig. Seit Januar 2016 arbeitet A.________ bei der C.________ GmbH im Umfang von 50 % bei ganztägiger Präsenz. Am 22. Februar 2017 musste ihm wegen eines weiteren Unfalls die zweite Zehe des rechten Fusses amputiert werden, was vorübergehend zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte. Mit Verfügung vom 28. September 2017 verneinte die Suva einen Anspruch auf Invalidenrente, sprach jedoch eine zusätzliche Integritätsentschädigung bei einer nunmehr gesamthaften Integritätseinbusse von 40 % zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2018 bestätigte.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde mit dem hauptsächlichen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbseinbusse von 51 % wies das Obergericht des Kantons Uri ab (Entscheid vom 11. Januar 2019).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung des fehlenden Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung standhält.
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 121) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Das kantonale Gericht mass nach umfassender Würdigung der Aktenlage dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 18. Mai 2017 volle Beweiskraft zu. Danach sei dem Versicherten mit Blick auf das linke Kniegelenk regelmässiges Heben von schweren Lasten über 20 kg nicht zumutbar, selten sei dies jedoch möglich. Das Zumutbarkeitsprofil umfasse ferner kein Treppen- und Leiternsteigen mit schweren Lasten, keine Zwangshaltungen in hockender oder knieender Position. Das Gehen von langen Strecken und in unebenem Gelände sei zu vermeiden. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei vorzuziehen. Es bestehe eine zeitliche Einschränkung, indem bei kniegelenksbelastenden Tätigkeiten zusätzliche Pausen von 30 bis 40 Minuten vormittags und nachmittags einzuhalten seien. In Bezug auf die Feststellung des medizinisch rechtserheblichen Sachverhalts verneinte die Vorinstanz in der Folge einen zusätzlichen Abklärungsbedarf. Im Weiteren legte sie dar, dass sich davon abweichende ärztliche Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit nicht auf eine leidensangepasste, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Monteur bei der Schreinerei beziehen würden, die jedoch nicht dem kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil entspreche, weshalb sich daher gestützt darauf nichts anderes ergebe.
3.2. Zu den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens führte das kantonale Gericht aus, selbst unter Annahme des vom Beschwerdeführer postulierten - aufgrund der zum Unfallzeitpunkt 1997 bezogenen halben Rente der Invalidenversicherung um 50 % reduzierten und der Teuerung angepassten - Valideneinkommens von Fr. 55'599.- (Art. 28 Abs. 3 UVV) resultiere kein Anspruch auf Invalidenrente. Dabei bestätigte es den von der Suva anhand der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelten Invalidenlohn von jährlich Fr. 51'536.38 (LSE 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total: Fr. 5'312.-; um 15 % wegen des vermehrten Pausenbedarfs reduziertes Arbeitspensum; leidensbedingter Abzug von 10 %). In Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen errechnete sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 %.
3.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe bei der Festlegung der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu Unrecht auf den Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 18. Mai 2017 abgestellt. Dieser formuliere im Widerspruch zu den Darlegungen des Kreisarztes Dr. med. E.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 7. November 2000 ein weniger einschränkendes Zumutbarkeitsprofil als der damalige Kreisarzt, obwohl sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich deutlich verschlechtert habe. Dies wecke Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts vom 18. Mai 2017, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf die Anordnung eines Gerichtsgutachtens den Untersuchungsgrundsatz verletze und der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt sei. Unzutreffend sei auch die Feststellung der Vorinstanz, dass sich der behandelnde Dr. med. F.________, Leiter Kniechirurgie, Klinik G.________, in seinem Bericht vom 11. August 2016 nicht zu einer leidensangepassten Tätigkeit geäussert habe. Seine Ausführung, das Knie halte der Arbeitsbelastung von 50 % noch knapp stand, beziehe sich bereits auf leichte Arbeiten als Monteur in der Schreinerei, unter Mithilfe der anderen Mitarbeiter. Der Arzt empfehle eine weitere Reduktion des Arbeitspensums. Das gleiche gelte für PD Dr. med. H.________, Oberarzt Kniechirurgie, Klinik G.________, der im Bericht vom 5. Januar 2017 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, längerfristig sei das Pensum zu reduzieren, was sich gemäss der Vorinstanz "wohl auch" auf die ausgeübte Tätigkeit beziehe. Mit dieser Formulierung bestehe keine hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt. Zum am 15. Juni 2018 eingereichten Bericht des Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik G.________, vom 29. Mai 2018, äussere sich die Vorinstanz widersprüchlich, indem sie zum Schluss gelangt sei, dieser beziehe sich auf den Gesundheitszustand vor Erlass des Einspracheentscheids, aber ausgeführt habe, der Mediziner nehme zur Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Berichts Stellung, weshalb dieser nicht zu berücksichtigen sei.
4.
Die Rügen des Versicherten sind nicht stichhaltig. Vorab widersprechen seine Ausführungen in der Beschwerde, er habe bereits seit dem 7. Januar 2016 nur noch leichte Arbeiten und lediglich mit Hilfe der anderen Mitarbeiter sowie des zuvorkommenden Arbeitgebers im Umfang von 50 % verrichtet, seinen gegenüber dem Kreisarzt Dr. med. D.________ getätigten Angaben, worauf ihn bereits die Vorinstanz hinwies. Laut dem Kreisarzt gab er am 15. Mai 2017 an, er arbeite zeitlich weiterhin zu 100 % mit 50%iger Leistung, die schweren Arbeiten würden auf Mitarbeiter verteilt; er müsse aber weiterhin häufig knien und in knienden Positionen arbeiten, was zu starken Schmerzen führe. Dass er seinen behandelnden Ärzten gegenüber in Bezug auf seine bei der Schreinerei C.________ GmbH auszuführenden Tätigkeiten etwas anderes vorgebracht hätte, ist nicht ersichtlich. Damit ist auch der vorinstanzlichen Beurteilung zu folgen, wonach sich die Angaben zur Restarbeitsfähigkeit im Bericht des Dr. med. F.________ vom 1. August 2018 auf diese tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bezog und nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, auf leichte Arbeiten unter Mithilfe anderer Mitarbeiter, indem der Arzt angab, es zeige sich ein knapp kompensiertes Knie, das mit der Arbeitsbelastung gerade noch zurechtkomme. Entsprechend seien leichtere Tätigkeiten zu bevorzugen. Formell sei er weiterhin zu 50 % arbeitsfähig mit voller Präsenzzeit. Mit Blick auf das kreisärztlich zumutbare Leistungsprofil sind Tätigkeiten in häufig knienden Positionen aber nicht als leidensangepasst anzusehen.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus dem Bericht des PD Dr. med. H.________ vom 5. Januar 2017, mit der darin enthaltenen Bitte an "die Kollegen der SUVA hier langfristig das Pensum des Patienten zu reduzieren, um durch eine verringerte Belastung die Schmerzsituation in den Griff zu bekommen". Jedenfalls lassen sich damit keine Zweifel am kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil begründen. Ebenso lässt sich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz in den Einschätzungen der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit der Dres. med. E.________ und D.________ keine wesentlich divergierenden, die Schlüssigkeit derjenigen des Dr. med. D.________ in Zweifel ziehenden Angaben zur Zumutbarkeit erkannte. Dr. med. E.________ hielt leichte, nicht kniebelastende Tätigkeiten in überwiegend sitzender, teilweise auch stehender und wenig gehender Position als zumutbar; praktisch uneingeschränkt zumutbar sei das Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, darüber nur selten und von über 25 kg nicht zumutbar. Die Angabe des Dr. med. D.________, selten sei das Tragen von schweren Lasten über 20 kg möglich, steht dazu insgesamt nicht im Widerspruch, ebenso wenig seine Angabe, wechselbelastende Tätigkeiten seien vorzuziehen und es seien keine Zwangshaltungen in hockender oder kniender Position einzunehmen. Beide Kreisärzte tragen mit den umschriebenen Profilen dem Umstand vollumfänglich Rechnung, dass dem Versicherten lediglich knieschonende, ohne kniende oder hockende Zwangshaltungen, vorzugsweise wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind. Daher unterscheiden sich die beiden Zumutbarkeitsbeurteilungen nicht derart, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht auf die aktuelle kreisärztliche Beurteilung hätte abstellen dürfen, auch wenn leichte Differenzen namentlich hinsichtlich der formulierten Gewichtslimiten bestehen. Denn inwiefern durch die Einschätzung des Dr. med. E.________ diejenige des Dr. med. D.________ in den rechtserheblichen Punkten an Beweiswert verlieren sollte, ergibt sich aus den Einwänden des Beschwerdeführers nicht.
Ebenso wenig vermag der Bericht des Dr. med. I.________ vom 29. Mai 2018 auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des Dr. med. D.________ aufkommen zu lassen. Das kantonale Gericht legte, entgegen dem Einwand in der Beschwerde, korrekt dar, dass gesundheitliche Entwicklungen, die sich allenfalls nach Erlass des Einspracheentscheides vom 26. März 2018 ergeben haben, in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden können, da der Einspracheentscheid rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Aus diesem Röntgenbefund ergäbe sich überdies nicht zwangsläufig eine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Dr. med. I.________ wies zwar auf einen röntgenologisch am 29. Mai 2018 neu festgestellten, undislozierten Bruch der distalen Tuberositas-Osteotomie-Schraube hin, hielt aber ebenso fest, dass dieser dem Versicherten klinisch jedoch kaum Beschwerden verursache und keine lokale Druckdolenz an der Tuberositas tibiae bestehe. Weitere medizinische Abklärungen in Form des beantragten Gerichtsgutachtens zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit sind bei diesem Ergebnis nicht erforderlich (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265). Die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrades rügt der Beschwerdeführer nicht. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach rechtens.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla