Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_565/2023
Urteil vom 30. April 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
gegen
Barbara Rebekka Stingel,
c/o Bezirksgericht Meilen
Untere Bruech 139, 8706 Meilen,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33,
Postfach, 8010 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. September 2023 (TB230068-O/U).
Sachverhalt:
A.
Am 20. Dezember 2022 erstattete A.A.________ Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen Bezirksrichterin Barbara Stingel wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Akten am 24. Mai 2023 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu befinden.
Mit Beschluss vom 14. September 2023 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung.
B.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu ermächtigen, die Strafuntersuchung durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichten auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin lässt sich zweimal erneut vernehmen.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1). Er schliesst das Verfahren ab, da es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens fehlt (Art. 90 BGG). Die Beschwerdegegnerin zählt als Bezirksrichterin nicht zu den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Zürich, weshalb der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2). Ihrer Darstellung folgend käme der Beschwerdeführerin in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin die Stellung als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, weshalb ihre Beschwerdeberechtigung zu bejahen ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach grundsätzlich als zulässig (vgl. Urteile 1C_354/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.1; 1C_454/2022 vom 29. Dezember 2023 E. 1.2 f.; 1C_402/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, ist darauf nicht einzutreten. Die Einheitsbeschwerde steht auch für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen zur Verfügung (vgl. Art. 95 BGG). Erweist sich das primäre Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesagten grundsätzlich als zulässig, bleibt kein Raum für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 BGG). Die Eingabe ist gesamthaft als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht haben nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten. Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung hat ausserhalb der Fälle von Art. 43 BGG innerhalb der Rechtsmittelfrist zu ergehen. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung anderer Verfahrensbeteiligter dazu Anlass geben (vgl. BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; je mit Hinweis).
Die beiden unaufgeforderten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin enthalten neue rechtliche Vorbringen, die ohne Weiteres innert der Beschwerdefrist hätten vorgetragen werden können. Zudem fussen sie teils auf neuen Tatsachenbehauptungen, zu deren Zulässigkeit sich die Beschwerdeführerin nicht äussert (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf diese Rügen ist nicht weiter einzugehen.
3.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung des allgemeinen Begründungserfordernisses nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ( Art. 97 und 105 BGG ; vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 73 E. 2.2; je mit Hinweisen). Generell gilt, dass sich das Bundesgericht mit allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt (vgl. BGE 148 II 392 E. 1.4.2; 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin und B.A.________ stehen sich seit 2018 vor den Gerichten des Kantons Zürich in einem Scheidungsverfahren gegenüber, das sich hauptsächlich um die Regelung der Belange ihrer zwei minderjährigen Töchter (geboren 2011 und 2013) dreht. Im Juni 2019 entzog das mit der Scheidung befasste Bezirksgericht Meilen den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und ordnete die Fremdplatzierung der Mädchen an. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich und vom Bundesgericht geschützt (Urteil 5A_973/2019 vom 9. Dezember 2019). Im Februar 2020 schränkte das Bezirksgericht Meilen das Kontaktrecht der Beschwerdeführerin ein. Im März 2021 stellte es die Kinder unter die alleinige Obhut des Vaters, entzog zugleich der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge, sistierte ihr Kontaktrecht und auferlegte ihr ein Kontakt- und Rayonverbot. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wies das Obergericht allesamt ab. Ebenfalls erfolglos blieben ein (superprovisorischer) Antrag der Beschwerdeführerin im November 2021, die beiden Töchter unter ihre Obhut zu stellen (Urteil 5A_120/2022 vom 21. April 2022), sowie ein Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin (Urteil 5A_350/2023 vom 18. Juli 2023). Eine im Juni 2021 eingeräumte Kontaktmöglichkeit im Rahmen monatlicher Videogespräche wurde mehrmals abgeändert. Im August 2022 wurde das mütterliche Kontaktrecht wieder sistiert.
Am 27. Januar 2023 fällte das Bezirksgericht Meilen - die Beschwerdegegnerin amtete als Einzelrichterin - das Scheidungsurteil. Darin übertrug es die alleinige elterliche Sorge und die elterliche Obhut dem Ehemann und schränkte das Kontaktrecht der Beschwerdeführerin auf vorerst indirekte halbjährliche Erinnerungskontakte ein, soweit die behandelnden Psychotherapeuten der Kinder dies zu deren Wohl als angezeigt erachten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt. Das Scheidungsurteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der strafprozessualen Bestimmungen über den Untersuchungsgrundsatz, den Verfolgungszwang und die Ermächtigung. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für die Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin vor. Zudem moniert sie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV .
5.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2; 137 IV 269 E. 2.4 mit Hinweis). Allerdings begründet nicht jeder behördliche Fehler die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Anhandnahme eines Strafverfahrens erforderlich ist. Sie ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3; 147 I 494 E. 3.1; je mit Hinweisen).
5.2. Im Wesentlichen trägt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Funktion als Bezirksrichterin aufgrund einer nachweislich erlogenen Gefährdungsmeldung und gestützt auf Falschbeschuldigung des Ehemannes die Fremdplatzierung der Töchter veranlasst. Als sich die Beschwerdeführerin aus mütterlichem Instinkt heraus gegen die Fremdplatzierung gewehrt habe, sei sie mit einem Kontakt- und Rayonverbot abgestraft worden. An der Fremdplatzierung habe die Beschwerdegegnerin selbst dann festgehalten, als sie von der Beziehung des Ehemannes mit C.________, der Betreuungsperson der Kinder, erfahren habe. Sie habe es geduldet, dass der Ehemann sich bei der Betreuerin einschleiche und sich so einen Vorteil beim Umgang mit den Kindern beschaffe. Als der Ehemann mit der Betreuerin in U.________ eine neue Familie gegründet habe, sei er von der Beschwerdegegnerin sogar belohnt worden, indem sie ihm die elterliche Obhut und das alleinige Sorgerecht zugesprochen habe. Gegen die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe nie im Geringsten etwas vorgelegen. Für die Beschwerdeführerin sprechende Beweismittel seien von der Beschwerdegegnerin ignoriert, Beweisanträge kategorisch abgewiesen worden. Die Entscheide der Beschwerdegegnerin hätten einzig zum Ziel gehabt, die Beschwerdeführerin zu bestrafen. Diese Bestrafungsaktionen seien nicht ohne Wirkung geblieben: Die Beschwerdeführerin habe sich in eine Rehabilitationsklinik begeben müssen, weil bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Wer als Richterin einen Menschen derart malträtiere, dass dieser zusammenbreche und psychisch krank werde, mache sich des Amtsmissbrauchs und der Nötigung schuldig.
5.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt vor Bundesgericht in appellatorischer Weise die Vorwürfe, die sie bereits mehrfach gegenüber der Beschwerdegegnerin bzw. deren Entscheide erhoben hat (vgl. die ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Urteile 5A_350/2023 vom 18. Juli 2023 E. 5.3 und 5.4.2; 5A_120/2022 vom 21. April 2022 E. 2.5). Dabei trägt sie den Sachverhalt über weite Strecken frei vor, beruft sich auf neu eingereichte Urkunden, ohne sich zu deren Zulässigkeit zu äussern, und vermengt Tat- und Rechtsfragen in teilweise nur schwer nachvollziehbarer Weise. Auf die Unzulässigkeit solchen Prozessierens vor Bundesgericht wurden die Beschwerdeführerin und ihr jetziger Rechtsvertreter bereits mehrmals hingewiesen (zitierte Urteile 5A_350/2023 E. 5.3 und 5.4.3; 5A_120/2022 E. 1.5.2, 2.1 und 2.2.3). Ob die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen (E. 3) gesamthaft oder lediglich in Teilen nicht genügt, kann offenbleiben, weil die Beschwerde in der Sache ohnehin unbegründet ist.
5.3.1. Ein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) fällt bereits deshalb nicht in Betracht, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerin die Absicht gehabt hätte, dem Kindsvater einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder der Beschwerdeführerin einen (unrechtmässigen) Nachteil zuzufügen (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; Urteile 1C_682/2021 vom 25. März 2022 E. 3.3; 1C_109/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin blendet in ihrer Darstellung wesentliche Elemente aus, so etwa die genauen Gründe der sukzessiven Einschränkung ihres Kontaktrechts und ihre verweigerte Mitwirkung im Rahmen der vom Bezirksgericht angeordneten fachpsychiatrischen Begutachtung. Allein die - durchaus nachvollziehbare - Belastung, die für die Beschwerdeführerin mit der Trennung von ihren Töchtern einhergeht, vermag eine solche Absicht nicht zu belegen.
Des Weiteren kann nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin ihr nicht genehme Entscheide, an denen die Beschwerdegegnerin mitgewirkt hat, über ein Straf- resp. Ermächtigungsverfahren inzident zu überprüfen versucht. Hierfür standen bzw. stehen ihr die Rechtsmittel des Zivilprozessrechts zur Verfügung (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, der auch im Staatshaftungsrecht gilt; vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1; 126 I 144 E. 2a; 119 Ib 208 E. 3c; zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_176/2022 vom 7. Februar 2024 E. 4.3). Wenn diese bisher allesamt erfolglos geblieben sind, spricht dies - selbst unter Berücksichtigung der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanzen - gegen die behauptete krasse Rechtswidrigkeit der von der Beschwerdegegnerin gefällten Entscheide. Aber selbst wenn das Obergericht im Rahmen des noch hängigen Berufungsverfahrens betreffend die Nebenfolgen der Scheidung die Kinderbelange für die Zukunft anders regeln sollte, würde dies noch keinen Missbrauch der Amtsgewalt durch die Beschwerdegegnerin belegen.
5.3.2. Da im Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist, besteht auch bezüglich der geltend gemachten Nötigung (Art. 181 StGB) kein hinreichender Tatverdacht (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteil 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3). Damit kann offenbleiben, ob der Tatbestand der Nötigung nicht ohnehin von demjenigen des Amtsmissbrauchs konsumiert würde.
5.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf das Urteil 1C_454/2022 vom 29. Dezember 2023 etwas zu ihren Gunsten ableiten will, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nicht nur lag dem besagten Urteil mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ein gänzlich anderes mutmassliches Delikt zugrunde. Ausschlaggebend war in jenem Fall, dass sich der betroffene Notar und amtliche Erbenvertreter zumindest nach vorläufiger Beurteilung des Obergerichts Pflichtverletzungen zuschulden kommen liess und somit nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er eine Vermögensschädigung zumindest in Kauf genommen hatte (E. 4.3.1 ff. des zitierten Urteils). Vorliegend bestehen demgegenüber keine Hinweise für Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin.
5.4. Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) darin, dass eine Strafuntersuchung unterbleibe und die Aufarbeitung der "wahren Tatsachen" verweigert werde.
Inwiefern die angerufenen Verfassungsbestimmungen der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Durchführung einer Strafuntersuchung trotz Fehlens minimaler Hinweise auf ein strafrechtliches Verhalten gewähren würden, ist nicht erkennbar. Im Übrigen hat sich mit dem Obergericht eine gerichtliche Instanz in einem hinreichend begründeten Entscheid mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Daneben stand bzw. steht ihr wie erläutert der Zivilrechtsweg offen. Auch diese Rüge geht somit fehl.
5.5. Die Vorinstanz durfte demnach die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigern, ohne Bundesrecht zu verletzen.
6.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Poffet