Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_607/2023
Urteil vom 30. April 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2023 (AVI 2022/44).
Sachverhalt:
A.
Der 1988 geborene A.________ war vom 1. Januar 2020 bis 24. Januar 2022 für die B.________ GmbH tätig. Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist sein Vater, C.________. Am 19. Januar 2022 meldete sich A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und am 20. Januar 2022 beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab 25. Januar 2022. Am 2. März 2022 aktualisierte das RAV die Anmeldedaten dahingehend, dass ein Stellenantritt ab 1. Februar 2022 möglich sei. Die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen verneinte in der Folge einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2022 unter Hinweis darauf, dass A.________ in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2022 weder die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt habe noch einen Befreiungsgrund geltend machen könne (Verfügung vom 21. Juli 2022). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 fest und bestätigte namentlich, dass es A.________ nicht gelungen sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Lohnfluss und eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung zu belegen.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 26. Juli 2023).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Entscheids seien ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2022 die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen, namentlich die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung zuzüglich Verzugszinsen zu 5 %, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Arbeitslosenkasse, subeventualiter an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen neu über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verfügten. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts, namentlich die konkrete Beweiswürdigung (in BGE 148 V 397 nicht publ. E. 2 des Urteils 8C_326/2022), kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 145 V 215 E. 1.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2; 147 I 73 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; Urteil 8C_511/2021 vom 2. März 2022 E. 1.2).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 15. November 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneinte.
3.
Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Akten zum Schluss, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei mangels Nachweises eines tatsächlich ausbezahlten Lohnes und wegen der damit einhergehenden fehlenden Bestimmbarkeit des versicherten Verdienstes zu verneinen, weshalb offen bleiben könne, ob überhaupt eine beitragspflichtige Beschäftigung vorliege. Der Vater des Beschwerdeführers sei immer noch als Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin, einem Familienunternehmen, im Handelsregister eingetragen. In Anbetracht der dieser Konstellation innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, komme der Frage des tatsächlichen Lohnflusses entscheidende Bedeutung zu. Diese sei daher besonders sorgfältig zu prüfen. Da keine auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Bank- oder Postbelege beigebracht werden könnten, aus welchen die Lohnzahlungen unzweifelhaft hervorgehen würden, müssten die von ihm behaupteten Barlohnzahlungen anderweitig klar und eindeutig belegt sein. Aus den eingereichten Belegen würden sich aber zahlreiche Inkonsistenzen ergeben, so dass ein tatsächlicher Lohnfluss bzw. ein versicherter Verdienst nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe folglich einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu Recht verneint.
4.2. Die letztinstanzlich hiergegen vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers ändern nichts an der vom kantonalen Gericht bestätigten Leistungsablehnung. Mit der Begründung des angefochtenen Entscheids setzt er sich kaum auseinander und er legt namentlich nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzt. Zunächst kann dem kantonalen Gericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, es hätte den Vater des Beschwerdeführers ("die Arbeitgeberin") nicht befragt und ihn nicht "mit den unterschiedlichen Angaben" konfrontiert. Denn vor Ausfällung des Entscheids hat es nicht nur weitere Auskünfte beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeholt, sondern auch C.________ um Einreichung von Dokumenten und Beantwortung diverser Fragen ersucht. Abschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass zwar gewisse Differenzen in der Lohnhöhe oder unterschiedliche Angaben von Arbeitnehmer und Arbeitgeberin vorliegen würden und somit wohl die genaue Höhe des Lohnes, aber nicht dessen Ausrichtung an sich fraglich sei, ist nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Bereits das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden (BGE 131 V 444 E. 1.2; ARV 2007 S. 115, C 267/04 E. 1.2; Urteile 8C_486/2023 vom 29. November 2023 E. 2.4; 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 2.2.2). Dass die Vorinstanz hier angesichts der Vielzahl an Diskrepanzen insgesamt den Nachweis eines effektiven Lohnflusses während mindestens zwölf Monaten in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2022 verneinte, verletzt kein Bundesrecht.
5.
Der Beschwerdeführer vermag zusammenfassend nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollte (vgl. E. 1 hiervor). Folglich hat es bei der durch den angefochtenen Entscheid bestätigten Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung sein Bewenden.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Deshalb wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (E. 6 hiervor), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG anzusehen (vgl. Urteil 8C_677/2022 vom 3. Juli 2023 E. 7 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz