Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_12/2025
Urteil vom 30. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Michael Oeschger,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Februar 2025 (4A_16/2025).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 4A_16/2025 vom 25. Februar 2025 trat das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2024 erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
Mit Eingabe vom 22. April 2025 beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Revision des Urteils 4A_16/2025 vom 25. Februar 2025.
Mit Verfügung vom 25. April 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).
3.
Die Gesuchstellerin bringt unter Berufung auf Art. 123 Abs. 1 BGG vor, sie sei nach der Urteilsverkündung von der Gegenseite verhöhnt, gedemütigt und verbal bedroht worden. Damit zeigt sie jedoch nicht auf, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zu ihrem Nachteil auf den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts eingewirkt worden sein soll, geschweige denn, dass ein Strafverfahren dies ergeben hätte.
Auch im Übrigen macht die Gesuchstellerin keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt sie einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
4.
Der Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs.1 BGG). Der Gesuchsgegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann