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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_225/2025  
 
 
Urteil vom 30. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Neubeurteilung, Abwesenheitsverfahren; 
Rechtzeitigkeit der kantonalen Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 28. Februar 2025 (51/2025/9). 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte den in Deutschland wohnhaften A.________ mit Urteil vom 30. September 2024 im Abwesenheitsverfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 210.--. Sein in der Folge gestelltes Gesuch um Neubeurteilung wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 13. November 2024 ab. Auf die von ihm dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 28. Februar 2025 infolge Verspätung nicht ein. 
A.________ gelangt an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, die Verfügung des Obergerichts vom 28. Februar 2025 sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, unter Gewährung einer Umtriebs- sowie Parteientschädigung. 
 
2.  
Soweit der Beschwerdeführer sich neben den erwähnten Anträgen "hilfsweise" gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. September 2024 wendet, gehen seine Begehren über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz seine Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. November 2024 als verspätet qualifiziert. 
 
3.1. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag zu laufen, der auf die Mitteilung der Frist folgt (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO).  
Zustellungen der Strafbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). 
 
3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). 
 
3.3. Die Vorinstanz qualifiziert die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. November 2024 erhobene Beschwerde als verspätet, weil diese nicht innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist, die am 23. November 2024 zu laufen begonnen und am 2. Dezember 2024 geendet habe, eingereicht worden sei, sondern erst am 11. Februar 2025 und somit mehr als zwei Monate später. Sie stützt sich dabei auf die Sendungsverfolgung der Deutschen Post, gemäss der am 15. November 2024 ein Zustellversuch erfolgt und am 12. Dezember 2024 die eingeschriebene Sendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert worden sei (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 3 f.).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er mit einer Zustellung der kantonsgerichtlichen Verfügung rechnen musste. Er wendet hingegen in rechtlicher Hinsicht ein, die (Zustellungs-) Regeln der Schweiz würden im Empfangsland Deutschland nicht gelten. Ausgehend von einer solchen Rechtsauffassung müsste die Schweizer Post in Deutschland selbst zustellen, was nicht der Fall sei. In Deutschland seien "Postzusteller" keine Beamten, es gälten dort andere Regeln.  
 
3.4.2. Die betreffende Kritik bringt der Beschwerdeführer gänzlich losgelöst von der vorinstanzlichen Begründung vor. Sie genügt damit nicht nur den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben E 3.2), sondern ignoriert zugleich die von der Vorinstanz zutreffend angeführten - und dem Beschwerdeführer überdies schon im ihn betreffenden Urteil 6B_18/2024 vom 5. März 2024 in E. 2 mit Bezug auf die Vorladung aufgezeigten - Grundsätze, wonach im Geltungsbereich staatsvertraglicher Regelungen eine direkte postalische Zustellung von Straferkenntnissen an die im Ausland wohnhafte Partei zulässig ist und zwischen der Schweiz und Deutschland solche Vereinbarungen existieren. Gleichermassen übersieht der Beschwerdeführer, dass unter den genannten Voraussetzungen die von der Vorinstanz herangezogene Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO im Fall einer Auslandzustellung Anwendung finden kann. Auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (angefochtene Verfügung E. 2.1 f. S. 2. f. mit Hinweis namentlich auf Urteile 6B_18/2024 vom 5. März 2024 E. 2 und 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3; vgl. auch BGE 147 IV 518 E. 3.3; Art. 109 Abs. 3 BGG). Weshalb diese Grundsätze im zu beurteilenden Fall nicht gelten sollten, ist weder in der Beschwerde dargetan noch ersichtlich.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer macht in sachverhaltlicher Hinsicht weiter geltend, es sei ihm bezüglich der vor der Vorinstanz angefochtenen Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. November 2024 tatsächlich gar keine Abholungseinladung zugegangen. Er habe keine Kenntnis "von dem Schreiben" gehabt und deswegen nichts versäumen können.  
 
3.5.2. Der Beschwerdeführer erwähnt nicht und es ist nicht ersichtlich, dass er diesen Einwand bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte. Die Vorinstanz stellt hinsichtlich der Zustellung auf die postalische Sendungsverfolgung ab und thematisiert die Frage der Zustellung darüber hinaus nicht näher. Der Einwand, es sei entgegen der postalischen Sendungsverfolgung keine Abholungseinladung zugegangen, stellt folglich eine neue Tatsachenbehauptung dar. Eine solche ist nach dem Novenrecht im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Dazu, ob die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zum fraglichen Einwand Anlass gab, namentlich weil der Beschwerdeführer erst durch diese Verfügung vom vorausgegangenen Zustellversuch bzw. der Abholungseinladung Kenntnis erhalten hätte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht und es lässt sich diesbezüglich ebenso der angefochtenen Verfügung nichts Konkretes entnehmen. Auf das neue Tatsachenvorbringen kann daher mangels Begründung der novenrechtlichen Zulässigkeit nicht eingetreten werden.  
Selbst wenn darauf einzutreten wäre, könnte der Beschwerdeführer indes nichts für sich ableiten. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Diese Vermutung gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Hierfür sind konkrete Anzeichen für einen Zustellfehler nötig; die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil 6B_664/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 4.2). Solche konkreten Anzeichen legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Vorbringen, in Deutschland komme es häufig zu Fehlzustellungen und Verlust, Beschwerden wegen fehlerhaften Zustellungen der Deutschen Post seien auf einem historisch hohen Niveau und fehlerhafte Benachrichtigungen seien an der Tagesordnung, sind gänzlich pauschaler Natur. Dass ein Zustellungsfehler überwiegend wahrscheinlich bzw. "hochwahrscheinlich" wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht, lässt sich damit nicht belegen. 
 
3.6.  
 
3.6.1. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich in prozessualer Hinsicht, er habe die "Rücksetzung in den vorherigen Stand" beantragt. Dies werde in der vorinstanzlichen Verfügung jedoch nicht erwähnt und beantrage er daher erneut.  
 
3.6.2. Dass der Beschwerdeführer dieses Begehren vor der Vorinstanz gestellt und damit sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 94 StPO ersucht hätte, ergibt sich aus seiner kantonalen Beschwerde ebenfalls nicht. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sein entsprechendes Gesuch übersehen, trifft folglich nicht zu. Das Gesuch kann er ferner nicht vor Bundesgericht nachträglich noch stellen, sondern hätte er bei der Vorinstanz einreichen müssen (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO). Ohnehin aber wäre auch einem solchen Gesuch bei der gegebenen Sachlage kein Erfolg beschieden. Für eine Fristwiederherstellung müsste der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden trifft (vgl. dazu BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2.2). Auch das gelingt ihm nicht, da er keine konkreten Anhaltspunkte für einen Zustellfehler im Zusammenhang mit der Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. November 2024 darzutun vermag und genauso wenig andere taugliche Entlastungsgründe für die verspätete Beschwerdeerhebung vorbringt. Sein Hinweis, er habe mit dem Kantonsgericht per E-Mail kommuniziert, hilft ihm nicht, ändert das doch nichts daran, dass er mit postalischen Sendungen des Kantonsgerichts rechnen musste (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO).  
 
3.7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die postalische Sendungsverfolgung einen Zustellversuch bejaht, die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung bringt und die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. November 2024 erhobene Beschwerde als verspätet beurteilt. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend dargetan sind und auf sie eingetreten werden kann.  
 
4.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung seiner finanziellen Lage und des relativ geringen Aufwands sind reduzierte Gerichtskosten angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller