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[AZA 7] 
U 384/99 Vr 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
K.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch den 
Verband X.________, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6002 Luzern, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
 
A.- Der 1967 geborene K.________ war seit 1. Oktober 
1996 als Einbaumonteur bei der S.________ AG tätig und 
dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) versichert. Am 26. November 1996 meldete die Arbeitgeberin 
der SUVA, der Versicherte habe am 18. Oktober 
1996 zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter im Gerätelager 
einen Geschirrspüler auf zwei aufeinander stehende Geräte 
stellen wollen. Als seinem Arbeitskollegen das Gerät aus 
den Händen gerutscht sei, habe der Versicherte sofort 
nachgefasst. Dadurch sei seine Rückenmuskulatur angerissen 
worden. Nachdem der Versicherte ab 5. November 1996 arbeitsunfähig 
gewesen sei, habe er am 18. November 1996 die 
Arbeit wieder ganz aufnehmen können. Der am 6. November 
1996 erstmals aufgesuchte Arzt, Dr. med. A.________ berichtete 
am 3. Dezember 1996, der Versicherte habe beim 
Auffangen einer überschweren Last von 90 kg Schmerzen in 
der tiefen Lendenwirbelsäule verspürt. Die SUVA ist auf den 
Fall eingetreten und hat die gesetzlichen Versicherungsleistungen 
erbracht. 
Die W.________ GmbH, bei welcher der Versicherte seit 
5. August 1997 angestellt war, meldete am 21. August 1997 
der SUVA, am 18. August 1997 habe der Arbeitnehmer an 
seinem Maschinenarbeitsplatz einen «Schnittresten heruntergehoben», 
wobei er plötzlich einen «Zwick im Rücken» verspürt 
und sich eine Bandscheibenverletzung zugezogen habe; 
möglicherweise stamme der Schaden von einem früheren bei 
der SUVA gemeldeten Unfall. Die von Dr. med. P.________ in 
einem Arztzeugnis vom 1. September 1997 gestellte Diagnose 
lautete auf posttraumatische, rezidivierende Rückenbeschwerden 
bei HWS- und LWS-Distorsion 12/96. Anlässlich 
einer Befragung vom 30. September 1997 schilderte der 
Versicherte, wahrscheinlich noch während der Behandlung 
hätten sich die Schmerzen in der Nackengegend verstärkt, 
welchen er aber keine grosse Bedeutung zugemessen habe. Vor 
allem beim Heben von grösseren Lasten habe es immer wieder 
verstärkte Schmerzen im Nacken gegeben, und ganz schmerzfrei 
sei er nie mehr gewesen. 
Im Nachgang zu ärztlichen Abklärungen und Behandlungen 
lehnte die SUVA mit Verfügung vom 19. November 1997 Leistungen 
ab mit der Begründung, die vorhandenen Beschwerden 
seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den 
versicherten Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen, 
und beim Ereignis vom 18. August 1997 habe es sich um einen 
normalen Vorfall gehandelt, der keinen Unfall darstelle. 
Mit Entscheid vom 4. März 1998 wies die SUVA die vom Versicherten 
und von der CSS Versicherung erhobenen Einsprachen 
ab. 
 
B.- Beschwerdeweise liess K.________ beantragen, in 
Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zur Ausrichtung 
der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Insbesondere 
beantragte er die Zusprechung von Taggeldleistungen 
auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit 
und die Übernahme von Heil- und Pflegekosten sowie die 
Prüfung des Integritätsschadens und des Anspruchs auf eine 
Invalidenrente. Mit Entscheid vom 18. August 1999 wies das 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde 
ab. 
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen und beantragen, es seien die Nackenbeschwerden als 
unfallkausal festzustellen und die Angelegenheit zur Festlegung 
der gesetzlichen Leistungen an die verfügende Instanz 
zurückzuweisen. Gestützt auf Arztzeugnisse von Dr. 
med. A.________ (vom 22. Oktober 1999) und von Dr. med. 
P.________ (vom 25. Oktober 1999) erklärt er zur Begründung 
im Wesentlichen, bei seinen Gesundheitsschädigungen handle 
es sich um Verletzungen im Nackenwirbelbereich mit der Folge 
von Nacken- sowie Kopfschmerzen und Übelkeit. 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 
lässt sich nicht vernehmen. Die CSS Versicherung erklärt, 
sich am Prozess nicht mitzubeteiligen; die Visana verzichtet 
auf Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer 
gemäss vorinstanzlichem Entscheid kein Anspruch auf 
Versicherungsleistungen zusteht, oder aber ob, entsprechend 
seiner Rechtsbegehren, solche auszurichten sind, eventuell 
unter vorhergehender Anweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen. 
 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen 
über die Gewährung von Versicherungsleistungen 
bei Unfällen sowie die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht 
entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht 
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen 
(BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) 
und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit 
Hinweisen) zwischen Unfallereignis und eingetretenem 
Schaden zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf 
den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 
122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im 
Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen 
Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 
V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- a) Die SUVA ging in ihrem Einspracheentscheid vom 
4. März 1998 davon aus, dass die geklagten Rückenbeschwerden 
nicht auf den Unfall vom 18. Oktober 1996 zurückzuführen 
sind. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, 
er habe sich anlässlich dieses Ereignisses im Rücken und im 
Nackenbereich verletzt. Infolge des Gewichtes des hinuntergleitenden 
Gerätes sei auch sein Kopf nach hinten zurückgedrückt 
worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Nackenprobleme 
als Begleiterscheinung einer Erkältung angesehen. 
Am 25. Oktober 1999 habe sein Hausarzt, Dr. med. P.________ 
jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerden bezüglich 
Nacken typisch in ihrer Art seien und häufig nach HWS-Distorsion 
so geklagt würden. Beim Unfall vom Oktober 1996 
könne er sehr wohl eine HWS-Distorsion erlitten haben. 
 
b) Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der 
gesamten eingeholten oder beigezogenen ärztlichen Unterlagen 
mit überzeugender Begründung erkannt, dass keine 
nachweisbaren Beschwerden als Folgen des Unfalles vom 
18. Oktober 1996 vorhanden sind. Auch was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
diesbezüglich vorgebracht wird, 
vermag die dargelegte Sachverhaltsfeststellung und das 
davon abgeleitete Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen oder 
zu entkräften. Zwar klagt der Beschwerdeführer nach wie vor 
über Beeinträchtigungen im Nackenbereich, ohne sich jedoch 
auf einen objektivierbaren Befund stützen zu können. So 
beschränkt er sich darauf, lediglich unter Vorweisung eines 
hausärztlichen Zeugnisses von Dr. med. P.________ und eines 
Arztzeugnisses von Dr. med. A.________, den von der Vorinstanz 
bereits abschliessend und in jeder Hinsicht richtig 
geklärten Unfallhergang zu beanstanden. Insbesondere behauptet 
er im jetzigen Verfahren erstmals, infolge des 
Gewichtes des hinuntergleitenden Gerätes sei auch sein Kopf 
nach hinten gedrückt worden. Nachdem in den vorliegenden 
Akten erst im September 1997 von Schmerzen in der Nackengegend 
die Rede ist und auch in medizinischer Hinsicht erst 
ab jenem Zeitpunkt auf das typische Beschwerdebild einer 
HWS-Distorsion hingewiesen wurde (Arztzeugnis von Dr. med. 
P.________ vom 1. September 1997), ist die Frage, ob zwischen 
dem erlittenen Unfall und den organisch nicht nachweisbaren 
Gesundheitsstörungen ein natürlicher Kausalzusammenhang 
besteht, mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit 
zutreffend verneint worden. Dabei drängen sich ergänzende 
Abklärungen nicht auf, da von ihnen keine weiteren Aufschlüsse 
zu erwarten sind. 
 
c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass das kantonale 
Gericht den Einspracheentscheid vom 4. März 1998 in 
zutreffender Berücksichtigung der gegebenen medizinischen 
Befunde zu Recht bestätigt hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung, der CSS Versicherung und der 
Visana zugestellt. 
 
Luzern, 30. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: