Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.17/2006 /ggs
Urteil vom 30. Mai 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,
gegen
Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern,
a.o. Untersuchungsrichter, Abteilung Organisierte Kriminalität, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
Gegenstand
Beschlagnahme und Verwertung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 27. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte der Amtsstatthalter von Hochdorf am 4. März 2004 unter anderem die Durchsuchung von verschiedenen Wohn- und Geschäftsräumen des Angeschuldigten nach deliktsrelevanten Beweismitteln (insbesondere Bestandteilen von Hanfpflanzen, Bargeld, Gegenständen aller Art im Zusammenhang mit dem Anbau und Vertrieb von Hanfpflanzen, Geschäfts- und Kontounterlagen, Computeranlagen, Kommunikationsgeräten, Wertgegenständen und Fahrzeugen) und die Beschlagnahme von dort gefundenen Gegenständen und Unterlagen, die als Beweismittel, zur Einziehung oder zur Sicherung von Bussen und Kosten in Frage kommen. In Ausführung dieser Verfügung beschlagnahmte die Kantonspolizei Luzern am 10. März 2004 unter anderem zwei Personenwagen von X.________ (einen "Mercedes A 160" und einen "Mercedes V 280").
Mit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vom 29. April 2004 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte X.________ unter anderem die Freigabe der beiden beschlagnahmten Personenwagen.
Am 6. Juli 2004 beauftragte das Amtsstatthalteramt Hochdorf die Kantonspolizei, die beiden Personenwagen an den Meistbietenden zum Angebotspreis von Fr. 10'500.-- bzw. Fr. 17'000.-- zu verkaufen und diesem ab Platz zu unbeschwertem Eigentum zu übergeben.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 ersuchte X.________ die Staatsanwaltschaft, den Amtsstatthalter von Hochdorf umgehend mittels superprovisorischer Anordnung anzuweisen, den Verwertungsauftrag zurückzuziehen und ihm den Verkauf der beiden Fahrzeuge zu untersagen. Gleichentags wies X.________ den Amtsstatthalter von Hochdorf - mit Fax und auf postalischem Weg - auf dieses Gesuch und die bei der Staatsanwaltschaft hängige Beschwerde vom 29. April 2004 hin; er forderte den Amtsstatthalter auf, bis zum Entscheid über das bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Gesuch den Verwertungsauftrag auszusetzen.
Am 12. Juli 2004 teilte der Amtsstatthalter mit, die Verwertung der Fahrzeuge habe zum Zeitpunkt des Eingangs des Fax-Schreibens von X.________, am 7. Juli 2004 um 16.27 Uhr, nicht mehr gestoppt werden können.
Am 14. Juli 2004 erhob X.________ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung beim Obergericht des Kantons Luzern. Er beantragte, der Amtsstatthalter sei umgehend anzuweisen, den Verwertungsauftrag vom 6. Juli 2004 zu widerrufen und den Verkauf der beiden Fahrzeuge auszusetzen (Antrag Ziffer 2); es sei festzustellen, dass der Verwertungsauftrag vom 6. Juli 2004 rechtswidrig sei, und dieser sei von Amtes wegen aufzuheben (Antrag Ziffer 3); die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2004 umgehend zu beantworten und über die Beschwerde vom 29. April 2004 zu entscheiden (Anträge Ziffer 4 und 5).
Mit Entscheid vom 24. September 2004 wies das Obergericht die Beschwerde betreffend Anträge Ziffer 4 und 5 ab, soweit es darauf eintrat. Betreffend Anträge Ziffer 2 und 3 überweis es die Beschwerde zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft.
Am 31. Mai 2005 hiess die Staatsanwaltschaft die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut. Sie befand, der Amtsstatthalter hätte dem Beschwerdeführer vor der Verwertung der Fahrzeuge Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.
Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2005 erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte damit insbesondere die Feststellung, dass der Verwertungsauftrag des Amtsstatthalters vom 6. Juli 2004 offensichtlich gesetzwidrig gewesen sei.
Am 27. Oktober 2005 hiess das Obergericht die Beschwerde in Bezug auf die Parteientschädigung im staatsanwaltschaftlichen Beschwerdeverfahren gut; es sprach X.________ insoweit eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichtes vom 27. Oktober 2005 aufzuheben.
C.
Die Staatsanwaltschaft und der ausserordentliche Untersuchungsrichter, Abteilung Organisierte Kriminalität, des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Luzern haben auf Vernehmlassung verzichtet. Der ausserordentliche Untersuchungsrichter bemerkt, zwecks Koordination und prozessökonomischer Erledigung der zahlreichen bei den Amtsstatthalterämtern Luzern und Hochdorf im Zusammenhang mit den Polizeiaktionen "Y.________" oder "Z.________" hängigen Strafverfahren sei ein ausserordentliches Amtsoffizium eingesetzt worden, welchem die bezüglichen Strafverfahren zugewiesen worden seien. Auch das vorliegende Verfahren sei davon betroffen, weshalb die Einladung zur Vernehmlassung an den ausserordentlichen Untersuchungsrichter weitergeleitet worden sei.
Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Verwertung der beiden Fahrzeuge hat der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Die Fahrzeuge könnten ihm auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr zurückgegeben werden.
Das Bundesgericht prüft eine Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Natur ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall sonst kaum je möglich wäre (BGE 127 I 164 E. 1a, mit Hinweisen). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Frage, ob der Amtsstatthalter die Fahrzeuge verwerten durfte, ist von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb an ihrer Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht. Würde das Bundesgericht die Beschwerde nicht behandeln, könnte es die aufgeworfenen Fragen kaum je rechtzeitig entscheiden. Die Beschwerde ist deshalb an die Hand zu nehmen.
1.2 Mit der Verwertung der Fahrzeuge ist über deren Schicksal im vorliegenden Strafverfahren endgültig entschieden. Dies spricht dafür, dass es um einen Endentscheid geht. Die Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Der angefochtene Entscheid wäre auch dann anfechtbar, wenn man annehmen wollte, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt, da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Nachteil bei einer Beschlagnahme gegeben (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131, mit Hinweisen). Dann muss dies bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände, die einen schwereren Eingriff darstellt, umso mehr gelten.
1.3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter dem Vorbehalt der hinreichenden Begründung der Rügen nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - einzutreten.
2.
2.1 Das Obergericht erwägt, die dem Beschwerdeführer ausgehändigte Festnahme-, Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung des Amtsstatthalters vom 4. März 2004 habe nicht nur die Suche nach Fahrzeugen des Beschwerdeführers, sondern - wie der Titel der Verfügung schon sage und im Text ausgeführt werde - auch deren Beschlagnahme umfasst. Das Gesetz sehe keine zusätzliche förmliche Eröffnung der Beschlagnahme vor. Das vorliegende Verfahren zeige sodann, dass der Beschwerdeführer die beiden Fahrzeuge nie freiwillig herausgegeben hätte, so dass die jetzige Berufung auf die angeblich fehlende förmliche Gelegenheit der vorgängigen freiwilligen Herausgabe unbeachtlich und sogar als trölerisch zu bezeichnen sei. Auch aus dem fehlenden Besitz eines Beschlagnahmeinventars könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht darlege, je eine Kopie eines solchen Inventars verlangt zu haben. Ein Inventar werde indessen nur auf Verlangen ausgehändigt (§ 115 Abs. 2 StPO/LU), worauf er in der Beschlagnahmeverfügung aufmerksam gemacht worden sei. Die Eröffnung der Beschlagnahmeverfügung für die beiden Fahrzeuge sei mithin korrekt abgelaufen. Spätestens am 10. März 2004, als die Kantonspolizei die beiden Fahrzeuge des Beschwerdeführers auftragsgemäss und in dessen Kenntnisnahme beschlagnahmt habe, habe die zehntätige Rekursfrist gegen die Anordnung der Beschlagnahme zu laufen begonnen (§ 115 Abs. 3 i.V.m. § 253 Abs. 1 StPO/LU). Innert Frist habe der Beschwerdeführer indessen nicht rekurriert und danach auch kein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Rekursfrist im Sinne von § 48 StPO/LU gestellt. Das führe dazu, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend machen könne, was er gegen die Anordnung der Beschlagnahme zu rekurrieren unterlassen habe. Dies entspreche gängiger obergerichtlicher Praxis (S. 5 f. E. 4.2). Die Beschlagnahmeverfügung vom 4. März 2004 sei mangels Rekurses formell rechtskräftig geworden. Die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge und insbesondere ihre Verhältnismässigkeit müssten somit nicht mehr überprüft werden. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wende, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (S. 7 E. 6.2).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Auffassung des Obergerichtes, mit der Eröffnung der Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung vom 4. März 2004 ihm gegenüber am 10. März 2004 habe die Rekursfrist zu laufen begonnen, sei willkürlich. Mit der Verfügung vom 4. März 2004 sei die Polizei lediglich angewiesen worden, nach Fahrzeugen von ihm zu suchen.
2.2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
2.2.3 Der Amtsstatthalter stützt die Verfügung vom 4. März 2004 unter anderem auf § § 114, 115 und 119 StPO /LU.
Gemäss § 114 Abs. 1 StPO/LU kann, wer im Besitze von Gegenständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, aufgefordert werden, sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten.
Nach § 115 StPO/LU kann der Amtsstatthalter die Beschlagnahme anordnen, wenn der Inhaber die Herausgabe verweigert oder er nicht bekannt ist (Abs. 1). Auf Verlangen erhält der Inhaber eine Abschrift des Protokolls der beschlagnahmten Gegenstände (Abs. 2). Gegen die Anordnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden (Abs. 3).
Gemäss § 119 StPO/LU kann zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten Vermögen des Angeschuldigten beschlagnahmt werden, wenn Gefahr besteht, dass der Angeschuldigte flieht oder Vermögen beiseite schafft (Abs. 1). Die Verwertung erfolgt durch amtliche Versteigerung (Abs. 2). Gegen die Anordnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Nach § 253 Abs. 1 Satz 1 StPO/LU ist der Rekurs innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids bei der Rekursinstanz einzulegen.
2.2.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm die Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung vom 4. März 2004 am 10. März 2004 eröffnet worden ist. Der Amtsstatthalter beauftragte in der Verfügung vom 4. März 2004 die Kantonspolizei unter anderem, nach Fahrzeugen des Beschwerdeführers zu suchen. Der Amtsstatthalter führte in der Verfügung aus, der Betroffene sei aufzufordern, Gegenstände und Unterlagen, die als Beweismittel oder zur Sicherung von Busse und Kosten in Frage kämen, herauszugeben. Sei er dazu nicht freiwillig bereit, so würden diese vorläufig beschlagnahmt. Es sei ein Verzeichnis auszufertigen. Auf Wunsch werde dem Betroffenen eine Kopie davon ausgehändigt. Gegen die Anordnung der Beschlagnahme könne der Betroffene innert 10 Tagen seit deren Zustellung bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichtes Rekurs einlegen. (...) Während der Rekursfrist könnten die Akten beim Amtsstatthalteramt eingesehen werden.
In der Verfügung vom 4. März 2004 hat der Amtsstatthalter der Sache nach die Beschlagnahme der Fahrzeuge des Beschwerdeführers angeordnet, falls dieser sie nicht freiwillig herausgibt. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei den Fahrzeugen um Gegenstände handelt, die jedenfalls zur Sicherung von Busse und Kosten in Frage kommen. Damit ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht annimmt, die Rekursfrist habe spätestens am 10. März 2004 zu laufen begonnen. Nach den gleich lautenden Absätzen 3 von § 115 und § 119 StPO /LU kann gegen die Anordnung der Beschlagnahme rekurriert werden. War diese Anordnung in der Verfügung vom 4. März 2004 - wie sich auch aus deren Überschrift ergibt - enthalten, ist die Auffassung des Obergerichtes jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 4. März 2004 enthält entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mehr als nur einen Suchauftrag.
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschlagnahme der Fahrzeuge hätte dokumentiert und ihm mitgeteilt werden müssen. Dies sei in willkürlicher Weise unterblieben.
Der Einwand ist unbegründet. Es ist, wie gesagt, nicht schlechthin unhaltbar, wenn das Obergericht annimmt, die Beschlagnahme der Fahrzeuge sei dem Beschwerdeführer am 10. März 2004 mitgeteilt worden. Nach § 115 Abs. 2 StPO/LU erhält im Übrigen der Inhaber auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls der beschlagnahmten Gegenstände. Dass der Beschwerdeführer eine solche Abschrift verlangt hätte, ist nicht ersichtlich. Dann kann er sich auch nicht darüber beklagen, dass ihm keine zugestellt worden ist.
2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) müsse die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass sich der Betroffene (wie auch die Rechtsmittelinstanz) ein Bild über dessen Tragweite machen könne, um ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Diesen Anforderungen genüge die Verfügung des Amtsstatthalters vom 4. März 2004 nicht, zumal sich daraus nicht klar ergebe, zu welchem Zweck die Beschlagnahme der Fahrzeuge erfolge.
Wie gesagt, hat nach den willkürfreien Erwägungen des Obergerichts die Rekursfrist spätestens am 10. März 2004 zu laufen begonnen. Damit hat der Beschwerdeführer diese Frist verpasst. Bei dieser Sachlage hat er kein rechtliches Interesse an der Behandlung der Rüge. Die Erörterung der Frage der hinreichenden Begründung wäre für den vorliegenden Fall bloss von theoretischer Bedeutung.
2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf die sich aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ergebenden Verfahrensgarantien sei auch die Auffassung des Obergerichtes, das Gesetz sehe keine zusätzliche förmliche Eröffnung der Beschlagnahme vor, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unhaltbar. Um in einem Strafprozess Verfahrens- und Parteirechte rechtzeitig und wirksam geltend machen zu können, müsse der Betroffene gestützt auf die genannten Verfassungsbestimmungen über erfolgte Beschlagnahmen von der anordnenden Behörde aktiv informiert werden. Die blosse Möglichkeit, Beschlagnahmeinventare herauszuverlangen, genüge nicht.
Die Rüge ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde die Beschlagnahmeverfügung vom 4. März 2004 am 10. März 2004 eröffnet. Wenn er noch Zweifel gehabt hätte, ob die Fahrzeuge tatsächlich beschlagnahmt worden seien, hätte er - worauf er in der Verfügung vom 4. März 2004, die zudem eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, hingewiesen worden ist - nach § 115 Abs. 2 StPO/LU eine Abschrift des Protokolls der beschlagnahmten Gegenstände verlangen können. Wenn er das nicht getan hat, hat er sich das selber zuzuschreiben. Jedenfalls wäre er in der Lage gewesen, sein Rekursrecht wahrzunehmen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ist damit nicht ersichtlich.
2.6 Der Beschwerdeführer wendet ein, eine Mitteilung der Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge an ihn sei unterlieben. In Anwendung des Grundsatzes, dass dem Betroffenen aus einer mangelhaften bzw. nicht erfolgten Eröffnung kein Nachteil erwachsen dürfe, sei folglich davon auszugehen, dass die Rechtsmittelfrist gemäss § 115 Abs. 3 StPO/LU entgegen der willkürlichen Begründung der Vorinstanz nicht zu laufen begonnen habe.
Wie dargelegt, ist das Obergericht willkürfrei davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die Anordnung der Beschlagnahme am 10. März 2004 eröffnet worden ist. Eine mangelhafte bzw. nicht erfolgte Eröffnung ist damit zu verneinen. Die Rüge ist unbegründet.
2.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, weder die Staatsanwaltschaft noch das Obergericht hätten den Nachweis erbracht, dass ein Beschlagnahmeinventar bestehe. Damit sei es willkürlich, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe nie die Herausgabe eines solchen Inventars verlangt. Wo nichts vorhanden sei, könne auch nichts herausverlangt oder -gegeben werden.
Die Willkürrüge ist auch insoweit unbegründet. Solange der Beschwerdeführer nach § 115 Abs. 2 StPO/LU keine Abschrift des Protokolls der beschlagnahmten Gegenstände verlangte, hatten die Behörden keinen Anlass, den "Nachweis" zu erbringen, dass ein solches Protokoll besteht.
2.8 Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung des Obergerichtes, er habe nie die Kopie eines Beschlagnahmeprotokolls herausverlangt, als aktenwidrig. Er bringt vor, sein Anwalt habe mit Eingaben vom 23. und 30. März 2004 den Amtsstatthalter aufgefordert, sämtliche gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Beschlagnahmeverfügungen sowie Hausdurchsuchungsprotokolle zuzustellen.
Im konnexen Dossier 1P.19/2006 liegt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. März 2004 an den Amtsstatthalter bei den kantonalen Akten. Darin ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung sämtlicher ihm gegenüber ergangener Beschlagnahmeverfügungen und Hausdurchsuchungsbefehlen. Eine Beschlagnahmeverfügung und ein Hausdurchsuchungsbefehl ist etwas anderes als die Abschrift des Protokolls der beschlagnahmten Gegenstände. Aus dem Schreiben vom 23. März 2004 ergibt sich somit die Aktenwidrigkeit der gerügten obergerichtlichen Feststellung nicht. Wo sich ein Schreiben vom 30. März 2004 bei den Akten befinden soll, sagt der Beschwerdeführer nicht und ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig legt er ein solches Schreiben der staatsrechtlichen Beschwerde bei. Die Rüge genügt deshalb insoweit den Substantiierungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist somit auch im vorliegenden Punkt unbehelflich.
2.9 Der Beschwerdeführer rügt, die Annahme des Obergerichtes, die beiden Fahrzeuge seien am 10. März 2004 "in Kenntnisnahme" des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden, sei willkürlich.
Das Vorbringen ist unbegründet. Wurde dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Verfügung vom 4. März 2004 am 10. März 2004 eröffnet, ist die Auffassung nicht schlechterdings unhaltbar, der Beschwerdeführer habe von der Beschlagnahme der Fahrzeuge Kenntnis genommen.
2.10 Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, die beiden Fahrzeuge freiwillig herauszugeben, wie das § 115 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 StPO/LU als formelle Voraussetzung für eine gültige Beschlagnahme vorsehe. Die Ansicht des Obergerichtes, die vorgängige Herausgabeaufforderung hätte sowieso nichts gebracht, weshalb sich die Berufung auf die angeblich fehlende förmliche Gelegenheit der vorgängigen freiwilligen Herausgabe als unbeachtlich und sogar trölerisch erweise, sei willkürlich.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. Wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen die Beschlagnahme und Verwertung der Fahrzeuge richtet, ist es nicht willkürlich, wenn das Obergericht daraus geschlossen hat, der Beschwerdeführer hätte die Fahrzeuge ohnehin nicht freiwillig herausgegeben.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor Obergericht seien auch neue Vorbringen zulässig gewesen. Es hätte daher auf die Beschwerde vollumfänglich eintreten müssen. Indem es das nicht getan habe, sei es in Willkür verfallen.
Die Beschwerde bezieht sich insoweit offenbar auf Erwägung 7 des angefochtenen Entscheids. Das Obergericht legt dort dar, nicht einzutreten sei auf die Beschwerde hinsichtlich der gegen die eigentliche Verwertung vorgebrachten Rügen, da diese vor der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht worden seien und der Instanzenweg daher nicht eingehalten worden sei.
Der Beschwerdeführer hat insoweit kein rechtliches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Denn das Obergericht hat (a.a.O.) zu den vorgebrachten Rügen in einer Eventualerwägung gleichwohl Stellung genommen. Das Obergericht hat sich somit mit den neuen Vorbringen auseinander gesetzt.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorzeitige Verwertung der Fahrzeuge sei "willkürlich im Sinne von § 250 StPO/LU", ist dies kaum verständlich und genügt die Beschwerde jedenfalls den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann Willkür im Sinne von Art. 9 BV gerügt werden, nicht dagegen die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im obergerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige Einziehung nach Bundesrecht vorliegend betreffend die beiden Fahrzeuge vom Amtsstatthalter nicht verfügt worden sei, weil die Verfügung vom 4. März 2004 keinen Hinweis auf Art. 58 und 59 StGB enthalte. Ebenso sei geltend gemacht worden, dass eine Einziehung nach § 119 StPO/LU zur Sicherung von Bussen und Kosten ebenfalls nicht in Betracht falle, da eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer fliehen oder Vermögen beiseite schaffe, nicht belegt sei. Vorliegend sei somit von einer Beweisbeschlagnahme gemäss § 114 Abs. 1 StPO/LU auszugehen. Zu Beweiszwecken beschlagnahmte Gegenstände dürften jedoch nicht verwertet werden, sondern seien dem Berechtigten wieder zurückzugeben, sobald sie nicht mehr als Beweismittel benötigt würden. Dass die Untersuchungshandlungen mit Bezug auf die beiden Fahrzeuge abgeschlossen gewesen seien, habe der Amtsstatthalter mit dem Verwertungsauftrag vom 6. Juli 2004 zum Ausdruck gebracht. Damit erweise sich die von der Staatsanwaltschaft zur Rechtfertigung des Verwertungsauftrags vom 6. Juli 2004 geltend gemachte Schadenminderungspflicht von vornherein als bedeutungslos. Auf diese Vorbringen sei das Obergericht nicht eingegangen, womit es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe.
3.3.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
3.3.3 Das Obergericht nimmt (S. 8) an, ein Zweck der Beschlagnahme sei die Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten gemäss § 119 StPO/LU gewesen. Damit hat es in der Sache den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, es handle sich lediglich um eine Beweisbeschlagnahme gemäss § 114 Abs. 1 StPO/LU. Der Beschwerdeführer war daher in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. Das Obergericht musste sich, wie gesagt, nicht mit jedem Einwand auseinandersetzen. Es dürfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das hat es getan, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Hinweis des Obergerichtes auf § 119 StPO/LU zur Rechtfertigung der vorzeitigen Verwertung sei willkürlich.
Die Rüge ist unbegründet. Die Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung des Amtsstatthalters vom 4. März 2004 stützt sich ausdrücklich unter anderem auf § 119 StPO/LU. In dieser Verfügung wird zudem gesagt, der Betroffene sei aufzufordern, Gegenstände und Unterlagen, die als Beweismittel oder zur Sicherung von Busse und Kosten in Frage kämen, herauszugeben. Sei er dazu nicht freiwillig bereit, so würden diese vorläufig beschlagnahmt. Es ist kaum ersichtlich, zu welchem Beweiszweck die Fahrzeuge im vorliegenden Strafverfahren, bei dem es um den Handel mit Hanf geht, dienen könnten. Daher liegt es nahe, dass sie nach § 119 StPO/LU zur Sicherung von Bussen und Kosten beschlagnahmt worden sind. Jedenfalls ist die entsprechende Auffassung des Obergerichtes nicht offensichtlich unhaltbar.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden.
Damit trüge der Beschwerdeführer an sich die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit Blick auf seine angespannten finanziellen Verhältnisse (Beschwerde S. 17 ff.) wird von der Erhebung einer Gerichtsgebühr jedoch abgesehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem a.o. Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte Kriminalität, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: