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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.199/2006 /bie 
 
Urteil vom 30. Mai 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, zzt. im Untersuchungsgefängnis, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel, 
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel. 
 
Gegenstand 
Art. 26, Art. 29 Abs. 1 und 3, Art. 32 Abs. 2 BV (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 7. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Beteiligung an qualifiziertem Betäubungsmittelhandel. Er wurde am 10. Oktober 2005 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die Haftanordnung vom 12. Oktober 2005 hat das Bundesgericht am 27. Dezember 2005 in letzter Instanz bestätigt (Urteil 1P.817/2005); inzwischen ist die Haft wiederholt verlängert worden. Der Angeschuldigte hat den Konsum von Heroin zugegeben, bestreitet aber den ihm vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel. 
B. 
Am 27. Oktober 2005 vernahm die Staatsanwaltschaft A.________ als Auskunftsperson ein; dieser machte belastende Aussagen gegen den Angeschuldigten. Der Verteidiger des Beschuldigten nahm an der Befragung nicht teil. Er war von der Staatsanwaltschaft erst einen Tag zuvor informiert worden und hatte vergeblich eine Verschiebung des Termins beantragt. Am 1. November 2005 liess X.________ beim Ersten Staatsanwalt Einsprache gegen die durchgeführte Einvernahme erheben. Er beantragte die Entfernung des Protokolls aus den Akten und eine Wiederholung der Einvernahme unter Beizug des Verteidigers. Der Erste Staatsanwalt wies das Begehren um Entfernung des Aktenstücks mit Entscheid vom 4. November 2005 ab. Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ am 17. November 2005 an die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt. 
Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 10. November 2005 verlangte X.________ zu seiner Entlastung die Einvernahme von B.________. Gleichzeitig ersuchte er um Rückgabe von Kleidungsstücken, die ihm bei der Festnahme abgenommen worden waren (Lederjacke, Ledergurt, T-Shirt, Turnhose). Diese waren vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) auf Drogenrückstände untersucht worden. Nach dem Bericht des IRM vom 13. Oktober 2005 sind die Kleider mit Heroin und Kokain kontaminiert. Die Staatsanwaltschaft lehnte es am 11. November 2005 schriftlich ab, den beiden Anträgen zu entsprechen. Der Erste Staatsanwalt wies eine dagegen erhobene Einsprache am 21. November 2005 ab. Gegen den Einspracheentscheid gelangte X.________ am 1. Dezember 2005 wiederum an die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt. 
Mit Entscheid vom 7. Februar 2006 vereinigte die Rekurskammer des Strafgerichts die beiden Rekursverfahren und wies die Rechtsmittel ab. Ausserdem wurde X.________ die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in diesem Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der beiden Rekurse verweigert. 
C. 
Gegen den Entscheid des Strafgerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die von ihm verlangten Handlungen zu vollziehen; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Rekursverfahren zu bewilligen. Ausserdem verlangt X.________ die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 26, Art. 29 Abs. 1 und 3 sowie Art. 32 Abs. 2 BV
Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Strafgericht erklärt Verzicht auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Rekursentscheid ist kantonal letztinstanzlich und stützt sich auf kantonales Recht. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid in dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren. Dieser ist nach Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung ist dafür ein Nachteil rechtlicher Natur verlangt, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59; 126 I 207 E. 2 S. 210). 
1.1.1 Beweisverfügungen verursachen dem Betroffenen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl, Bern 1994, S. 343). Allerdings ist das Bundesgericht auf eine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten, mit der die Entfernung von Akten aus dem Dossier einer Strafuntersuchung angestrebt wurde; entscheidend war dafür, dass die betreffenden Aussageprotokolle eine wichtige Rolle für die Frage der Verlängerung der Untersuchungshaft spielten (unveröffentlichtes Urteil 1P.616/2000 vom 23. November 2000, E. 2b). 
Der Beschwerdeführer erklärt, die im Protokoll vom 27. Oktober 2005 enthaltenen Aussagen seien nicht ausschlaggebend für die späteren Haftprüfungsverfahren gewesen. Daneben hätten weitere Indizien zur Begründung des Tatvorwurfs vorgelegen. Mit der Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils befasst er sich nicht. Immerhin wurden die Aussagen von A.________ wiederholt in den angesprochenen Haftverfügungen erwähnt. Dem Aktenstück kann die Erheblichkeit für die Untersuchungshaft nicht völlig abgesprochen werden. Es mag offen bleiben, ob die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt zulässig ist. Die dabei erhobenen Rügen würden ohnehin nicht durchdringen (E. 2). 
Gegen die Ablehnung einer Einvernahme von B.________ erhebt der Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob die staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Beweisanordnung gegeben wäre; insofern fehlt eine genügende Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Punkt nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten will. 
1.1.2 Eine Beschlagnahme hat nach der Praxis des Bundesgerichts für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 mit Hinweisen). Gegen die Weigerung der Untersuchungsbehörden, dem Beschwerdeführer seine Kleider herauszugeben, ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Dieses Rechtsmittel steht auch offen, soweit dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden ist (vgl. dazu BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283 f. mit Hinweisen). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur; dies gilt auch für das Begehren, es sei dem Beschwerdeführer für das kantonale Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen (BGE 129 I 129 E. 1.2.3 S. 132 f.). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht eingetreten werden. 
1.3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die vorliegende Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
2. 
Nach Auffassung des Strafgerichts ist das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 27. Oktober 2005 nicht aus den Akten herauszunehmen. Der Beschwerdeführer rügt insofern einen Verstoss gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und gegen seine Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV). Daneben erachtet er § 108 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO/BS; SG 257.100) als verletzt. 
2.1 In § 108 StPO/BS ist die Ausübung der Teilnahmerechte an Beweiserhebungen geregelt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Durchführung der Einvernahme vom 27. Oktober 2005 ohne Anwesenheit seines Verteidigers habe ihm die Ausübung seines Teilnahmerechts verunmöglicht. Er behauptet nicht, die Rechtsfolgen bei einer Verletzung dieser kantonalen Bestimmung müssten über die verfassungsrechtlichen Mindestansprüche hinausgehen, die er aus Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BV ableitet. Demzufolge erübrigt sich eine nähere Prüfung der Vorwürfe, die sich auf die Anwendung von § 108 StPO/BS beziehen. 
2.2 Mit den Verfassungsrügen strebt der Beschwerdeführer zur Hauptsache ein Verwertungsverbot für die belastenden Aussagen von A.________ an. Die Frage der Entfernung des Protokolls, in dem diese Aussagen aufgezeichnet sind, stellt sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nur unter der Bedingung, dass das Verwertungsverbot bejaht wird. Andernfalls erübrigt sich auch das Begehren um Entfernung. 
2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst das insbesondere in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Gebot eines fairen Verfahrens die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel nicht in jedem Fall aus, sondern lediglich dem Grundsatz nach (BGE 131 I 272 E. 4 S. 278 ff. mit Hinweisen). Im genannten Entscheid hat sich das Bundesgericht eingehend mit den Lehrmeinungen zu dieser Frage befasst (a.a.O., E. 4.3.2). Es besteht deshalb kein Anlass für eine Auseinandersetzung mit den Literaturstellen, die der Beschwerdeführer für das von ihm vertretene, weitergehende Verwertungsverbot ins Feld führt. Ausserdem scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass das Bundesgericht - in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - spezifische Grundsätze im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen aufgestellt hat. Damit sollen in diesem Bereich die Waffengleichheit und ein faires Verfahren sichergestellt werden (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.). 
2.4 Unter anderem aus Art. 32 Abs. 2 BV kann ein Beschuldigter den Anspruch ableiten, einem Belastungszeugen bzw. einer ihn belastenden Auskunftsperson Fragen zu stellen. Deren Aussagen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit weiteren Hinweisen). Es ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Auskunftsperson ohne gleichzeitige Gegenüberstellung mit dem Angeschuldigten einzuvernehmen. Der Anspruch des Beschuldigten, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, kann auch nachträglich erfüllt werden (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 125 I 127 E. 6b S. 132 f. mit weiteren Hinweisen). Die Annahme eines Verwertungsverbots setzt unter anderem voraus, dass die Behörden es zu vertreten haben, dass dem Angeschuldigten das Recht auf Befragung des Belastungszeugen nicht gewährt worden ist (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 483; 129 I 153 E. 4.3 S. 158). Das Bundesgericht hat wiederholt erklärt, das Gesuch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, sei den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Falls der Angeschuldigte nicht rechtzeitig einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe, könne er den Behörden nicht nachträglich vorwerfen, sie hätten seinen diesbezüglichen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1P.650/2000 vom 26. Januar 2001, E. 3e in: Pra 90/2001 Nr. 93 S. 545, und 1P.524/ 2004 vom 2. Dezember 2004, E. 2.1 in: Pra 94/2005 Nr. 45 S. 359). 
2.5 Hier fordert der Beschwerdeführer umgehend ein Verwertungsverbot, anstatt die Befragung von A.________ zu verlangen. Er zeigt in keiner Weise auf, inwiefern eine derartige Befragung unmöglich sein soll. Im Einspracheverfahren bei der Staatsanwaltschaft hatte er noch den Antrag gestellt, die Einvernahme von A.________ sei zu wiederholen. Bereits im kantonalen Rekursverfahren ist er darauf nicht mehr zurückgekommen. Demgegenüber hatte der Erste Staatsanwalt im Einspracheentscheid nur die Entfernung des Protokolls aus den Akten abgelehnt; die Möglichkeit einer nachträglichen Befragung wurde damit nicht verschlossen. Solange der Beschwerdeführer keinen Gebrauch von seinem Befragungsrecht macht, kann der Forderung nach einem Verwertungsverbot von vornherein kein Erfolg beschieden sein. 
3. 
Weiter wirft der Beschwerdeführer den kantonalen Behörden eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vor, weil ihm die abgenommenen Kleider nicht zurückgegeben worden sind. Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 mit Hinweisen). 
3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde das Begehren um Herausgabe der Kleidungsstücke hauptsächlich gestützt auf § 83 StPO/BS beurteilt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald der beschlagnahmte Gegenstand für das Verfahren entbehrlich ist. Das Strafgericht erwog, Beweismittel seien die Kleider selbst und nicht der Bericht des IRM über die Heroin- und Kokainspuren. Zwar bestreite der Beschwerdeführer die Richtigkeit des IRM-Berichts zur Zeit nicht. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass er sein Zugeständnis später widerrufen und behaupten könnte, die Untersuchungsergebnisse würden auf einer Verwechslung bei den Proben beruhen. Deshalb müssten die ursprünglichen Beweismittel für das weitere Verfahren zur Verfügung bleiben. 
3.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass §§ 81 ff. StPO/BS genügende gesetzliche Grundlagen für die angefochtene Beschlagnahme bilden. Er beanstandet auch nicht grundsätzlich die Anwendbarkeit von § 83 StPO/BS im vorliegenden Fall. Sinngemäss verneint er die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) muss der Grundrechtseingriff geeignet und erforderlich sein, um die anerkannten Ziele zu erreichen (BGE 131 I 223 E. 4.3 S. 232; 130 I 65 E. 3.5.1 S. 69, je mit Hinweisen). 
3.3 Einerseits geht es dem Beschwerdeführer um die Tauglichkeit der Massnahme für den Nachweis der ihm vorgeworfenen Beteiligung an einem Betäubungsmittelhandel. Entgegen seiner Auffassung genügt es jedoch, dass die in den Kleidern festgestellten Drogenspuren in einem Zusammenhang mit diesem Delikt stehen können. Seine Behauptung, die Kontamination rühre aus dem eingestandenen Drogenkonsum her, entkräftet die Eignung als Beweismittel für das hier zur Diskussion stehende Delikt nicht. Im Übrigen stellen diese Kleidungsstücke eines der wenigen vorhandenen Beweisobjekte dar; darauf hat bereits die Staatsanwaltschaft im kantonalen Rekursverfahren hingewiesen. Vor diesem Hintergrund konnte im angefochtenen Entscheid ohne weitere Prüfung von der Eignung der Kleidungsstücke als Beweismittel für das konkrete Strafverfahren ausgegangen werden. 
Anderseits ist es ebenso unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer das Bedürfnis an der Beweissicherung bestreitet. Um den Nachweis von Drogenspuren erbringen zu können, sind sowohl die damit kontaminierten Kleidungsstücke als auch der IRM-Bericht erforderlich. Für die verlangte Rückgabe der Kleider reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des IRM-Berichts bisher nicht angezweifelt hat. Bei einer Freigabe würde es illusorisch, dass die Kleidungsstücke nachträglich erneut auf Drogenspuren hin untersucht werden könnten. Somit ist unerheblich, wie häufig es vorkommt, dass in einem Strafverfahren ein zweiter entsprechender IRM-Bericht benötigt wird; entscheidend ist, dass ein solcher die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme bedingt. 
3.4 Die angefochtene Zwangsmassnahme erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Die gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie liegt nicht vor. 
4. 
Im angefochtenen Entscheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Für beide Verfahren zusammen wurde ihm eine Gebühr von Fr. 800.-- auferlegt. 
4.1 Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Seine beiden Rekurseingaben seien nicht aussichtslos gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Aussichtslosigkeit bejaht, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das kantonale Rechtsmittel daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122 mit Hinweisen), vorliegend also im jeweiligen Zeitpunkt der Rekurserhebung. 
4.2 Bezüglich der Frage, ob das Einvernahmeprotokoll zu entfernen sei, hat das Strafgericht die Aussichtslosigkeit mit dem Hinweis auf seine Praxis begründet. Dafür hatte es konkret zwei eigene Entscheide und BGE 131 I 272 angeführt. Der Beschwerdeführer bezeichnet die kantonale Praxis nicht als sehr reichhaltig; zudem erweise sich der jüngere kantonale Entscheid nicht als stichhaltiges Präjudiz. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts scheint der Beschwerdeführer indessen vollständig auszublenden. Deren Grundsätze waren bereits im Rekursverfahren massgeblich; auch dort verfocht der Beschwerdeführer das von ihm angestrebte Verwertungsverbot hauptsächlich mit verfassungsrechtlichen Argumenten. Mit den bereits dort genannten Literaturstellen vermochte er die mangelhafte Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht aufzuwiegen. In der Sache selbst begehrte er in einem frühen Stadium der Strafuntersuchung die Herausnahme des Einvernahmeprotokolls aus den Akten, ohne die Möglichkeit einer Befragung der betreffenden Auskunftsperson auszuschöpfen (E. 2.5). Das mit dem Rekurs vom 17. November 2005 verfolgte Anliegen durfte das Strafgericht als aussichtslos werten. 
4.3 Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm zuzugeben, dass die aufgeworfene Rechtsfrage bislang noch nie von Relevanz gewesen sei. Darauf kann es hier aber nicht ankommen. Es liegt auf der Hand, dass die Kleidungsstücke gerade wegen der festgestellten Drogenkontamination für das Strafverfahren gesichert werden müssen. Im Rekursverfahren wurde ferner der Antrag auf Einvernahme von B.________ zur Beurteilung unterbreitet. Auf die Erfolgschancen dieses Begehrens geht die Beschwerdeschrift nicht ein. In dieser Situation war es verfassungsrechtlich zulässig, die unentgeltliche Rechtspflege auch für die Rekurseingabe vom 1. Dezember 2005 zu verweigern. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der staatsrechtlichen Beschwerde kann auf die Überlegungen im Zusammenhang mit dem kantonalen Rekursverfahren verwiesen werden (E. 4.2-4.3). Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist deshalb ebenfalls nicht zu entsprechen (Art. 152 OG). Mit Rücksicht auf die prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Mai 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: