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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 1/06 
 
Urteil vom 30. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
U.________, 1969, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1969 geborene U.________ erlitt am 14. Juni 1999 bei einer Frontalkollision mehrfache, schwere Verletzungen. In der Folge durchlief er eine längere Heilungs- und Rehabilitationsphase, während welcher die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer Heilbehandlung gewährte und Taggelder ausrichtete. Nach Abschluss der Behandlung der somatischen Unfallfolgen verblieben Beschwerden insbesondere am linken Bein und Fuss. Zur Abklärung psychischer Beschwerden fanden mehrere psychiatrische Beurteilungen statt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 gewährte die SUVA dem Versicherten ab 1. August 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse der Integrität von 16,66 %. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 ab. 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid liess U.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und unter Berücksichtigung der psychischen Integrität die Integritätsentschädigung um mindestens das Doppelte zu erhöhen. Die SUVA liess Abweisung der Beschwerde beantragen und das Begehren stellen, das Gericht habe zu prüfen, ob bezüglich des leidensbedingten Abzugs nicht vielmehr eine reformatio in peius ins Auge zu fassen sei, da der von ihr vorgenommene Abzug von 20 % als äusserst grosszügig anzusehen sei. Mit Entscheid vom 9. November 2005 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, ohne eine reformatio in peius in Betracht zu ziehen. 
C. 
U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. Ferner wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Mit Eingabe vom 31. Mai 2006 lässt der Beschwerdeführer vier neue Arztberichte einreichen und beantragen, da sich daraus neue Tatsachen ergeben würden, seien sie im Verfahren als Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu berücksichtigen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Beurteilung der Frage der Kausalität nach den massgeblichen Gesetzesbestimmungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung in allen Teilen zutreffend dargelegt. Insbesondere hat es festgehalten, der Beschwerdeführer leide noch an somatischen Restfolgen des Unfalles vom 14. Juni 1999, seine psychische Verfassung sei aber nicht auf eine psychische Störung mit Krankheitswert zurückzuführen, die als Unfallfolge betrachtet werden könnte. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Die SUVA hat den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mit 20 % und die Integritätseinbusse mit 16,66 % festgelegt und weitergehende Ansprüche abgelehnt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hauptsächlich ein, die Vorinstanz äussere sich über das Vorhandensein einer Anpassungsstörung unklar. Entgegen der Auffassung von Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 3. September 2002 würden sich die psychischen Störungen insbesondere nach der Beurteilung von Frau Dr. med. H.________ sowohl auf seine verbleibende Erwerbsfähigkeit als auch auf den Integritätsschaden auswirken. Diese Vorbringen vermögen an der zutreffenden Begründung im angefochtenen Entscheid allerdings nichts zu ändern. Denn darin wurde richtig erwogen, dass der Beschwerdeführer nur noch an somatischen Restfolgen des Unfalles vom 14. Juni 1999 leidet. Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner Vornahme weiterer Abklärungsmassnahmen. 
4. 
Aufgrund der nachträglich eingereichten Arztberichte von Dr. med. N.________ macht der Beschwerdeführer weiter geltend, es seien die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 137 lit. b OG gegeben. Der Beschwerdegegnerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Arztberichten zu äussern. Mit Stellungnahme vom 2. März 2007 weist die SUVA darauf hin, dass der heutige Befund einer fortschreitenden Arthrose bereits in der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Januar 2003 festgestellt worden war und sie für die Folgen des operativen Eingriffes vom 18. April 2006, welcher keine neuen Tatsachen im Sinne eines Revisionsgrundes zutage gefördert habe, im Rahmen eines Rückfalles aufgekommen sei und die entsprechenden Versicherungsleistungen erbracht habe. Diese Argumente sind überzeugend, sodass die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 137 lit. b OG nicht gegeben sind. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Beschwerdeführer gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da seine Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht aussichtslos und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Schwyz, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 30. Mai 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: