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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1004/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.  X.________,  
2.  Y.________,  
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Tax Competence AG, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,  
 
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug.  
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2008, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 22. August 2012. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 führen die Eheleute X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie die direkte Bundessteuer 2008. In der Beschwerde lassen sie ausführen, dass der angefochtene Entscheid am 5. September 2012 entgegengenommen worden sei, womit die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt sei. Gestützt auf die Beschwerde ist das bundesgerichtliche Verfahren eröffnet und in dieses auch der Kanton Zug als anderer Beteiligter mit einbezogen worden. 
 
2.  
Am 15. Oktober 2012 reichte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zusammen mit der Vernehmlassung die kantonalen Akten ein. Wie sich aus der Empfangsbetätigung bei den kantonalen Akten ergibt, wurde der angefochtene Entscheid durch die heutige Vertreterin der Beschwerdeführerin am 4. (und nicht am 5.) September 2012 in Empfang genommen. Das folgt auch aus dem Auszug Track & Trace der Post. 
 
3.  
Die Beschwerdefrist beträgt - vorbehältlich abweichender Bestimmungen - 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ein Entscheid eines anderen Kantons (Kanton Zug) ist nicht angefochten worden. Art. 100 Abs. 5 BGG findet daher keine Anwendung. Es gilt Art. 100 Abs. 1 BGG
 
4.  
Die Beschwerdefrist wird durch die Mitteilung des Entscheides ausgelöst und beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Sie gilt als eingehalten, wenn die fristwahrende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Mit der Zustellung des angefochtenen Entscheides am 4. September 2012 begann die Beschwerdefrist am 5. September 2012 (1. Tag) zu laufen. Sie endete nach 30 Tagen am Donnerstag, 4. Oktober 2012. Die vorliegende Beschwerde wurde am 5. Oktober 2012 der Post übergeben. Das ergibt sich aus dem Zustellcouvert sowie aus dem Auszug Track & Trace der Post. Die Beschwerde erfolgte somit nach Ablauf der Frist. Auf die verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern, deren Vertreterin das vorliegenden Verfahren unnötigerweise verursacht hat, zu auferlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern (zusammen mit dem nicht abgeholten Schreiben des Bundesgerichts vom 26. April 2013), dem Kantonalen Steueramt Zürich, der Steuerverwaltung des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Mai 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann