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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_221/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz,  
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 5. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1962 geborene A.________, verheiratet und Mutter eines 1999 geborenen Sohnes, meldete sich am 3. November 2009 unter Hinweis auf die Folgen eines seit Oktober 2009 bestehenden Morbus Bechterew bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie u.a. einen von der Versicherten am 19. November 2009 ausgefüllten Fragebogen einholte. Sie veranlasste ferner, nachdem Frühinterventions- und berufliche Eingliederungsmassnahmen verworfen worden waren (vgl. Mitteilung vom 5. März 2010 und Schlussbericht der IV-Berufsberaterin vom 14. Juni 2011), u.a. ein polydisziplinäres Gutachten beim medizinischen Abklärungsinstituts B.________, welches am 26. November 2012 erstattet wurde, und liess Erhebungen zur Haushaltssituation vornehmen (Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2012). Gestützt darauf lehnte sie das Rentenersuchen mit Verfügung vom 17. April 2013 - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sowie auf Einwendungen der Leistungsansprecherin und einer daraufhin beigezogenen Stellungnahme des IV-Abklärungsdienstes vom 11. April 2013 hin - mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Ausgegangen wurde dabei von einer im Gesundheitsfall zu 40 % ausgeübten Erwerbstätigkeit, einer 40%igen (unentgeltlichen) Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes und einer 20%igen Beschäftigung im Haushalt sowie einer krankheitsbedingten Einschränkung in letzterem Bereich von 2 %, woraus in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ein Invaliditätsgrad von gewichtet 1 % resultierte ([0,8 x 0 %] + [0,2 x 2 %]). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 5. Februar 2014). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober 2010 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die beschwerdeführende Partei darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).  
 
2.   
Streitig und unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die am 17. April 2013 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Rentenablehnung zu Recht bestätigt hat. 
 
2.1. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Beurteilung der sog. Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4; vgl. ferner BGE 134 V 9; 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 97 E. 3 S. 98 ff.). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Anzufügen ist, dass die für die Invaliditätsbemessung massgebliche Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten ist. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Um Rechtsfragen handelt es sich demgegenüber bei Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden, oder bei der Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (Urteile 8C_823/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 mit diversen Hinweisen).  
 
3.   
Kantonales Gericht und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit zu 80 % ausserhäuslich tätig wäre (je 40 % erwerbstätig und unentgeltlich im Betrieb des Ehemannes) und sich im Umfang von 20 % den Haushaltsaufgaben einschliesslich Kinderbetreuung widmen würde. Die Versicherte hält dem entgegen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ein vollzeitiges Erwerbspensum inne hätte. 
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde die Annahme einer im Gesundheitsfall zu 80 % ausgeübten erwerblichen Betätigung (samt nicht entlöhntem Einsatz im familieneigenen Laden) vor dem Hintergrund des detailliert wiedergegebenen beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Die über eine kaufmännische Ausbildung verfügende Versicherte habe auch als Gesunde praktisch ausnahmslos im Rahmen von Teilzeitbeschäftigungen gearbeitet. Entsprechend habe sie sowohl bei der Anmeldung zum IV-Leistungsbezug wie auch anlässlich des am 19. November 2009 ausgefüllten Fragebogens eigenhändig vermerkt, vor der Gesundheitsschädigung in einem 80 %-Pensum als selbstständige Reinigungskraft tätig gewesen zu sein. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Dezember 2012 sei sodann ebenfalls festgehalten worden, dass sie ohne leidensbedingte Einschränkungen im Ausmass von 80 % einer selbstständigen Beschäftigung nachgehen würde. Ferner spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines im Verfügungszeitpunkt knapp 14-jährigen, noch schulpflichtigen Sohnes sei und der Ehemann auf Grund seiner beruflichen Verpflichtungen nur zeitweilig bei seiner Familie lebe, gegen ein ausserhäusliches Vollpensum. Angesichts dieser Gegebenheiten sei der Entscheid der IV-Stelle, die Versicherte als im Validitätsfall zu 20 % im Haushaltsbereich Tätige einzustufen, nicht zu beanstanden.  
 
3.2. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag diese, auf einer Würdigung der konkreten Sachumstände beruhenden - und daher letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. E. 1.1 und 2.2 hievor) - Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht in einem offensichtlich unrichtigen oder sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu lassen. Dem bereits im vorangegangenen Verfahren entkräfteten, auch gegenüber den Gutachtern des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ geäusserten Argument der Versicherten, sie wäre aus finanziellen Gründen auf ein Vollzeitpensum angewiesen, ist entgegenzuhalten, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie schon vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme im von ihr beschriebenen Sinne präsentiert haben, ohne dass deswegen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit offenbar als unumgänglich angesehen worden wäre. Eine 20%ige Erhöhung des Arbeitspensums erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht zwingend geboten. Ebenso wenig ergibt sich eine solche aus dem Umstand, dass sich die Versicherte Ende 2010 bemüht hat, ihren Beschäftigungsgrad von 40 % aufzustocken. Nicht stichhaltig ist schliesslich auch der Einwand, auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Dezember 2012 zur Statusfrage enthaltene Angabe könne mangels Aussagekraft nicht abgestellt werden, beruht die Schlussfolgerung einer im Gesundheitsfall zu 80 % ausgeübten ausserhäuslichen Tätigkeit doch nicht allein auf diesem Eintrag. Vielmehr stellt sie das Ergebnis einer die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ebenso wie die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Sohn, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen berücksichtigenden Gesamtschau dar. Inwiefern dadurch das in Art. 8 BV verankerte Gleichheitsgebot bzw. das nach Art. 9 BV geltende Willkürverbot verletzt sein sollte, wie seitens der Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht erkennbar.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidität daher zu Recht anhand der gemischten Methode ermittelt. 
 
4.   
Zu beurteilen sind in einem nächsten Schritt die dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden Verdienste. 
 
4.1. Das hypothetische Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % erzielen würde (Valideneinkommen), hat die Vorinstanz auf der Basis des in den Jahren 2007 bis 2009 durchschnittlich im Rahmen eines 40 %-Pensums als selbstständige Reinigungsfachfrau erwirtschafteten Lohnes von Fr. 21'507.- bzw. - auf das Jahr 2010 aufindexiert und gerundet - von Fr. 23'000.- bemessen. Da die Versicherte, so das kantonale Gericht im Weiteren, auch als Gesunde überwiegend wahrscheinlich in einem Umfang von ca. 40 % unentgeltlich im Laden des Ehemannes mitgearbeitet hätte, sei allein auf das aus der Reinigungsarbeit generierte Einkommen abzustellen. Wie es sich mit diesem, in der Beschwerde bestrittenen Punkt verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst unter Annahme einer im Gesundheitsfall zu 80 % ausgeübten Reinigungstätigkeit - für eine Beschäftigung im kaufmännischen Bereich bestehen mit dem kantonalen Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte - und damit eines (Validen-) Einkommens in Höhe von Fr. 46'000.- resultierte kein für die Versicherte günstigeres Ergebnis (vgl. E. 4.3 hiernach). Gleiches gilt hinsichtlich ihres Vorbringens, sie hätte im Gesundheitsfall keine selbstständige (Reinigungs-) Tätigkeit aufgenommen sondern ihr Leistungsvermögen in einem Anstellungsverhältnis verwertet, liegen die entsprechenden Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), 2010, doch unter dem von ihr tatsächlich erzielten Verdienst. Es kann diesbezüglich auf die einlässlichen und in allen Teilen überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.  
 
4.2. Unbestrittenermassen sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen, wie beispielsweise auch die Tätigkeit als Raumpflegerin, im Umfang von 50 % zumutbar (vgl. Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ vom 26. November 2012, S. 33). Auf der Basis der aktuell ausgeübten 14-stündigen Reinigungsarbeit pro Woche ist dem Einkommen, das sie trotz gesundheitlicher Einschränkung noch zu beziehen in der Lage wäre (Invalideneinkommen), ein Betrag für ein 50 %-Pensum von Fr. 28'750.- zugrunde zu legen (Fr. 23'000.- [40 %-Pensum] : 4 x 5). Da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es der Versicherten nicht möglich sein sollte, ihr bisheriges 40 %-Pensum als selbstständig tätige Reinigungskraft um 10 % zu erhöhen, erübrigt sich ein Heranziehen von statistischen Lohnwerten (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb S. 76 f.).  
 
4.3. Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 46'000.-) und Invalideneinkommen (Fr. 28'750.-) ergibt einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 37,5 %.  
 
5.   
In Anbetracht der gesundheitlich bedingten Einschränkung im Haushaltsbereich (samt Kinderbetreuung) von unstreitig maximal 30 % beläuft sich der Invaliditätsgrad gewichtet auf 36 % ([0,8 x 37,5 %] + [0,2 x 30 %]). Zu keinem anderen Resultat führt die in Ziff. 3101 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen aufgezeigte allgemeine Bemessungsformel der Invalidität bei Anwendung der gemischten Methode, auf welche sich die Beschwerdeführerin mehrfach beruft. Eine Berentung wurde somit zu Recht abgelehnt. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl