Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
4A_532/2016
|
|
|
Urteil vom 30. Mai 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias und Rechtsanwältin Dr. Daniela Frenkel,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. State of Palestine, (alias Palestinian Authority),
vertreten durch Rechtsanwälte Harold Frey, Dr. Martin Aebi und Fadri Lenggenhager,
2. B.________Company,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Mariella Orelli und Kirstin Dodge sowie Rechtsanwalt Dr. Simon Vorburger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 2. August 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine nach liechtensteinischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in U.________, Liechtenstein. Sie ist seit 5. Februar 1998 in V.________, Besetztes Palästinensisches Gebiet, als ausländische Gesellschaft registriert.
State of Palestine (alias Palestinian Authority) (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) ist die Palästinensische Autonomiebehörde; ihr wurde von der Generalversammlung der UNO mit Resolution Nr. 67/19 vom 29. November 2012 der Status als
"non-member observer
state"eingeräumt.
B.________Company (vormals B.________Company) (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) wurde nach dem im Besetzten Palästinensischen Gebiet geltenden Gesellschaftsrecht von 1964 gegründet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister von W.________ eingetragen und wird nunmehr vom C.________Fund kontrolliert, an den auch der ursprünglich von der Beklagten 2 gehaltene Aktienanteil von 15 % an der Klägerin übertragen wurde. Der C.________Fund wurde 2003 gegründet und bezweckt ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum im Besetzten Palästinensischen Gebiet; seine Verwaltungsratsmitglieder werden vom Präsidenten der Beklagten 1 ernannt.
A.b. Der Rechtsstreit steht im Zusammenhang mit einem Tourismusprojekt betreffend den Bau und den Betrieb eines Hotels und Casinos in der Stadt X.________ im Westjordanland. Die dem Projekt zugrunde liegenden Verträge wurden von der Klägerin, den beiden Beklagten und zwei weiteren Vertragsparteien unterzeichnet. Der Hauptvertrag ("General Agreement") wurde am 17. Dezember 1996 unterzeichnet. Er sieht unter anderem Folgendes vor:
"PREAMBLE
Based on the Palestinian Authority's ('PAs') desire to develop a private sector-led economy on the one hand and D.________AG's know-how and reputation on the other hand the parties have entered into the following agreement ('Agreement') :
-..]
WHEREAS, investment of A.________AG is in accordance with the Law on the Encouragement of Investment of the PA, Law No. 6/1995, published in the Official Palestinian Gazette, Edition No. 5, of July 5, 1995, thus granting various benefits, in particular tax benefits;
-..]
WHEREAS all Parties agree that the performance of their obligations set out in this General Agreements shall not constitute the foundation of a partnership according to Article 530 Swiss Code of Obligations;
-..]
II. CONCESSION AGREEMENT
B.________Company undertakes to implement the Tourism Project, to organize and procure all necessary permits and concessions for A.________AG in order to build and operate the Tourism Project as described in the Preamble and to enforce the rights granted to A.________AG by all these concessions and permits - see Decrees to be issued by the respective Ministries, Exhibit A hereto - and to keep them valid. B.________Company confirms the rights of A.________AG granted by these concessions as being also part of their obligations towards A.________AG. In case of breach of this provision II. of the Agreement B.________Company agrees to indemnify A.________AG for all damages incurred by A.________AG irrespective of fault or negligence on the side of B.________Company, but excluding any acts of foreign state (s), such as wars, curfews, closures and the like.
-..]
IV. PAYMENT BY A.________AG AND TRANSFER OF SHARES
1. After B.________Company contributing a 20% share to the investment for the hotel of the first stage including furniture and equipment [...] B.________Company will hold a 20% joint property share in the hotel buildings of the first stage together with A.________AG. Following this share B.________Company will receive by A.________AG a 20% (twenty percent) payment out of the profit generated by this (these) hotel building (s) erected in this first stage - which will be operated as a separate profit center - upfront qualifying as operating costs [...].
2. In consideration of all further services, acts, materials and other performances provided by B.________Company, A.________AG shall pay to B.________Company (for the PA) - additionally to the payment according to IV. supra - 20% (twenty percent) of the net profit generated by A.________AG as the operator of the Tourism Project according to the annual financial statements of A.________AG.
-..]
5. Furthermore, B.________Company acquires 30% (thirty percent) of the shares in A.________AG, held by A.________AG for this purpose, at the conditions valid for all shareholders, in particular with respect to the payment of the price of the shares and the pro rata contribution of every shareholder to fund the Tourism project according to its stake in the company. B.________Company takes over the shares for itself or Palestine private or public investors notwithstanding its continuing liability with respect to the payment of the price of the shares as well as the contribution of the respective shareholders. Furthermore, these shareholders have to be represented by B.________Company with regard to matters related to A.________AG and/or the Tourism Project.
-..]
V. ARBITRATION [...]
1. The Parties [...] agree that any dispute, controversy or claim arising from or relating to this Agreement including disputes on the valid conclusion or amendment or dissolution of the Agreement shall be resolved only by arbitration, which may be commenced at any time by notice given by either Party and which excludes the competence of any other court. Arbitration shall be conducted pursuant to the Commercial Arbitration Rules of the Zurich Chamber of Commerce applying Swiss law by arbitrators chosen as follows: [...]
2. The venue of the arbitration shall be Zurich, Switzerland. All arbitration proceedings shall be conducted in the English language. [...]
VI. TERM OF THIS AGREEMENT, TERMINATION
1. This Agreement shall enter into force on the date of its signing. The term of the Agreement shall be from the aforementioned date until the expiration of a period of 15 (fifteen) years commencing on the date of the opening of the first casino.
2. B.________Company will initiate and promote the enacting of a gaming law in Palestine and is obliged to organize the Concessions in favor of A.________AG, Exhibit A, to be issued and enter into force within thirty days after signing. If the Concessions have not validly been issued within this time period, A.________AG shall be at liberty to defer the commencement of the construction phase until such time these prerequisites are fulfilled, notwithstanding A.________AG reserving all rights with respect to such a situation. However, the construction phase shall not start earlier than thirty days after signing. [...]
3. Neither Party hereto may terminate this Agreement during its term except if the respective other Party willfully commits a material breach of this Agreement. In such an event the breaching Party shall not derive the fruits of its acts in general, e.g. in case of willful breach by B.________Company any property rights or titles with respect to the constructions and installments shall not pass to B.________Company.
-..]
VII. MISCELLANEOUS
-..]
5. FORCE MAJEURE:
The obligations of each Party other than the obligations to make payments of money as provided in this Agreement shall be suspended while such Party is prevented or hindered from complying therewith, in whole or in part, by force majeure, including, but not limited to, strikes, lock-outs, labor and civil disturbances, unavoidable accidents, laws, rules, regulations or orders of any government or of any national, municipal or other governmental agency, whether domestic or foreign, wars or conditions arising out of or attributable to war, or other matters beyond the reasonable control of such Party, whether similar to the matters herein specified or not. It is agreed that A.________AG may invoke significant changes of the political or security status of the area which affect the economic situation of the project (s) through preventing potential guests and patrons from visiting the facilities as force majeure."
A.c. Das Casino "E.________" war der Hauptteil des Tourismusprojekts. Die Idee, im Westjordanland ein Casino zu errichten, kam auf, nachdem in den Jahren 1993 und 1995 im Rahmen des Oslo-Friedensprozesses zwischen Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) verschiedene Abkommen geschlossen worden waren. Zur Selbstverwaltung bedurfte die Beklagte 1 staatlicher Institutionen, wobei dieser Aufbau nur langsam vorankam und mit zusätzlichem finanziellem Aufwand verbunden war. Zur Entwicklung und Förderung der vom Krieg zerstörten Wirtschaft versuchte die Beklagte 1, ausländische Investoren anzuziehen. Neben anderen Projekten wurde ein Hotelresort mit Casino im Westjordanland als profitable Investition erachtet; dies vor dem Hintergrund, dass Glücksspiele in Israel verboten und Bestrebungen zur Legalisierung gescheitert waren, jedoch offenbar ein Marktpotential in diesem Bereich bestand.
Die Stadt X.________ gehört zu den Gebieten, die seit den Abkommen von Oslo vollständig von der Beklagten 1 kontrolliert werden. Israel behält demgegenüber die alleinige Kontrolle über die Grenzen zum Westjordanland, so dass bei jedem Grenzübertritt die israelischen Einreisevorschriften eingehalten werden müssen.
A.d. Unmittelbar nach Abschluss der Abkommen von Oslo und bis zum Inkrafttreten eigener Gesetze war die Gesetzeslage im Westjordanland unklar. Ab 1948 war jordanisches Recht anwendbar, ab 1967 wurden Militärdekrete der israelischen Streitkräfte angewendet. Mit Entscheid Nr. 1/1994 erklärte Präsident Arafat die bis 1967 geltende Rechtsordnung für anwendbar. Im Jahre 2002 erliess die Beklagte 1 eigene Gesetze und übernahm die Bestimmungen des jordanischen Strafgesetzbuchs als eigenes Strafrecht. Artikel 394 des palästinensischen Strafgesetzbuchs stellt das Glücksspiel unter Strafe (sechs Monate Gefängnis und Geldbusse) und lautet (nach der im Schiedsentscheid wiedergegebenen, von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen englischen Übersetzung der Beklagten 1) wie folgt:
"Whoever operated a public place for gambling will be imprisoned for six months and fines for fifty dinars."
Lizenzen können nach Artikel 397 Abs. 4 des palästinensischen Strafgesetzbuchs nur für Lotteriespiele erteilt werden, die grundsätzlich ebenfalls verboten sind.
A.e. Einige Monate nach Unterzeichnung des General Agreement begann die Klägerin mit dem Bau für das Casino "E.________". Die Beklagte 2 sorgte dafür, dass für das Tourismusprojekt, das auf unerschlossenem Wüstenboden erstellt wurde, die nötige Infrastruktur (etwa für Elektrizität) bereitstand.
Am 26. Februar 1997 teilte das Tourismusministerium der Beklagten 2 seine Zustimmung zum Tourismusprojekt mit, die ihrerseits am 4. Juni 1997 sämtliche Rechte zu dessen Betrieb der Klägerin abtrat.
Ebenfalls am 4. Juni 1997 wurde der Klägerin vom Justizminister der Beklagten 1 eine Casinolizenz erteilt, die insbesondere Folgendes vorsah:
"Schedule B
Authorized Games:
Authorized are all games of chance including but not limited to the operation of slot machines and excluding lotteries.
Schedule C
Terms and Conditions of the Casino License for A.________AG:
2. The term of this concession shall be 15 (fifteen) years commencing on the date of the opening of the first casino.
-..]
6. The casino may be operated twenty-four hours a day on seven days a week (including workdays and public holidays)
7. Palestinians are prohibited from participating in the games of luck.
-..]
10. A.________AG as the operator of the casinos shall not be subject to any specific gaming related taxes or levies or any other duties for the term of ten years commencing on the date of the opening on the tourism project.
This Concession Decree shall not be revoked or altered by any authority by law or decree or similar measures bearing the same effect, in whole or in parts thereof."
Das Casino "E.________" nahm am 13. September 1998 seinen Betrieb auf.
In den Jahren 1998 und 1999 wurden weitere Lizenzen und Bewilligungen (wie etwa Baubewilligungen) für den Bau des "Hotel F.________" erteilt.
Das Casino "E.________" wurde zwischen 1998 und 2000 erfolgreich betrieben. Während dieser Zeit war das Casino jeden Tag geöffnet und zog grosse Besucherzahlen an, so etwa im Jahre 1999 mehr als 1 Mio. Besucher, davon 95 % Israelis. Das Tourismusprojekt bot beinahe 1'800 Arbeitsplätze, hauptsächlich für die lokale Bevölkerung, und es wurde während der Zeit des Betriebs ein operativer Gewinn von insgesamt mehr als USD 190 Mio. ausgewiesen.
Das Hotel "E.________" wurde im Juli 2000 eröffnet. Die Bauarbeiten hatten sich infolge Planänderungen (wie etwa 5- statt 4-Stern-Standard sowie zusätzliche Zimmer) verzögert.
A.f. Kurz nach Ausbruch der zweiten Intifada erging ein Dekret der israelischen Streitkräfte, mit dem unter anderem der Zugang zum Territorium, in dem die Stadt X.________ liegt, geschlossen wurde. Damit war es Israelis wie auch ausländischen Besuchern verboten, dieses Territorium ohne Bewilligung zu betreten oder sich darin aufzuhalten. Entsprechend war es diesen nicht mehr möglich, ohne Bewilligung des israelischen Militärs zum Casino "E.________" nach X.________ zu reisen. Die Einschränkung des Grenzübertritts ist nach wie vor in Kraft.
Zusammen mit dem Umstand, dass das Casino "E.________" von der israelischen Armee beschädigt wurde, verunmöglichte es die Grenzschliessung, den Casinobetrieb aufrechtzuerhalten. Die Klägerin war daher veranlasst, das Casino am 27. Oktober 2000 zu schliessen, während der Betrieb des Hotels "E.________" weitergeführt wurde.
A.g. Nach der Schliessung des Casinos schlossen die Parteien am 19. Dezember 2000 zwei weitere Vereinbarungen ("2000 Agreements") ab: Die eine wurde zwischen der Beklagten 1 und der Klägerin abgeschlossen ("PA-A.________AG-Agreement"), dies mit der Zustimmung ( "with the consent of") der Beklagten 2. Die andere wurde von der Beklagten 2 und der Klägerin abgeschlossen ("B.________ Company-A.________AG-Agreement"), wobei die Beklagte 1 ihre Zustimmung erklärte.
Das PA-A.________AG-Agreement wurde nach seiner Präambel abgeschlossen, um die weitere Entwicklung des Tourismusprojekts sicherzustellen ( "to safeguard the further developments of the Tourism Project"). Die Vereinbarung beinhaltet neben Steuerfragen die Verlängerung der Laufzeit der Lizenzen und sieht Folgendes vor:
"WHEREAS the parties have entered into a General Agreement made and entered into force between the parties on December 17, 1996 A.C., corresponding to 1417 A.H. ('Agreement')
-..]
1. PA agrees to amend the term of the concession (casino license) and licenses granted to A.________AG as follows:
'The term of this concession shall be 30 (thirty) years commencing on the date of the opening of the first casino, i.e. September 12, 1998.'
PA further agrees to amend the term of all other licenses granted by the Agreement or issued separately (according to Exhibits A, B, C, D, E, F of the Agreement) to a term of 30 years.
-..]
7. Other than as modified by this agreement the Agreement shall remain in full force and effect.
8. The parties agree that any dispute, controversy or claim arising from or relating to this agreement including disputes on the valid conclusion or amendment or dissolution shall be resolved only by arbitration according to Article V. of the General Agreement of December 17, 1996.
-..]"
Das B.________Company-A.________AG-Agreement sieht in Klausel I.2. hauptsächlich eine Verlängerung des Benützungsrechts für die Landfläche vor, die für das Projekt genutzt wird, und enthält teilweise vergleichbare Bestimmungen zu Steuerfragen wie das PA-A.________AG-Agreement. Zudem erklärt es wie Ziffer 8 PA-A.________AG-Agreement die Schiedsklausel gemäss Artikel V. des General Agreement für anwendbar.
A.h. Nach dem Ausbruch der zweiten Intifada war ungewiss, wann das betroffene Territorium wieder zugänglich werden würde. In den unmittelbar nachfolgenden Jahren war jedoch offensichtlich, dass das Casino "E.________" in absehbarer Zeit nicht wieder würde eröffnet werden können. Im Jahre 2005 beruhigte sich die Lage, aber die Einreisebeschränkung wurde nicht aufgehoben.
Einige Jahre später wurden die Kontrollposten an der Grenze zum Westjordanland schrittweise beseitigt. Ungefähr Ende 2008 wurden dann auch die israelischen Kontrollposten vor X.________ und anderen palästinensischen Städten entfernt. Dennoch bleibt es für Israelis verboten, in das Gebiet einzureisen, in dem sich X.________ befindet.
Zwischen den Parteien blieb strittig, inwieweit die Einreisebeschränkung seit 2005 noch durchgesetzt wird.
A.i. Mit Schreiben vom 15. März 2012 verlangte die Klägerin gestützt auf das PA-A.________AG-Agreement gegenüber der Beklagten 1 erstmals formell die Ausstellung neuer Lizenzen für das Tourismusprojekt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 wies sie darauf hin, dass das Nichtausstellen verlängerter Lizenzen eine Verletzung des General Agreement und der 2000 Agreements bedeute. Mit Schreiben vom 24. September 2013 erneuerte sie ihre Forderung.
Das Ersuchen wurde in der Folge im Rahmen informeller Treffen besprochen, die jedoch ohne Ergebnis blieben.
A.j. Über die Jahre gab es immer wieder Medienberichte, nach denen der Bau und der Betrieb des Casinos "E.________" in X.________ nur durch Korruption ermöglicht worden sei. Gegen verschiedene Personen, die mit dem Projekt in Verbindung standen, wurde im Besetzten Palästinensischen Gebiet, in Israel und in Österreich strafrechtlich ermittelt. Einige von ihnen wurden verurteilt, wobei nur in zwei Fällen ein klarer Zusammenhang mit dem fraglichen Tourismusprojekt bestand.
B.
B.a. Am 16. Dezember 2013 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach den Swiss Rules of International Arbitration (2012) der Swiss Chambers' Arbitration Institution gegen die Beklagten ein mit den folgenden (im Laufe des Verfahrens angepassten) Rechtsbegehren:
"1. (i) That Respondent 1 be ordered to procure a Casino License valid until 13 September 2028 which appoints Claimant as the sole and exclusive operator for casino operations in the territories that are presently or in the future under the jurisdiction of the State of Palestine.
(ii) That Respondent 1 be ordered to amend the term until 13 September 2028 of all other licenses and permits necessary in order to operate the hotel and casino in X.________ as set forth in Exhibit A titled 'Provisions on the Concession' to the General Agreement concluded between G.________Company, H.________GmbH, Claimant, J.________AG and the Palestinian Authority on 17 December 1996 ('General Agreement') and granted in favor of Claimant by the General Agreement or issued separately according to Exhibits A, B, C, D, E, F of the General Agreement.
Alternatively:
(iii) That the Arbitral Tribunal declares that based on clause 1 of the Agreement concluded between the Claimant and Respondent 1 on 19 December 2000 ('PA-A.________AG-Agreement'), Claimant is entitled to continue the operation of the casino and hotel in X.________ until 13 September 2028.
2. That Respondents 1 and 2 be jointly and severally ordered to pay the amount of USD 1'433'229'715 plus interest of 5% p. a. from 16 Decem- ber 2013 to 19 April 2015 on the amount of USD 1'169'133'267 and as of 20 April 2015 on the amount of USD 1'433'229'715.
3. That Respondent 1 be ordered to pay USD 35'200'518.99, plus interest of 8% p. a. as of 1 January 2014.
4. That Respondents 1 and 2 be jointly and severally ordered to bear the costs of the arbitration.
5. That Respondents 1 and 2 be ordered to compensate Claimant for attorney's fees and other expenses incurred in connection with these arbitration proceedings."
Die Beklagte 1 beantragte, auf die Klage sei mangels Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Die Beklagte 2 beantragte die Abweisung der Klage.
Am 17. März 2014 bestätigte der Gerichtshof der Swiss Chambers' Arbitration Institution die beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichter. Diese bestellten gemeinsam den Schiedsobmann, der am 30. April 2014 vom Gerichtshof bestätigt wurde.
Vom 18. bis 22. Mai 2015 und vom 26. bis 29. Mai 2015 fand in Zürich die mündliche Verhandlung statt. Dabei wurden zahlreiche Zeugen befragt.
B.b. Mit Schiedsspruch vom 2. August 2016 wies das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Klage ab.
Es erachtete das General Agreement, das PA-A.________AG-Agreement und das B.________Company-A.________AG-Agreement als gültig zustandegekommen, erwog jedoch, dass das zwingend anwendbare palästinensische Recht, das Glücksspiele unter Strafe stellt, einem Anspruch auf Realerfüllung (in Form der Verpflichtung zur Ausstellung von Lizenzen) entgegenstehe, weshalb die Rechtsbegehren nach Ziffer 1 abzuweisen seien; gegebenenfalls bestehe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung. Das Rechtsbegehren Ziffer 2, mit dem die Klägerin den wegen des verunmöglichten Casinobetriebs entgangenen Gewinn zwischen Anfang 2008 und Ende 2014 geltend machte, wies das Schiedsgericht insbesondere aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses sowie mangels einer adäquat kausal verursachten Vermögenseinbusse ab. Die mit dem Rechtsbegehren Ziffer 3 eingeklagte Rückerstattung bezahlter Steuern wies das Schiedsgericht mit der Begründung ab, es bestehe weder eine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch noch sei der eingeklagte Betrag hinreichend substanziiert worden.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 2. August 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegnerinnen haben ihm je eine Duplik eingereicht.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2016 wurde das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerinnen gutgeheissen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, als Sicherstellung allfällig geschuldeter Parteientschädigungen insgesamt Fr. 500'000.-- in bar zu hinterlegen. Der Betrag ging in der Folge fristgerecht bei der Bundesgerichtskasse ein.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Berufung auf die Waffengleichheit, es sei die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnerinnen erst mit der Ansetzung der Frist zur Beschwerdeantwort zuzustellen und es sei ihnen eine einmalige, nicht erstreckbare Frist entsprechend der Beschwerdefrist zur Erstattung der Beschwerdeantwort anzusetzen.
Bei der Vernehmlassungsfrist handelt es sich um eine richterlich bestimmte Frist (Art. 102 Abs. 1 BGG), bei jener zur Einreichung der Beschwerde (30 Tage; Art. 100 Abs. 1 BGG) um eine gesetzlich bestimmte Frist. Richterlich bestimmte Fristen können auf rechtzeitiges Gesuch hin aus zureichenden Gründen erstreckt werden (Art. 47 Abs. 2 BGG), gesetzlich bestimmte dagegen nicht (Art. 47 Abs. 1 BGG). Inwiefern diese Unterscheidung gegen Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen soll, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
2.3. Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Beschwerdegegnerinnen bringen zu Unrecht vor, auf die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses insoweit nicht einzutreten, als sich die Rügen der Beschwerdeführerin auf die Erteilung der Lizenzen zum Betrieb des Hotels beziehen. Der von ihnen ins Feld geführt Umstand, dass der Beschwerdeführerin die zum Hotelbetrieb benötigten Lizenzen jeweils jährlich ausgestellt werden, lässt das Rechtsschutzinteresse nicht dahinfallen. Die Beschwerdeführerin hat durchaus ein Interesse daran, den Schiedsspruch aufheben zu lassen, soweit der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung einer bis 2028 gültigen Hotellizenz nicht geschützt wurde. Eine erneuerbare Hotellizenz mit Gültigkeit von einem Jahr ist nicht mit der Ausstellung einer bis 2028 gültigen Lizenz gleichzusetzen. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführerin nach wie vor jährlich eine Hotellizenz ausgestellt wird, ist ihr ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der geltend gemachten Lizenz mit fester Laufzeit bis 2028 nicht abzusprechen.
Die Beschwerdeführerin verlangt die vollständige Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids; entgegen dem, was die Beschwerdegegnerinnen anzunehmen scheinen, richtet sich ihre Beschwerde auch gegen die Abweisung der Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3. Ob sich der Beschwerdeschrift auch hinsichtlich der Abweisung dieser beiden Klagebegehren hinreichend begründete Rügen entnehmen lassen, was die Beschwerdegegnerinnen in Abrede stellen, ist im Rahmen der Beurteilung der jeweiligen Vorbringen zu prüfen.
2.4. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon allerdings eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache bei Gutheissung der Beschwerde infolge einer Gehörsverletzung an das Schiedsgericht zurückweist, zumal Art. 77 Abs. 2 BGG die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG nur ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden (Urteile 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Anträge der Beschwerdeführerin sind insoweit zulässig.
2.5. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).
2.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
2.7. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden.
2.8. Die Beschwerdeführerin stellt ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Darstellung der Prozessgeschichte und des Sachverhalts voran, in der sie unter Hinweis auf verschiedenste Unterlagen den Ablauf des Schiedsverfahrens und die Hintergründe der erfolgten Vertragsschlüsse und des Rechtsstreits aus eigener Sicht schildert und dabei verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht oder diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Schiedsspruch sei in verschiedener Hinsicht mit dem Ordre public unvereinbar (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
3.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue
(pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung des Grundsatzes
pacta sunt servanda zunächst darin, dass das Schiedsgericht die Existenz der Vereinbarungen zwischen den Parteien zwar bejaht habe, deren Konsequenzen jedoch "völlig missachte". Das Schiedsgericht bestätige, dass das General Agreement, das PA-A.________AG-Agreement und das B.________Company-A.________AG-Agreement gültig zustande gekommen und rechtmässig seien; es bejahe im Schiedsspruch ausdrücklich die Existenz dieser Verträge und deren Verbindlichkeit zwischen den Parteien. Trotz dieser klaren Feststellung, dass das PA-A.________AG-Agreement gültig zustande gekommen sei und die vertragliche Verpflichtung bestehe, der Beschwerdeführerin eine bis 13. September 2028 gültige Casinolizenz auszustellen, missachte das Schiedsgericht die Konsequenzen des PA-A.________AG-Agreements und der darin statuierten Verpflichtungen. Es weise nämlich das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten sei, die Casinolizenz und die weiteren für das Tourismusprojekt erforderlichen Lizenzen mit einer Laufzeit bis zum 13. September 2028 auszustellen, vollumfänglich ab. Mit der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 (i) verletze das Schiedsgericht den Grundsatz von
pacta sunt servanda, indem die in Klausel 1 des PA-A.________AG-Agreement vertraglich vorgesehenen Konsequenzen ausgehebelt würden. Der Schiedsspruch habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin keine Lizenz für den Betrieb des Casinos (mehr) habe, obwohl die Beschwerdegegnerin 1 diese vertraglichen Verpflichtungen eingegangen sei und sich gemäss dem Grundsatz von
pacta sunt servanda hätte daran halten müssen.
Die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerinnen an die vertraglichen Verpflichtungen und somit an das Prinzip
pacta sunt servanda hätten halten müssen, werde auch durch die ausdrückliche Vereinbarung von Stabilisierungsklauseln bestätigt. Das General Agreement habe explizit vorgesehen, dass alle Lizenzen des Tourismusprojekts die Verpflichtungen der Beschwerdegegnerinnen beinhalten müssten, dass die zu gewährenden Lizenzen von keiner Behörde durch Gesetz oder Dekret oder ähnliche Massnahmen mit dem gleichen Effekt widerrufen oder abgeändert werden dürften, weder im Ganzen noch teilweise ("All Concession Decrees have to include the following provision: This Decree, in particular the granted concession[s], shall not be revoked or altered by any authority by law or decree or similar measures bearing the same effect, in whole or in parts thereof."). So habe denn auch die Casinolizenz diese Stabilisierungsklausel enthalten ("This Concession Decree shall not be revoked or altered by any authority by law or decree or similar measures bearing the same effect, in whole or in parts thereof."). Die Missachtung des Grundsatzes
pacta sunt servanda durch die Beschwerdegegnerinnen sei im zu beurteilenden Fall besonders stossend und Ordre public-widrig, weil die Parteien ausdrücklich Stabilisierungsklauseln vorgesehen hätten und es sich nicht um Verträge zwischen zwei privaten Parteien handle. Zudem hätten die Beschwerdegegnerinnen bis zur Einleitung des Schiedsverfahrens nie behauptet, der Betrieb des Casinos sei illegal; im Gegenteil hätten sie das Tourismusprojekt während Jahren unterstützt und am Betrieb des Casinos mitverdient.
Das Ergebnis des Schiedsspruchs, wonach die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin trotz der eindeutigen vertraglichen Verpflichtung keine bis zum 13. September 2028 verlängerten Lizenzen ausstellen müsse, sei auch deshalb Ordre public-widrig, weil es grundlegend vom Ergebnis abweiche, zu dem das von den Parteien vereinbarte Recht geführt hätte. Die schiedsgerichtliche Berücksichtigung des palästinensischen Rechts führe zu einem im Vergleich zur Anwendung des vertraglich vereinbarten Schweizer Rechts grundlegend abweichenden Ergebnis; nach schweizerischem Recht wäre die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, die vertraglich zugesicherten Lizenzen auszustellen.
3.2.2. Der Grundsatz der Vertragstreue (
pacta sunt servanda), dem von der Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG eine eingeschränkte Bedeutung beigemessen wird, ist nur verletzt, wenn sich das Schiedsgericht weigert, eine Vertragsklausel anzuwenden, obwohl es davon ausgeht, dass diese die Parteien bindet, oder umgekehrt aus einer Klausel eine Verpflichtung ableitet, obwohl es diese für unverbindlich hält. Das Schiedsgericht muss also eine Vertragsbestimmung angewendet bzw. deren Anwendung verweigert und sich damit in Widerspruch zum Ergebnis der eigenen Auslegung hinsichtlich der Existenz oder des Inhalts des strittigen Vertrags gesetzt haben. Demgegenüber werden der Vorgang der Auslegung und die rechtlichen Konsequenzen, die daraus gezogen werden, nicht vom Grundsatz der Vertragstreue erfasst, weshalb sich damit keine Rüge der Ordre public-Widrigkeit begründen lässt. Das Bundesgericht hat verschiedentlich betont, dass praktisch die Gesamtheit der sich aus der Vertragsverletzung ergebenden Rechtsstreitigkeit vom Schutzbereich des Grundsatzes
pacta sunt servanda ausgeschlossen ist (Urteile 4A_522/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; 4A_319/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.1; 4A_634/2014 vom 21. Mai 2015 E. 5.1.1).
Das Schiedsgericht erwog, dass sowohl das General Agreement als auch die 2000 Agreements nach dem auf diese Verträge anwendbaren schweizerischen Recht verbindlich abgeschlossen wurden, und weder eine anfängliche objektive Unmöglichkeit noch die Nichtigkeit nach Art. 20 OR entgegensteht. Dabei wies es darauf hin, dass die subjektive Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit der Leistung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 20 OR fallen, sondern einen Fall der nachträglichen Unmöglichkeit nach Art. 97 und Art. 119 OR darstellen können. Es prüfte daraufhin, ob neben dem als anwendbar erklärten schweizerischen Recht auch zwingendes palästinensisches Recht - als Recht des Staatsgebiets, in dem die Erteilung der fraglichen Lizenzen und ihre Durchsetzung zu erfolgen hätten - zu beachten sei, das einem Realerfüllungsanspruch (Primärhaftung) der Beschwerdeführerin entgegenstehen könnte. Dies bejahte das Schiedsgericht, wobei es darauf abstellte, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des General Agreement und der 2000 Agreements das Glücksspielverbot nach Artikel 393 ff. des palästinensischen Strafgesetzbuchs (und damit das Verbot des Betriebs eines Casinos) faktisch noch nicht in Kraft gewesen sei, während es nunmehr durchgesetzt werde. Das nach zwingendem palästinensischen Recht geltende Verbot müsse berücksichtigt werden und stehe einem Anspruch auf Realerfüllung (in Form der Verpflichtung zur Ausstellung von Lizenzen für den Betrieb eines Casinos) entgegen, ändere jedoch nichts an der Gültigkeit der abgeschlossenen Verträge oder den Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (Sekundärhaftung).
Damit hat sich das Schiedsgericht nicht in Widerspruch zum Ergebnis der eigenen Auslegung hinsichtlich der Existenz oder des Inhalts der strittigen Verträge gesetzt. Vielmehr hat es diese als gültig erachtet und unter Berücksichtigung der getroffenen Rechtswahl und des zwingenden palästinensischen Rechts beurteilt, welche konkreten Ansprüche sich daraus ergeben. Indem sich die Beschwerdeführerin gegen die Erwägung im angefochtenen Entscheid wehrt, wonach aufgrund einer zwingend anwendbaren Bestimmung des palästinensischen Strafgesetzbuchs kein Realerfüllungsanspruch (Primärhaftung) bestehe, sondern die Verletzung der vertraglichen Verpflichtung zur Lizenzausstellung allenfalls zu einer Schadenersatzforderung führe (Sekundärhaftung), zeigt sie ebenso wenig eine Missachtung des Grundsatzes
pacta sunt servanda auf wie mit dem Vorbringen, das nach ihrer Ansicht einzig anwendbare Schweizer Recht hätte zu einem grundlegend anderen Ergebnis geführt. Vielmehr kritisiert sie damit in unzulässiger Weise die erfolgte Vertragsauslegung und die schiedsgerichtliche Rechtsanwendung hinsichtlich der vertraglichen Pflichten und der konkreten Rechtsfolgen ihrer Verletzung.
Der Vorwurf, das Schiedsgericht habe den Ordre public missachtet, indem es den Grundsatz
pacta sunt servanda verletzt habe, ist unbegründet.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Schiedsspruch führe zu einem Ordre public-widrigen Ergebnis, weil der Schiedsspruch ein treuwidriges und rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerinnen schütze. Das Schiedsgericht gehe davon aus, dass die mit dem General Agreement und den 2000 Agreements eingegangenen Verpflichtungen rechtswirksam seien und halte fest, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 erst nach Einleitung des Schiedsverfahrens auf das strafrechtliche Verbot des Glücksspiels berufen und damit ihre Rechtsauffassung geändert habe. Und dennoch weise das Schiedsgericht das Rechtsbegehren Ziffer 1 ab. Das General Agreement habe ausdrücklich vorgesehen, dass alle Lizenzen des Tourismusprojekts die Verpflichtung der Beschwerdegegnerinnen beinhalten müssten, dass die zu gewährenden Lizenzen von keiner Behörde durch Gesetz oder Dekret oder ähnliche Massnahmen widerrufen oder abgeändert werden dürften; so enthalte denn auch die Casinolizenz diese Stabilisierungsklausel. Insbesondere aufgrund dieser Stabilisierungsklausel habe die Beschwerdeführerin als ausländische private Partei ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die vom Staat für das Tourismusprojekt vertraglich zugesicherten Lizenzen weder widerrufen noch abgeändert würden.
Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin 1 treuwidrig und rechtsmissbräuchlich ihre Stellung als Staat und Gesetzgeber bzw. als Gericht bei der Auslegung des eigenen Rechts eingesetzt, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin zur Ausstellung der bis 2028 verlängerten Lizenzen nicht nachkommen zu müssen. Die von der Beschwerdegegnerin 1 im Jahre 2000 eingegangene Verpflichtung, die Lizenzen bis 2028 zu verlängern, habe das Vertrauen der Beschwerdeführerin darin bekräftigt, dass die Beschwerdegegnerinnen den Betrieb des Tourismusprojekts für legal betrachteten. Erst nachdem die Beschwerdeführerin in den Jahre 2012 und 2013 mehrmals die Ausstellung der verlängerten Lizenzen verlangt und das Schiedsverfahren eingeleitet hatte, habe die Beschwerdegegnerin 1 im Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Legalität von Glücksspielen geändert und sich auf ein Urteil des palästinensischen Kassationsgerichts von 2015 berufen, wonach Glücksspiele sittenwidrig seien. Es sei Ordre public-widrig, dass das Schiedsgericht das rechtsmissbräuchliche und treuwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 schütze, indem es die im Nachhinein erfolgte Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich der Legalität von Glücksspielen trotz der Wahl des Schweizer Rechts berücksichtigt und im Schiedsspruch die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1, eine verlängerte Casinolizenz auszustellen, abgewiesen habe.
3.3.2. Das Schiedsgericht hat den von der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf den tatsächlich erfolgten zweijährigen Betrieb des Casinos - erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs in Form eines widersprüchlichen Verhaltens (
venire contra factum proprium) in seinem Entscheid im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit der Realerfüllung in Form einer Erteilung verlängerter Lizenzen geprüft. Es hat unter Berücksichtigung der zwingenden Bestimmungen des palästinensischen Rechts wie auch der verschiedenen schützenswerten Interessen der Parteien erwogen, dass es sich beim Verbot des Glücksspiels um ein berechtigtes Interesse des Staates zum Schutz des Gemeinwohls handle und die Durchsetzung dieses strafrechtlichen Verbots auf dem von der Beschwerdegegnerin 1 kontrollierten Gebiet nicht unbeachtet bleiben könne. Gleichzeitig hat es dem von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Umstand Rechnung getragen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des General Agreement und während des zweijährigen Betriebs des Casinos bis Ende 2000, als die 2000 Agreements unterzeichnet wurden, das strafrechtliche Glücksspielverbot, auf das sich die Beschwerdegegnerinnen nunmehr berufen, noch nicht durchgesetzt wurde. Es erachtete daher den Einwand der Beschwerdegegnerinnen, die unterzeichneten Verträge seien nicht gültig zustandegekommen, sondern bereits bei ihrem Abschluss nichtig gewesen, als unbegründet.
Das Schiedsgericht erwog in der Folge, dass das nach palästinensischem Recht strafrechtlich sanktionierte Verbot des Glücksspiels immerhin bei der Beurteilung der Art der Haftung (Primär- oder Sekündärhaftung) der Beschwerdegegnerinnen zu berücksichtigen sei und wies darauf hin, dass ihm bei der Beurteilung der Rechtsfolgen der Berücksichtigung zwingender Bestimmungen des ausländischen Rechts ein Ermessen zustehe. Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerinnen hielt das Schiedsgericht entgegen, dass bei ihr kein schutzwürdiges Vertrauen in die Zulässigkeit des Casinobetriebs auf lange Sicht bestanden habe, zumal ihr bewusst gewesen sei, dass es mangels einer gesetzlichen Regulierung des Glücksspiels an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für den Casinobetrieb fehlte und selbst im Zeitpunkt der 2000 Agreements keine entsprechende Gesetzgebung in Aussicht gestanden habe. Es erwog daher, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht zur Ausstellung der Lizenzen für den Casinobetrieb verurteilt werden könne, dass sie aufgrund der abgeschlossenen Verträge für allfällig eingetretene Schäden jedoch vertraglich hafte.
Die Beschwerdeführerin geht nicht auf die Erwägung des Schiedsgerichts ein, wonach ihr aufgrund der Vertragsklausel VI.2. des General Agreement bewusst gewesen sei, dass es an der erforderlichen gesetzlichen Regulierung des Glücksspiels und damit an einer gesicherten Rechtsgrundlage für den Casinobetrieb fehlte. Sie vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden wäre, und besondere Umstände vorliegen würden, die eine Berufung auf zwingendes Recht im konkreten Fall als missbräuchlich erscheinen liessen (vgl. BGE 129 III 493 E. 5.1; 125 III 257 E. 2a). Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern sich aus dem Rechtsmissbrauchsverbot ein Realerfüllungsanspruch auf Vornahme einer Handlung ergeben soll, die am Handlungsort strafbar ist, geschweige denn, inwiefern der angefochtene Schiedsspruch im Ergebnis mit dem Ordre public unvereinbar sein soll, obwohl darin ein sekundärer Leistungsanspruch in Form des Schadenersatzes aus Vertragsverletzung trotz Gesetzwidrigkeit des Casinobetriebs grundsätzlich bejaht wird.
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, mit dem angefochtenen Schiedsspruch werde der Anspruch auf Ausstellung der für das Tourismusprojekt erforderlichen Lizenzen mit einer Laufzeit bis zum 13. September 2028 verneint, wodurch sie enteignet werde, ohne dafür entschädigt zu werden. Sie erhalte weder einen Gegenwert für die von ihr getätigten Investitionen und den Entzug ihres Anspruchs auf Verlängerung der erforderlichen Lizenzen noch erhalte sie einen Gegenwert für den Entzug ihres Rechts, als einzige und exklusive Betreiberin bis 2028 Casinos in Palästina führen zu dürfen. Sie habe mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 eine geldwerte Leistung gefordert; das Schiedsgericht habe diesen Anspruch jedoch vollumfänglich abgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für einen Schadenersatz nach Art. 97 OR für die Jahre 2008 bis 2014 nicht erfüllt seien. Dies sei aber für die Frage, ob die Enteignung durch den Schiedsspruch entschädigungslos erfolgt sei, irrelevant, weil der Entscheid zu einer Enteignung der Lizenzen von September 2013 bis 2028 führe.
3.4.2. Abgesehen davon, dass entgegen der in der Beschwerde erhobenen Behauptung nicht ohne Weiteres einleuchtet, inwiefern es sich bei dem mit dem PA-A.________AG-Agreement vertraglich eingeräumten Recht auf Ausstellung einer bis zum 13. September 2028 verlängerten Lizenz um ein wohlerworbenes Recht handeln soll, scheitert die Rüge der Ordre public-Widrigkeit bereits daran, dass die Beschwerdeführerin gar keine Entschädigung für eine angebliche Enteignung geltend gemacht hat. Sie verlangte einzig für den Zeitraum von Anfang 2008 bis Ende 2014 Schadenersatz für entgangenen Gewinn; für den darauffolgenden Zeitraum bis zum 13. September 2028 machte sie weder einen Schadenersatz- noch einen sonstigen Entschädigungsanspruch geltend. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr vom Schiedsgericht für die Zeitspanne bis Ende 2014 mangels Vertragsverletzung bzw. eines dadurch verursachten Schadens kein Anspruch auf Schadenersatz zuerkannt wurde, kritisiert sie lediglich in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Rechtsanwendung.
Die Rüge der Verletzung des Ordre public erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht hinsichtlich der Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 (ii) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.
4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht grundsätzlich dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c; je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). Ergeht ein Schiedsentscheid, ohne die für den Ausgang des Streits offenbar erheblichen Elemente überhaupt anzusprechen, obliegt es den Schiedsrichtern oder der Gegenpartei, diese Unterlassung in ihrer jeweiligen Vernehmlassung zur Beschwerde zu rechtfertigen, indem sie entweder darlegen, dass die fraglichen Punkte entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers für die konkrete Falllösung nicht erheblich waren oder dass sie vom Schiedsgericht implizit entkräftet worden sind. Hingegen muss sich das Schiedsgericht nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen, weshalb ihm nicht als Gehörsverletzung vorgeworfen werden kann, es habe einen für den Entscheid unwesentlichen Punkt weder ausdrücklich noch sinngemäss verworfen (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob der Schiedsspruch bei Berücksichtigung des rechtserheblichen Vorbringens tatsächlich anders ausgefallen wäre. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung dieses Grundsatzes vielmehr ungeachtet der materiellen Begründetheit des Vorbringens zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteile 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1; 4A_669/2012 vom 17. April 2013 E. 3.1; 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1; 4A_46/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.3.2).
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schiedsgericht habe hinsichtlich der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1, die Lizenz für das Hotel und die weiteren für das Tourismusprojekt erforderlichen Lizenzen mit Laufzeit bis zum 13. September 2028 auszustellen, rechtserhebliche Behauptungen, Argumente und Beweise missachtet. Mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 (i) habe sie beantragt, die Beschwerdegegnerin 1 sei zu verpflichten, eine Casinolizenz gültig bis zum 13. September 2028 auszustellen. Mit Antrags-Ziffer 1 (ii) habe sie zudem separat die Ausstellung der weiteren für das Tourismusprojekt notwendigen Lizenzen verlangt. Sie habe in ihren Rechtsschriften wiederholt klargemacht, dass das Tourismusprojekt nicht nur den Bau und Betrieb eines Casinos, sondern auch eines Hotelresorts umfasse. Aus der Klageschrift vom 11. Juli 2014 gehe eindeutig hervor, dass sie im Schiedsverfahren nicht nur die Ausstellung der Lizenzen mit einer Laufzeit bis 2028 für den Betrieb des Casinos, sondern auch für den Hotelbetrieb verlangte, und dass das Hotel "E.________" bis heute ununterbrochen in Betrieb sei. Sie habe dargelegt, dass der Betrieb des Hotels "E.________" unabhängig vom Betrieb des Casinos erfolgen könne. So sei das Hotel "E.________" ohne Unterbruch in Betrieb gewesen und sei weiterhin in Betrieb, obwohl das Casino "E.________" im Jahr 2000 geschlossen worden sei; zudem habe sie im Schiedsverfahren darauf hingewiesen, dass die Legalität des Hotelbetriebs von der Gegenseite nie in Frage gestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerinnen hätten bestätigt, dass das Hotel "E.________" unabhängig vom Casino sowie dessen Kunden betrieben worden und der Hotelbetrieb nicht illegal sei.
Das Schiedsgericht halte in Rz. 456 des Schiedsspruchs bei der Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 fest, dass es der Beschwerdeführerin um die Berechtigung gehe, das Casino "E.________"
und das Hotel für die verlängerte Laufzeit (d.h. bis 2028) betreiben zu können (Hervorhebung hinzugefügt).
"It is obvious that Claimant seeks to protect its interests in obtaining the necessary licenses and permits either by an order for specific performance to procure such licenses or through a declaration that such licences have already been issued (and it is entitled to operate the E.________ Casino
and the Hotel for the extended term)."
Bei der weiteren Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 halte das Schiedsgericht in Rz. 694 zunächst fest, dass die Vereinbarungen der Parteien gültig seien. Da aber Glücksspiele heute verboten seien, könne die Beschwerdegegnerin 1 nicht dazu verpflichtet werden, Lizenzen für den Betrieb von Casinos auszustellen. Mit keinem Wort erwähne das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch, dass auch der Betrieb eines Hotels und die weiteren Aktivitäten, die das Tourismusprojekt beinhaltet, nach der bisherigen oder heutigen Rechtsauffassung in Palästina illegal seien. Die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 (ii) werde vom Schiedsgericht nicht gesondert begründet; es weise dieses Rechtsbegehren zusammen mit dem Rechtsbegehren Ziffer 1 (i) mit dem blossen Hinweis ab, dass Glücksspiele nach heutigem Verständnis illegal seien. Es missachte dabei die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es bei dem Tourismusprojekt nicht nur um den Betrieb eines Casinos gehe, sondern auch um den unabhängigen Betrieb eines Hotelresorts, der in Palästina nicht illegal sei. Hätte das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung die Vorbringen berücksichtigt, dass der Hotelbetrieb nicht vom Betrieb des Casinos abhänge und das Hotel auch nach heutigem Verständnis des palästinensischen Rechts legal sei, hätte es das Rechtsbegehren Ziffer 1 (ii) nicht abgewiesen, sondern es hätte die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf das PA-A.________AG-Agreement verpflichtet, die Laufzeit der weiteren für das Tourismusprojekt erforderlichen Lizenzen - so insbesondere für den Betrieb des Hotels - bis zum 13. September 2028 zu verlängern.
4.3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als begründet. Die Beschwerdeführerin hat neben der Ausstellung einer bis 13. September 2028 gültigen exklusiven Casinolizenz für die palästinensisch kontrollierten Gebiete (Antrags-Ziffer 1 [i]) in einem gesonderten Teilbegehren ausdrücklich die Ausstellung der weiteren für
das Hotel und das Casino in X.________ erforderlichen Lizenzen und Bewilligungen ("of all other licenses and permits necessary in order to operate
the hotel and casino in X.________" [Hervorhebung hinzugefügt]) mit Laufzeit bis 13. September 2028 beantragt (Antrags-Ziffer 1 [ii]). Eventualiter hat sie die Feststellung der Berechtigung zum Betrieb des Casinos
und des Hotels in X.________ ("entitled to continue the operation of
the casino and hotel in X.________" [Hervorhebung hinzugefügt]) bis 13. September 2028 beantragt (Antrags-Ziffer 1 [iii]). Entsprechend hat es das Schiedsgericht unter der Überschrift "Qualification of Claimant's Claim No. 1" als offensichtlich angesehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen entweder durch ein auf Erteilung der erforderlichen Lizenzen und Bewilligungen gerichtetes Leistungsurteil oder durch ein Urteil zu schützen versuche, das die Berechtigung zum Betrieb des Casinos
und des Hotels für die verlängerte Laufzeit feststellt ("and it is entitled to operate the E.________ Casino
and the Hotel for the extended term" [Hervorhebung hinzugefügt]).
In der Folge weist das Schiedgericht die Rechtsbegehren nach Ziffer 1 (i) wie auch nach Ziffer 1 (ii) ab mit der Begründung, das Glücksspielverbot nach palästinensischem Strafrecht verbiete die Ausstellung von Lizenzen für den Betrieb von Casinos. Obwohl sich die Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren auf die Zulässigkeit des Hotelbetriebs berufen hatte, lässt sich dem Schiedsentscheid keine Begründung dazu entnehmen, ob und weshalb vom strafrechtlichen Glücksspielverbot auch die beantragten Lizenzen zum Betrieb des Hotels "E.________" betroffen sein sollen. Das Schiedsgericht geht im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort darauf ein, weshalb das Rechtsbegehren nach Ziffer 1 (ii), in dem unter anderem die zum Betrieb des Hotels in X.________ erforderlichen Lizenzen und Bewilligungen mit einer Laufzeit bis 2028 erwähnt werden, nicht wenigestens teilweise - also mit Bezug auf das Hotel "E.________", das nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Gegensatz zum Casino nicht geschlossen wurde, sondern mindestens bis 2014 offenblieb - hätte gutgeheissen werden können.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen ergeben sich aus den Erwägungen im angefochtenen Schiedsentscheid keine Hinweise darauf, dass das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der Zulässigkeit des Hotelbetriebs implizit entkräftet worden wäre. Das Schiedsgericht bringt in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht auch nicht etwa vor, das Vorbringen sei sinngemäss widerlegt worden, sondern bestätigt im Gegenteil, die Frage nicht geprüft zu haben, dies mit der Begründung, die separate Erteilung einer Hotellizenz (unabhängig vom Betrieb des Casinos) sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts schliesst der im Rahmen seiner Vernehmlassung ins Feld geführte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin mehrfach bestätigt habe, dass sie das Hotel ohne Einschränkungen seit Eröffnung bis zum heutigen Tag betreibe, jedoch nicht aus, dass ihr Rechtsbegehren Ziffer 1 (ii) auch auf die Erteilung einer separaten Hotellizenz abzielte, zumal sich die Laufzeit der beantragten Lizenz und der erforderlichen Bewilligungen weit in die Zukunft (d.h. bis 13. September 2028) erstreckt, und eine Lizenz mit entsprechender Laufzeit bisher offenkundig nicht erteilt worden ist. Insbesondere findet sich für seine nunmehr vor Bundesgericht vertretene Auffassung, wonach der Klageantrag Ziffer 1 (ii) nur so habe verstanden werden können, "dass er sich auf die
Gesamtheit aller sonstigen für den Betrieb des das Casino mitumfassenden Tourismusprojekts erforderlichen Genehmigungen und Konzessionen [bezogen habe] und nicht auf
einzelne solcher Lizenzen", in der Begründung des angefochtenen Entscheids keine Stütze. Eine entsprechende Anmerkung in der Urteilsbegründung hätte aber nahegelegen, zumal sich das Schiedsgericht unter der Überschrift "Qualification of Claimant's Claim No. 1" eigens zur Qualifikation des Rechtsbegehrens Ziffer 1 äussert.
Der Vorwurf, das Schiedsgericht habe seine minimale Pflicht zur Prüfung des Arguments der Zulässigkeit der Ausstellung einer Hotellizenz sowie der erforderlichen Bewilligungen für den Hotelbetrieb missachtet, erweist sich als begründet. Die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 (ii) erfolgte unter Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) der Beschwerdeführerin. Das Schiedsgericht wird nach Rückweisung der Streitsache unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu prüfen haben, ob gegebenenfalls unbesehen des strafrechtlichen Glücksspielverbots ein Anspruch auf Erteilung der für den Hotelbetrieb in X.________ erforderlichen Lizenzen und Bewilligungen mit einer Laufzeit bis 13. September 2028 besteht und das Rechtsbegehren Ziffer 1 (ii) zumindest teilweise gutzuheissen ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Abweisung des Klagebegehrens Ziffer 1 (ii) hinsichtlich des Hotelbetriebs gegen den materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) verstösst, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls geltend macht.
5.
Soweit die Vorinstanz das Rechtsbegehren Ziffer 1 (ii) vollumfänglich abgewiesen hat, hält der angefochtene Schiedsspruch einer Überprüfung nicht stand; im Übrigen ist er jedoch nicht zu beanstanden. Der Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 2. August 2016 ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 (ii) an das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich zurückzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Die Beschwerdeführerin geht - wie bereits das Schiedsgericht - von einem Streitwert von CHF 1'396'170'000.-- (entsprechend USD 1'468'430'233.99) aus. Bei diesem Betrag handelt es sich genau um die Summe der beiden bezifferten Forderungsklagen nach den Rechtsbegehren Ziffer 2 (USD 1'433'229'715.--) und Ziffer 3 (USD 35'200'518.99). Dem Rechtsbegehren nach Ziffer 1 (ii), geschweige denn dem einzig noch zu prüfenden Anspruch auf Erteilung der Lizenz und der erforderlichen Bewilligungen für den Betrieb des Hotels in X.________, misst sie keinen bezifferten Streitwert zu. Es ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass ihr Interesse, anstatt der bisher jährlich ausgestellten Hotellizenz eine solche mit einer festen Laufzeit bis 2028 erteilt zu erhalten, im Vergleich zu den übrigen Rechtsbegehren von untergeordneter Bedeutung ist. Da die Rückweisung zur Neubeurteilung lediglich einen Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 1 (ii) betrifft und die schiedsgerichtliche Klageabweisung im Übrigen nicht zu beanstanden ist, wird die Beschwerdeführerin trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu 95 % kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin 1, gegen die sich das Rechtsbegehren Ziffer 1 (ii) einzig richtet, trägt die Prozesskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu 5 % (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ). Im Umfang der von ihr geschuldeten Parteientschädigung von Fr. 12'500.-- heben sich die jeweils geschuldeten Entschädigungen gegenseitig auf, womit sich die von der Beschwerdeführerin noch zu entrichtende Entschädigung auf Fr. 225'000.-- (Fr. 237'500.-- minus Fr. 12'500.--) beläuft.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 2. August 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 (ii) an das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden im Umfang von Fr. 190'000.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 10'000.-- der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 225'000.-- und die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 250'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigungen werden aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet und der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann