Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_93/2017
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Urteil vom 30. Mai 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. April 2017.
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf in der von B.________ gegen die A.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmen für Fr. 20'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 und für Fr. 2'155.55 nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2016 provisorische Rechtsöffnung.
Mit Entscheid vom 24. April 2017 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde der A.________ AG ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die A.________ AG am 26. Mai 2017 eine "staatsrechtliche Beschwerde" erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--; mithin ist als Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde - die mit der als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe offensichtlich gemeint ist - gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 113 BGG).
2.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür gemäss Art. 117 BGG das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
Vorliegend werden keine Verfassungsrügen erhoben, sondern einzig appellatorische Ausführungen gemacht, so dass auch inhaltlich die Begründungsanforderungen an Verfassungsrügen nicht erfüllt sind (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli