Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_344/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 
12. April 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Mai 2017 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 10. August 2016 die A.________ bisher ausgerichtete Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2016 einstellte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, 
dass A.________ beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde führen liess und dabei um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, was das Gericht mit Verfügung vom 12. April 2017 ablehnte; zugleich stellte es ihm ein Exemplar der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zu, 
dass beides vom Beschwerdeführer letztinstanzlich beanstandet wird, 
dass Zwischenverfügungen wie die vorliegende beim Bundesgericht nur angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (im Unterschied zu Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429), 
dass der Beschwerdeführer weder hinreichend darlegt noch ersichtlich ist, inwiefern bei ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im dargelegten Sinne vorliegen könnte, zumal für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung der Rentenleistungen eine Nachzahlung erfolgen wird, falls sich im Beschwerdeverfahren ergeben sollte, dass die Versicherungsleistungen nicht eingestellt werden; lediglich auf die existenzielle Bedeutung der bisher ausgerichteten Rente als Einkommensquelle wie auch die für unzureichend erachteten innerstaatlichen Sozialhilfeleistungen zu verweisen, genügt genauso wenig wie ein völliger psychischer Zusammenbruch bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung lediglich für wahrscheinlich zu behaupten, 
dass dergestalt offensichtlich nicht hinreichend ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgewiesen ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art.64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel