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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_235/2018  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. April 2018 (UB180057). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs. A.________ wurde am 11. April 2018 durch die Kantonspolizei Bern verhaftet und der Kantonspolizei Zürich zugeführt. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 13. April 2018 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Gegen die Anordnung von Untersuchungshaft gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 30. April 2018 wies dieses die Beschwerde von A.________ ab. Gegen den am 3. Mai 2018 zugestellten Beschluss des Obergerichts hat A.________ am 9. Mai 2018 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Eingaben vom 17., 24. und 28. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festgehalten. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid in einer Strafsache, gegen den nach Art. 78 ff. BGG die Beschwerde in Strafsachen offen steht, zumal die Fortführung der Untersuchungshaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Da die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.   
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Anordnung von Untersuchungshaft gemäss der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2018. Im vorliegenden Verfahren ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nur einzugehen, soweit sie für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft relevant sind. Nicht einzugehen ist indessen auf die vom Beschwerdeführer darüber hinausgehende Kritik an der Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft. 
 
3.  
 
3.1. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO; zur Präventivhaft vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).  
 
3.2. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie von Kollusionsgefahr und stufte die Untersuchungshaft als verhältnismässig ein. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein dringender Tatverdacht und keine Kollusionsgefahr. Zudem sei die Untersuchungshaft nicht verhältnismässig. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 StPO.  
 
3.3. Der angefochtene Entscheid betrifft Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Die Auslegung und die Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen).  
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, Mittäter einer Gruppierung zu sein, die betrügerisch Gelder von vorwiegend älteren Leuten erhältlich macht, indem sich die Täter am Telefon als Polizeibeamte ausgeben und den Leuten weismachen, ihr Vermögen müsse in Sicherheit gebracht werden, weshalb sie dieses den Polizeibeamten übergeben sollten. Konkret wird der Beschwerdeführer verdächtigt, am 20. Februar 2018 einer mitbeschuldigten Person (B.________) den Namen und die Adresse eines Geschädigten (C.________) mitgeteilt zu haben. In der Folge sollen sich B.________ und eine weitere mitbeschuldigte Person (D.________) an den Wohnort von C.________ begeben haben, wo es zur Übergabe einer Tasche gekommen sein soll. Zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz Folgendes:  
Der Beschwerdeführer bestritt sowohl anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2018 als auch anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 12. April 2018, etwas mit dem Betrugsversuch zum Nachteil von C.________ zu tun zu haben. D.________ kenne er nicht. Er gab jedoch zu, den Mitbeschuldigten B.________ am 20. Februar 2018 um die Mittagszeit getroffen zu haben. Sodann hätten er und B.________ um 17.00 Uhr einen Termin in Solothurn gehabt, um eine Shisha-Bar in Gerlafingen anzuschauen. B.________ sei dann nicht gekommen, darum habe er versucht, ihn zwischen 16.00 und 17.30 Uhr zu erreichen... 
 
Dem Rapport der Datenauswertung betreffend Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ ist zu entnehmen, dass nicht nur um die Mittagszeit und zwischen 16.00 und 17.00 Uhr, sondern während des ganzen Nachmittags... reger telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ stattfand... Der Beschwerdeführer konnte diesen Kontakt in seiner Hafteinvernahme... nicht plausibel erklären... Betreffend die ihm vorgehaltenen Anrufe über Mittag und am Nachmittag sagte er aus, es könne sein, dass seine Kinder über Mittag mit dem Handy gespielt hätten; sodann könne es sein, dass sein Handy während seines Trainings immer auf "Anruf" gegangen sei... 
 
Im Rahmen der Datenauswertung des Mobiltelefons des Mitbeschuldigten B.________ wurde eine Fotoaufnahme gefunden, welche ein Mobiltelefon mit beschädigtem Display zeigt. Auf diesem Display ist die Adresse des Geschädigten C.________ zu sehen... Gemäss den gespeicherten Daten wurde die Fotoaufnahme am 20. Februar 2018 um 13.53 Uhr an der Adresse "..." in Alchenflüh erstellt, 58 Meter vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers wurde unter anderem ein Reparaturvertrag vom 7. März 2018 für das IPhone 7 mit dem Vermerk "Displayschaden" sichergestellt... Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme, dass mit dem anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Reparaturauftrag sein Mobiltelefon repariert worden sei, da das Display kaputt gegangen sei... 
 
Aufgrund des vorerwähnten, bisherigen Untersuchungsergebnisses liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der (versuchten) Betrugshandlung vor. Zu erwähnen ist insbesondere die in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Beschwerdeführers aufgenommene, aktenkundige Fotoaufnahme des Mobiltelefons mit defektem Display, auf welchem die Adresse des Geschädigten erscheint, der anerkannte Displayschaden des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, der rege telefonische Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ während des ganzen Nachmittags des 20. Februars 2018 sowie das - vom Beschwerdeführer anerkannte - physische Treffen des Beschwerdeführers mit dem Mitbeschuldigten B.________ vom 20. Februar 2018. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Annahme des dringenden Tatverdachts in Zweifel ziehen könnte. Zusammenfassend ist demzufolge der dringende Tatverdacht zu bejahen. 
Damit hat die Vorinstanz eingehend dargelegt, dass gestützt auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse jedenfalls beim jetzigen Verfahrensstand genügend konkrete Anhaltspunkte für eine relevante Beteiligung des Beschwerdeführers an der mutmasslichen Straftat vom 20. Februar 2018 bestehen. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, es sei nicht einmal bewiesen, wessen Natel überhaupt fotografiert worden sei, respektive dass dieses sein Natel sei, was er bestreite. Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig. 
 
5.  
 
5.1. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).  
 
5.2. Zur Kollusionsgefahr nahm die Vorinstanz Bezug auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 12. April 2018 sowie die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2018 und führte aus, es seien die sichergestellten Datenträger daraufhin auszuwerten, welche Kontakte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Betrugsversuch gepflegt habe. Sodann werde der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Personen zu konfrontieren sein. Auch eine Konfrontationseinvernahme mit den Mitbeschuldigten B.________ und D.________ habe noch nicht stattgefunden. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft versuchen könnte, sich mit diesen Personen abzusprechen. Für das Vorliegen von Kollusionsgefahr sprächen die Interessenlage des Beschwerdeführers, seine Bestreitungen sowie die persönliche Verbundenheit zu Mitgliedern in zwei Gruppenchats, in denen der Mitbeschuldigte B.________ ebenfalls Mitglied sei. Der Umstand, dass auch die Mitbeschuldigten B.________ und D.________ inhaftiert seien, stehe der Annahme von Kollusionsgefahr nicht entgegen.  
Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargetan, weshalb jedenfalls beim jetzigen Verfahrensstand Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO besteht. Massgebend ist, dass die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung sich noch im Anfangsstadium befindet, dass namentlich noch diverse sichergestellte Datenträger auszuwerten sind und verschiedene Konfrontationseinvernahmen durchzuführen sein werden. Unter den gegebenen Umständen erscheint naheliegend, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versucht sein könnte, sich mit mitbeteiligten Personen abzusprechen oder diese zu beeinflussen. Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach alle relevanten Beweismittel bereits beschlagnahmt seien, der Mitbeschuldigte B.________ sich in Untersuchungshaft befinde und er D.________ gar nicht kenne, ändern nichts daran, dass die Vorinstanz vom Vorliegen von Kollusionsgefahr ausgehen durfte. 
 
6.   
Die angeordnete Untersuchungshaft ist auch nicht unverhältnismässig. Angesichts der Tat, derer der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, droht noch keine Überhaft. Jedenfalls beim jetzigen Verfahrensstand ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Kollusionsgefahr mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen wirksam gebannt werden könnte. 
 
7.   
Schliesslich bestehen keine Anzeichen, wonach die kantonalen Strafbehörden das Untersuchungsverfahren bis anhin in Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO verschleppt hätten. 
 
8.   
Am 17. Mai, 24. Mai und 28. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer verschiedene Akten eingereicht, namentlich Korrespondenz zwischen seinem Rechtsvertreter und der Staatsanwaltschaft, dem Hinweis auf eine inzwischen offenbar durchgeführte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2018 sowie ein vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 erhobenes Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Soweit diese Akten nicht bereits bei den dem Bundesgericht von der Vorinstanz eingereichten kantonalen Vorakten liegen, handelt es sich um erst nach dem vorliegend angefochtenen Beschluss erstellte Akten, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigen konnte und im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Allerdings ergibt sich aus ihnen ohnehin nichts, was etwas an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft ändern würde. 
 
9.   
Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, die Anordnung von Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer durch das Zwangsmassnahmengericht sei im Einklang mit den massgebenden Bestimmungen der StPO erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von verschiedenen Bestimmungen der Bundesverfassung sowie von Art. 6 EMRK rügt, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm diese unter den gegebenen konkreten Umständen einen weitergehenden Schutz vermitteln würden. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Dem Gesuch kann entsprochen werden, zumal der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig ist und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Buttliger als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Rechtsanwalt Marcel Buttliger wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle