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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_789/2017  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2017 (IV.2016.00667). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 26. März 2001 wegen eines chronischen Rückenleidens zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 26. März 2003 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 
 
Der Versicherte ersuchte die Verwaltung am 20. Oktober 2004 wegen des chronischen Rückenleidens sowie einer Diskushernie auf Höhe des Lendenwirbelkörpers L4/5 erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Mit Verfügung vom 16. August 2005 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit. In Gutheissung der hiegegen erhobene Einsprache sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. Februar 2005 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 23. März 2006). 
 
Im Juli 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Am 25. Februar 2011 teilte sie dem Versicherten mit, sie habe bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung der massgeblichen Verhältnisse festgestellt, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe. 
 
Im Januar 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revsionsverfahren ein. Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2013 eröffnete sie dem Versicherten, sie beabsichtige, die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 aufzuheben. Auf die vom Versicherten erhobenen Einwände hin holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz, St. Gallen, vom 19. August 2014 ein. Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2015 hob sie denjenigen vom 24. Juni 2013 auf und teilte dem Versicherten mit, seit der medizinischen Begutachtung bestehe revisionsrechtlich betrachtet kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr. Auf die Einwände des Versicherten hin erliess die Verwaltung am 25. Februar 2016 einen neuen Vorbescheid, mit dem sie in Aussicht stellte, die Revisionsmitteilung vom 25. Februar 2011 wiedererwägungsweise aufzuheben und die Ausrichtung der Invalidenrente nach Zusendung der zu eröffnenden Verfügung auf das Ende des folgenden Monats einzustellen. An diesem Ergebnis hielt sie mit Verfügung vom 9. Mai 2016 fest. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 25. August 2017). 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm eine Rente nach IVG zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Mai 2016 bestätigt hat, wonach die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG hinsichtlich der Revisionsmitteilung vom 25. Februar 2011 gegeben seien und die Invalidenrente daher ex nunc et pro futuro voraussetzungslos neu habe geprüft werden können. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die Frage, ob die Vorinstanz von einem bundesrechtskonformen Verständnis der zweifellosen Unrichtigkeit ausgegangen ist. Die Feststellungen, die der Beurteilung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit (vgl. E. 1.2 hievor) hin überprüfbar (vgl. SVR 2008 IV Nr. 53 S. 177 f., I 803/06 E. 4.2). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt (Urteil 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 2).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die bei der Beurteilung des Streitgegenstands zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass nach der Regeste von BGE 140 V 514 (Wiedererwägung einer Revisionsverfügung) in Verbindung mit E. 5.2 S. 520 der Rentenanspruch einer versicherten Person, der eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde und der die Rente in der Folge zweifellos zu Unrecht auf eine ganze Rente erhöht wurde, für die Zukunft auch dann frei zu prüfen ist, wenn bezüglich der ursprünglichen Verfügung kein Rückkommenstitel vorliegen würde.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die IV-Stelle habe im Rahmen des im Juli 2010 eingeleiteten, mit Mitteilung vom 25. Februar 2011 abgeschlossenen Revisionsverfahrens einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK), zwei Fragebögen für Arbeitgebende der B.________ AG, vom 20. Dezember 2010 sowie zwei Arztberichte eingeholt. Gemäss IK-Auszug habe der Versicherte bei der B.________ AG von Januar bis Juni 2008 ein Einkommen von Fr. 39'000.- erzielt. Laut Fragebögen der Arbeitgeberin habe der monatliche Lohn ab Januar 2009 Fr. 1'000.- betragen, was mit dem IK-Auszug für dieses Jahr übereinstimme. Die Entlöhnung für das Jahr 2008 habe die Arbeitgeberin nicht angegeben. Werde vom IK-Auszug ausgegangen, hätte der Versicherte hochgerechnet im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 72'000.- erzielt, das deutlich über dem bei der Rentenzusprache ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 26'247.- bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % liege. Somit hätten in dem ab dem im Juli 2010 durchgeführten Revisionsverfahren klare Hinweise für einen Revisionsgrund bestanden, welchem die IV-Stelle mittels zusätzlicher Abklärungen hätte nachgehen müssen. Indem sie davon abgesehen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Daher sei die Revisionsmitteilung vom 25. Februar 2011, mit welcher der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestätigt worden sei, als zweifellos unrichtig einzustufen.  
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne in Verletzung von Art. 53 Abs. 2 ATSG, weitere Abklärungen hätten kein anderes Resultat ergeben, weil damit bereits damals nachgewiesen worden wäre, dass der IK-Auszug bezogen auf das Jahr 2008 fehlerhaft gewesen sei. Damals - wie heute - hätten die nachträglich beigebrachten Unterlagen, insbesondere die Lohnabrechnungen der B.________ AG für das Jahr 2008, die Einstellung der Rente verunmöglicht.  
 
3.1.3. Die IV-Stelle bringt vor, der Beschwerdeführer übersehe, dass bei einer nachträglich festgestellten, klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lediglich zu prüfen sei, ob im Zeitpunkt der fraglichen Verfügung weitere Abklärungen erforderlich gewesen seien, was in Bezug auf die damalige Sachlage zu beurteilen sei. Daher sei es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zulässig, aufgrund aktueller Erkenntnisse dazu rückwirkend Schlüsse zu ziehen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Den Vorbringen der IV-Stelle ist beizupflichten. Gemäss Urteil 9C_19/2008 vom 29. April 2008 E. 2.1 mit Hinweis kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffende Abklärungen häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen.  
 
3.2.2. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, wonach die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2016 bezogen auf die Revisionsmitteilung vom 25. Februar 2011 zu Recht einen Wiedererwägungsgrund angenommen und den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch auf Invalidenrente voraussetzungslos ex nunc et pro futuro neu geprüft hat.  
 
4.  
 
4.1. Streitig ist weiter, ob das kantonale Gericht das bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG festzustellende hypothetische Invalideneinkommen bundesrechtskonform ermittelt hat. Dabei ist unbestritten, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit vom polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 19. August 2014 auszugehen ist. Danach war der Explorand für körperlich leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten, die kein regelmässiges Bücken oder Heben von Lasten über zirka 8 bis 10 Kilogramm und auch keine vorgeneigten Zwangshaltungen erforderten, zu 80 % arbeitsfähig.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, bezogen auf das Jahr 2013 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52'927.- ermittelt (Fr. 66'158.- herabgesetzt um die Arbeitsunfähigkeit von 20 % gemäss Gutachten der MEDAS vom 19. August 2014). Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, das kantonale Gericht habe in Verletzung von Bundesrecht davon keinen Abzug gemäss BGE 126 V 76 gewährt. Wohl trifft zu, dass das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung diese Frage frei prüft (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; 132 V 393 E. 3.3 S. 399), indessen hat die Vorinstanz zu sämtlichen im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwänden in nicht zu beanstandender Weise Stellung genommen, weshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht näher einzugehen ist.  
 
4.3. Insgesamt ergibt sich aufgrund der vorinstanzlich festgestellten Vergleichseinkommen kein den Schwellenwert erreichender Invaliditätsgrad von 40 %, der ex nunc et pro futuro einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.  
 
5.   
Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt geboten ist (Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder