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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_383/2022  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Opfikon, 
Schaffhauserstrasse 110, 8152 Opfikon. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Mai 2022 (PS210232-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Gegen die vom Betreibungsamt Opfikon verfügte Pfändung erhob der Schuldner und rubrizierte Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde, welche mit Beschluss vom 29. November 2021 abgewiesen wurde. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 17. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an das Bundesgericht (Eingang 25. Mai 2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Das Obergericht hat erwogen, für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit könnten die Zuschläge für auswärtige Verpflegung sowie überdurchschnittlichen Wäscheverbrauch offensichtlich nicht gewährt werden, weil die betreffenden Mehrkosten nicht angefallen seien; insofern sei das betreibungsamtliche Vorgehen korrekt. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig festhält, er könne dies so nicht gelten lassen, bleibt die Beschwerde unbegründet. 
Das Obergericht hat weiter erwogen, das Betreibungsamt habe von den schuldnerseits verlangten Fr. 170.-- den Betrag von Fr. 95.-- zurückerstattet, nämlich Fr. 45.-- betreffend einen Selbstbehalt für Medikamente und Fr. 50.-- für eine als gestohlen deklarierte Velo-Parkkarte. Der weitere Betrag sei bei der unteren Aufsichtsbehörde unsubstanziiert geblieben und der Beschwerdeführer nehme auf die betreffende Erwägung keinen direkten Bezug. Auch vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer lediglich fest, er könne das nicht gelten lassen und das Betreibungsamt stelle unrichtige Behauptungen auf. Auch insofern bleibt die Beschwerde unbegründet, zumal im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung darzutun wäre, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese verletzt sein sollen. 
In Bezug auf die Schlussfolgerung des Obergerichts, die pfändbare Quote sei mit Fr. 170.55 korrekt festgelegt worden, erfolgt ebenfalls keine hinreichende Begründung, wenn der Beschwerdeführer einzig festhält, der betreffende Betrag sei rückgängig zu machen. 
Das erstmals vor Obergericht eingeführte Vorbringen, wonach das Protokoll zur Einvernahme über die Lohn- bzw. Einkommensverhältnisse nicht unterzeichnet worden sei, hat das Obergericht als verspätet betrachtet. Auch diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen keine Rechtsverletzung auf. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Opfikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli