Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_526/2022
Urteil vom 30. Mai 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung (einfache Körperverletzung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. März 2022 (SB220118-O/U/as).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür, vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Am 18. März 2022 trat die Vorinstanz auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Sie führt im angefochtenen Beschluss aus, der Beschwerdeführer habe am 5. Juli 2021 fristgemäss Berufung gegen das schriftlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. Juni 2021 angemeldet. Eine Berufungserklärung habe er hernach aber nicht eingereicht. Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit und verlangt einen Freispruch von Schuld und Strafe, was indessen nicht zum Gegenstand des Verfahrens gehört und wozu sich das Bundesgericht folglich auch nicht aussprechen kann. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, bringt der Beschwerdeführer nur vor, am 5. Juli 2021 rechtzeitig Berufung angemeldet zu haben, nachdem er schon zuvor mitgeteilt habe, die Verurteilung vollumfänglich anfechten zu wollen. Dass er eine Berufungserklärung innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon bei der Vorinstanz eingereicht hat, macht er selbst nicht geltend. Deren Feststellung, es sei keine Berufungserklärung eingegangen, widerlegt er nicht als willkürlich. Seine Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill