Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_246/2023
Urteil vom 30. Mai 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
PKG Pensionskasse,
Zürichstrasse 16, 6004 Luzern, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Advokatin Franziska Bur Bürgin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2023 (C-1141/2023).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG und die B.________ AG kündigten mit Schreiben vom 25. September 2019 ihre Anschlussverträge bei der PKG Pensionskasse. Mit Gesuch vom 24. Juni 2020 ersuchten die A.________ AG, die B.________ AG, C.________ und D.________ die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht darum, die PKG Pensionskasse anzuweisen, für die austretenden Versicherten und Rentner der beiden Unternehmungen eine Teilliquidation nach den Grundsätzen von Art. 53d Abs. 1 BVG durchzuführen. Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht verfügte am 27. Januar 2023, die PKG Pensionskasse habe zu prüfen, ob bei sämtlichen Anschlüssen, die den Anschlussvertrag per 31. Dezember 2019 aufgelöst haben (und deren Anschlussverträge mindestens drei Jahre in Kraft gewesen seien), die Abgänge mindestens 6 o/oo aller aktiven Versicherten und Rentner sowie 6 o/oo des gesamten Vorsorgekapitals betreffen würden. Bejahendenfalls habe diese eine Teilliquidation durchzuführen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die PKG Pensionskasse Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts diesen Antrag ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die PKG Pensionskasse, unter Aufhebung der Zwischenverfügung vom 28. März 2023 sei ihrer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 280 E. 1 mit Hinweis).
2.
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen praxisgemäss nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).
3.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Da auch eine Gutheissung der Beschwerde keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde, käme ein Eintreten nur dann in Frage, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund des angefochtenen Entscheids einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil erleiden würde. Ein solcher ist hier indessen nicht auszumachen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird ihr paritätisch besetztes bzw. zuständiges Organ (Art. 53d Abs. 4 BVG) durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht gezwungen, vorbehaltslos einem Verteilungsplan (Art. 53d Abs. 4 lit. d BVG) zuzustimmen. Sollte sich die in der Hauptsache angefochtene Verfügung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 27. Januar 2023 als rechtsfehlerhaft erweisen, so könnten allfällige gestützt auf diese vorgenommene Vorkehrungen ohne Weiteres rückabgewickelt werden. Da zudem bei einer Teilliquidation den Versicherten oder Rentnern keine Vorsorgegelder ausbezahlt werden, sondern diese an andere Vorsorgeeinrichtungen überwiesen werden, ist das Risiko, dass Rückforderungen sich als uneinbringlich erweisen könnten, vernachlässigbar. Somit braucht nicht näher geprüft zu werden, inwieweit das Risiko einer Uneinbringlichkeit von Rückforderungen überhaupt einen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen könnte (vgl. BGE 138 III 333 E. 1.3.1; Urteil 2C_64/2023 vom 3. Mai 2023 E. 2.2).
4.
Sind demnach beide Eintretensalternativen nach Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht erfüllt, so ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, ob in der Beschwerde die Rüge einer Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts vorgebracht und hinreichend begründet wurde (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 98 BGG).
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG e contrario) und den Beschwerdegegnern damit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Urteil 9C_508/2022 vom 15. Mai 2023 E. 5).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Zentralschweizer BVG- und Sitftungsaufsicht (ZBSA), Luzern, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Der Gerichtsschreiber: Nabold