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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_71/2025  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Krepper, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss, Nichteintretensentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2025 (ZR.2024.17). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 26. März 2024 setzte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer in einem von diesem eingeleiteten Beschwerdeverfahren Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- an. 
Mit Verfügung vom 16. April 2024 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist an, verbunden mit der Androhung, dass bei Ausbleiben des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Mit Urteil 4D_84/2024 vom 26. Juni 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 2024 und 16. April 2024 eingereichte Beschwerde nicht ein. 
Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 räumte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer eine letzte Nachfrist von fünf Tagen ein, um den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
Mit Urteil 4D_118/2024 vom 20. November 2024 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Verfügung vom 4. Juli 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 setzte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Beschwerdeführer eine allerletzte Nachfrist von fünf Tagen an, um den auferlegten Kostenvorschuss zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
Mit Urteil 4D_192/2024 vom 3. März 2025 trat das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Verfügung vom 2. Dezember 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Entscheid vom 14. März 2025 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. 
Mit Eingabe vom 3. April 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid vom 14. März 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Am 4. April 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Beschwerdeergänzung ein. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.4. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2025 auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Er erwähnt zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung (etwa Art. 193 f. BV) sowie des Gesetzesrechts (etwa Art. 19 f. OR und Art. 27 ZGB), zeigt jedoch offensichtlich nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz diese verletzt bzw. verfassungswidrig angewendet haben soll.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann