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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.149/2003 /min 
 
Urteil vom 30. Juni 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
T.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Martin Hütte, Baarerstrasse 10, 6304 Zug, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003 (JZ 2003/51.102). 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003, womit in Abweisung der Beschwerde der T.________ AG (als Schuldnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zug) die Konkurseröffnung vom 29. April 2003 des Konkursrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug bestätigt und der Konkurs über die T.________ AG neu per Donnerstag, 5. Juni 2003, 16.30 Uhr, eröffnet wurde; 
 
in die Eingabe der T.________ AG vom 23. Juni 2003, womit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003, die Rückerstattung des Kostenvorschusses für das Verfahren vor dem Obergericht, soweit dieser die Restforderung übersteigt, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangt; 
 
in Erwägung, 
dass gegen Urteile betreffend die Eröffnung des Konkurses (Art. 171 SchKG) die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist, da es sich bei der Konkurseröffnung um eine Gerichtssache handelt (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG); 
 
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG - als einzig mögliches Anfechtungsobjekt - nur der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes oder wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 122 III 34 E. 1 S. 35); 
 
dass die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung vom 29. April 2003 des Konkursrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug Beschwerde erhoben hat und das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, das angefochtene Urteil als Gerichtsbehörde, und nicht als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gefällt hat; 
dass aus diesen Gründen gegen das angefochtene Urteil bzw. den oberinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG) die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG unzulässig ist (BGE 118 III 4 E. 1 S. 5; vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 36 Rz. 59); 
 
dass ein Rechtsmittel nicht von Amtes wegen in ein anderes - hier die staatsrechtliche Beschwerde - umgewandelt werden kann, wenn eine von einem berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel wählt (BGE 120 II 270 E. 2 S. 272); 
 
dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin ihre Eingabe an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts richtet und ausdrücklich auf die 10-tägige Beschwerdefrist Bezug nimmt, somit die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ergriffen hat; 
 
dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
 
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird; 
 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von den Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung, in denen einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG); 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Willimann, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich), dem Konkursamt des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: