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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 724/03 
 
Urteil vom 30. Juni 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
R.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 3. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene R.________ reiste im Jahr 1988 aus ihrer Heimat Jugoslawien in die Schweiz ein und arbeitete seither als Hausmädchen in einem Hotelbetrieb. Ab Januar 1999 musste sie wegen seit ca. 1997 aufgetretenen progredienten Rückenschmerzen ihr Arbeitspensum reduzieren. Im Mai/Juni 2001 meldete sich R.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten, welche zwischenzeitlich im Februar 2002 die bisherige Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgegeben hatte, mit Verfügung vom 5. August 2002 rückwirkend ab 1. Juni 2000 eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrente für den Ehemann) zu. 
B. 
Beschwerdeweise beantragte R.________, es sei ihr die halbe Rente bereits ab 1. Mai 2001 (recte: 2000) sowie eine ganze Rente ab 1. Mai 2002 zuzusprechen; evtl. sei die Verwaltung anzuweisen, weitere Abklärungen zu treffen und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte der Versicherten mit prozessleitender Verfügung eine mögliche reformatio in peius in Aussicht. Nachdem an der Beschwerde festgehalten wurde, setzte es den Rentenbeginn in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels auf den 1. Mai 2000 fest, verband dies aber mit der Feststellung, dass lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, wobei die Verwaltung noch den Härtefall zu prüfen habe (Entscheid vom 3. Oktober 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ ihre vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
1.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheissen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem erhobenen Rügen zu beschränken (BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen). 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Da sich der vorliegend rechtsrelevante Sachverhalt indessen vor In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat und die streitige Verwaltungsverfügung vom 5. August 2002 ebenfalls noch unter dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht ergangen ist, bleibt dieses für die Beurteilung der Streitsache massgebend (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Das wurde vom kantonalen Gericht richtig erkannt. Anzufügen bleibt, dass im Lichte der dargelegten Grundsätze auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IVG-Revision nicht anwendbar ist. 
 
Die demnach massgebenden Bestimmungen mit der hiezu ergangenen Rechtsprechung werden im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt. Es betrifft dies namentlich den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen über die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen mit der Ergänzung, dass das Sozialversicherungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist; danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
3. 
Verwaltung und Vorinstanz haben den Invaliditätsgrad der Versicherten anhand der für Erwerbstätige geltenden allgemeinen Einkommensvergleichsmethode ermittelt. Dies ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Wenn die Beschwerdeführerin, wie sie letztinstanzlich erstmals geltend macht, während der ansonsten vollzeitlichen Anstellung als Zimmermädchen jedes Jahr einen Monat unbezahlte Ferien bezogen hat, rechtfertigt dies entgegen ihrer offenbaren Auffassung nicht die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode, welche auf ohne Invalidität teilweise erwerblich und im Übrigen im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) tätige Versicherte zugeschnitten ist (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). 
4. 
Das von der Versicherten im Jahr 2000 ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) hat die IV-Stelle auf Fr. 33'363.- festgesetzt. 
 
Die Beschwerdeführerin führte hiezu im kantonalen Verfahren aus, dass die Annahme eines solchen Jahresverdienstes bei einer Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zutreffen dürfte. Es habe sich aber um einen unterdurchschnittlichen Lohn gehandelt, welcher daher nicht für den Einkommensvergleich herangezogen werden könne. Diesen Einwand hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend für unbegründet erklärt. 
Die Festsetzung des Valideneinkommens wirft aber in anderer Hinsicht Fragen auf. Ausgegangen wurde von der Angabe in der Arbeitgeberbescheinigung vom 10. August 2001, wonach die Versicherte ohne Invalidität seit 1. Mai 1998 einen Monatslohn von Fr. 3033.- bezogen hätte. Diesen Betrag hat die Verwaltung mit 11 multipliziert. Die Vorinstanz bestätigte dies mit der Begründung, im genannten Monatsbetreffnis seien sowohl Ferienlohn als auch ein Anteil 13. Monatslohn enthalten. Entsprechendes lässt sich der Arbeitgeberbescheinigung indessen nicht entnehmen. Es geht daraus nur hervor, dass die Versicherte ab 1999, mithin nach der gesundheitsbedingten Reduktion des Arbeitspensums, während 11 Monaten im Jahr Lohn bezogen hat, in welchem jeweils ein Anteil 13. Monatslohn inbegriffen war. Weder aus diesem Dokument noch aus den übrigen Akten ist hingegen ersichtlich, was der für den Gesundheitsfall angegebene Lohn von Fr. 3033.- alles beinhaltet hätte und wie oft pro Jahr er bis Ende 1998 ausgerichtet wurde resp. im Gesundheitsfalle weiter ausgerichtet worden wäre. Für die zuverlässige Festlegung des Valideneinkommens bedarf es somit ergänzender Abklärung. 
5. 
Gleiches gilt für die Ermittlung des Einkommens, das die Versicherte trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen, als zweiter Vergleichsfaktor beim Einkommensvergleich). Zwingende Voraussetzung hiefür sind gesicherte Erkenntnisse darüber, welche Arbeitstätigkeiten in welchem Umfang der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Behinderung aus ärztlicher Sicht noch zumutbar sind. 
 
Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten - nach Lage der Akten zu Recht - darin, dass die Versicherte den angestammten, zwischenzeitlich aufgegebenen Beruf eines Zimmermädchens gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. 
 
Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, ist in dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 22. Januar 2002 zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführerin sei in Anbetracht der erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen eine mit häufigem Positionswechsel verbundene Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten und ohne Verrichtungen in gebückter Stellung an 4 Stunden pro Tag ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar. 
Der Beschwerdeführerin genügt diese, von der Verwaltung übernommene fachärztliche Einschätzung nicht. Ihr Einwand ist insofern berechtigt, als Frau Dr. med. L.________ zwar die Berichte des Dr. med. E.________, zunächst Oberarzt am Spital X.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, danach selbstständig tätiger Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, über in den Jahren 1998, 1999 und 2001 durchgeführte ambulante rheumatologische Untersuchungen berücksichtigen konnte. Darin war noch von einer nur hälftigen Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit im Berufe eines Zimmermädchens gesprochen (Berichte vom 14. Dezember 1998 und 7. September 1999) resp. aus psychologischen Gründen auf die Bescheinigung einer höheren Arbeitsunfähigkeit verzichtet (Bericht vom 2. Juli 2001) worden. Indessen hat Dr. med. E.________ die Versicherte am 3. April 2002 erneut untersucht und darüber am 5. April 2002 dem Hausarzt Bericht erstattet. Die Vorinstanz führt dazu lediglich aus, der Rheumatologe erwähne, dass die Schmerzen stark belastungsabhängig zunähmen. Es findet sich im angefochtenen Entscheid aber keinerlei Bezug auf die weitere Aussage des Dr. med. E.________, wonach die verbleibende Arbeitsfähigkeit aus seiner Sicht für sämtliche inner- und ausserhäusliche Tätigkeiten nurmehr maximal 30% betrage. Zwar erfüllen der Bericht des Rheumatologen vom 5. April 2002 und dessen weitere Stellungnahmen nicht die Anforderungen, welche rechtsprechungsgemäss an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten zu stellen sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Es wird dadurch aber in Frage gestellt, ob bei der auf Frau Dr. med. L.________ gestützten Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Verwaltung die gesamte gesundheitliche Beeinträchtigung, auch aus rheumatologischer Sicht, und die Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten im Verlauf bis zum massgebenden Zeitpunkt der streitigen Verwaltungsverfügung vom 5. August 2002 berücksichtigt wurden. Die Verwaltung wird hiezu weitere medizinische Abklärungen zu treffen und das Ergebnis der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legen haben. Dabei wird, unter Berücksichtigung auch des in diesem Verfahren neu aufgelegten Berichtes des Dr. med. E.________ vom 16. Januar 2004, eine gegebenenfalls zwischenzeitlich eingetretene rentenrevisionsbegründende gesundheitliche Entwicklung mit einzubeziehen sein. 
6. 
Den Beginn eines Rentenanspruchs hat die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin folgend, auf den 1. Mai 2000 festgesetzt. Dabei hat es, nachdem die IV-Stelle an ihrer abweichenden Auffassung letztinstanzlich nicht mehr festhält, sein Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Oktober 2003 und die Verfügung vom 5. August 2002 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu entscheiden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: