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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.159/2005 /bie 
 
Urteil vom 30. Juni 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Wurzburger, Müller, 
Gerichtsschreiber Schaub. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ivo Schwander, c/o Schoch, Auer & Partner, Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
Anwaltskammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9, Art. 26 Abs. 1, Art. 27, Art. 29 Abs. 2, Art. 94 und 95 Abs. 2 BV (Massnahmen gegen Dritte), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, 
vom 1. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Nach bestandener Fähigkeitsprüfung erteilte das Kantonsgericht St. Gallen am 23. März 1970 lic. iur. X.________ das st. gallische Patent zur Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt. Am 21. April 1970 erhielt er zudem die Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Appenzell Innerrhoden. 
Im Jahr 1997 meldete die St. Gallische Creditanstalt der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Anwaltskammer), dass gegen X.________ zwei definitive Verlustscheine über insgesamt rund Fr. 242'000.-- ausgestellt worden seien, und ersuchte um Entzug des Anwaltspatents. Am 29. Juni 1998 entzog die Anwaltskammer X.________ die Bewilligung zur Berufsausübung und ordnete die Publikation im Amtsblatt an. Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen verzichtete X.________ per 31. Januar 1999 auf die Bewilligung zur Berufsausübung als Rechtsanwalt sowie auf jegliche Tätigkeit im st. gallischen Rechtsanwälten vorbehaltenen Monopolbereich. Am 8. Februar 1999 hob das Kantonsgericht den Entscheid der Anwaltskammer auf und stellte fest, dass X.________ gestützt auf seine Verzichtserklärung die Bewilligung zur Berufsausübung nicht mehr besitze. Das Verfahren zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung wurde als gegenstandslos abgeschrieben und der Beschluss auch den Aufsichtsbehörden der Nachbarkantone mitgeteilt. Davon unberührt blieb die Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Appenzell Innerrhoden, die erst mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) am 1. Juni 2002 erlosch. 
 
B. 
Aufgrund einer Mitteilung des Kreisgerichts Rheintal vom 29. Juli 2004 eröffnete die Anwaltskammer ein Verfahren gegen die in St. Gallen domizilierte Verwaltungsgesellschaft Y.________ (nachfolgend: Verwaltungsgesellschaft) wegen Verdachts auf unberechtigte berufsmässige Vertretung einer Partei und anschliessend gegen X.________ wegen Verdachts auf unbefugte Verwendung der Bezeichnung "Rechtsanwalt". Dabei zog die Anwaltskammer Akten mehrerer in den Jahren 1997 bis 2000 gegen X.________ durchgeführter Verfahren bei. 
Am 26. Juli 2004 hatte ein Beschwerdeführer in einem Pfandverwertungsverfahren beim Kreisgericht Rheintal als unterer Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen das Betreibungsamt Rebstein einreichen lassen. Mit der Wahrung seiner Interessen hatte er die genannte Verwaltungsgesellschaft beauftragt. Die Aufsichtsbeschwerde war unterzeichnet mit "Verwaltungsgesellschaft Y.________, lic. iur. X.________, RA". 
 
Am 8. Dezember 2004 verfügte die Anwaltskammer gegen X.________ eine "Geldleistung" von Fr. 2'000.--, weil er unbefugterweise die (Kurz-) Bezeichnung "RA" bzw. "Rechtsanwalt" verwendet hatte und sich im elektronischen Telefonverzeichnis TwixTel unter der Bezeichnung Advokaturbüro und Rechtsanwalt eingetragen hatte bzw. die entsprechenden Hinweise nach dem Verlust seiner Berufsausübungsbewilligung nicht entfernen liess. Das Kantonsgericht St. Gallen schützte diesen Entscheid. 
 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Juni 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der Anwaltskammer vom 8. Dezember 2004 und den des Kantonsgerichts vom 1. April 2005 ersatzlos aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er rügt willkürliche und aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung, willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung der Wirtschaftsfreiheit; willkürliche und rechtsungleiche Rechtsanwendung und willkürliche und rechtsungleiche Ausübung des Rechtsfolgeermessens, Verletzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung, des Gleichbehandlungsgebots und Eingriffe in wohlerworbene Rechte. 
Anwaltskammer und Kantonsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid des St. Galler Kantonsgerichts, der sich auf das St. Galler Anwaltsgesetz vom 11. November 1993 (AnwG/SG; sGS 963.70) und damit auf kantonales Recht stützt. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene eidgenössische Anwaltsgesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). Der Beschwerdeführer hat seinerzeit im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen (VK.1998.3-Vk) auf die Bewilligung zur Berufsausübung als Rechtsanwalt verzichtet und erklärt, er enthalte sich "ab 1. Februar 1999 jeglicher Tätigkeit im den st. gallischen Rechtsanwälten vorbehaltenen Monopolbereich". Er verfügt daher in diesem Sinn über kein Anwaltspatent mehr und ist deshalb vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes ausgeschlossen. Damit kann das dort (für die diesem Gesetz unterworfenen Anwälte) geregelte Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA) in seinem Fall keine Geltung beanspruchen (vgl. Urteil 2A.460/ 2003 vom 11. August 2004, E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
Die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene "Massnahme gegen Dritte" nach Art. 37 AnwG/SG stellt keine bundesrechtliche Disziplinarmassnahme dar. Die Verwaltungsgerichtbeschwerde ist deshalb ausgeschlossen und die staatsrechtliche Beschwerde das richtige Rechtsmittel, zu dessen Ergreifung der Beschwerdeführer als in seinen rechtlich geschützten Interessen Betroffener legitimiert ist (Art. 88 OG). 
 
1.2 Als unzulässig erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers, auch den Entscheid der Anwaltskammer vom 8. Dezember 2004 aufzuheben. Die Voraussetzungen, unter denen mit staatsrechtlicher Beschwerde neben dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid ausnahmsweise auch der Entscheid der unteren kantonalen Instanz mitangefochten werden kann (BGE 126 II 377 E. 8b S. 395 mit Hinweisen), sind vorliegend nicht erfüllt. 
 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer kann sich in diesem Fall nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Soweit die vorliegende weitschweifige Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt - namentlich in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung der Eigentumsgarantie und der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung sowie willkürlicher Beweiswürdigung -, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots geltend, weil ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, er habe sich in unzulässiger Weise als Rechtsanwalt bezeichnet. Er sei, als er am 26. Juli 2004 bei der Aufsichtsbeschwerde mit dem Kürzel "RA" unterzeichnete, für die Verwaltungsgesellschaft, welche den SchKG-Beschwerdeführer damals vertreten habe, tätig gewesen. Eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG falle aber nicht in den Monopolbereich der Anwälte. Die Verwaltungsgesellschaft habe demnach zulässigerweise ihren Kunden vor dem Kreisgericht vertreten. Es sei willkürlich und aktenwidrig, wenn das Kantonsgericht annehme, er habe den falschen Eindruck erweckt, er sei zur Ausübung des Anwaltsberufs noch berechtigt. Die Verwendung des Kürzels sage nichts über die aktuelle Berufsausübungsbewilligung im Monopolbereich aus. Rechtsanwälte, die im Anwaltsregister eingetragen seien, wiesen ausdrücklich auf diesen Eintrag hin, was er nicht gemacht habe. Niemand sei "in die Irre geführt" worden. Das "rechtsuchende Publikum" schaue im Anwaltsregister nach. 
 
2.2 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht deutlich dartun muss (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12; 125 I 492 E. 1b S. 495). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweisen). 
 
2.3 Im vorliegenden Verfahren ist nicht streitig, ob der Beschwerdeführer bzw. die Verwaltungsgesellschaft, für die er arbeitet, einen Kunden vor Kreisgericht hätte vertreten dürfen. Das Kantonsgericht büsste den Beschwerdeführer vielmehr nach Art. 37 AnwG/SG, weil er mit der Abkürzung "RA" bei der Unterzeichnung einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG und mit dem Eintrag in der Rubrik "Advokaturbüro und Rechtsanwalt" im elektronischen Telefonverzeichnis mehrfach die (Kurz-) Bezeichnung Rechtsanwalt zu Unrecht verwendet habe. 
 
2.4 Das Kantonsgericht stützt sich bei seinem Entscheid auf das kantonale Anwaltsgesetz, wonach Unberechtigten die Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt sowie entsprechender Bezeichnungen verwehrt ist (Art. 2 AnwG/SG). Es kommt mit vertretbarer Argumentation zum Schluss, dass im Kanton St. Gallen den Titel eines Rechtsanwalts nur verwenden darf, wer sowohl die fachlichen wie auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 13 AnwG/SG). Das Bestehen der Fachprüfung allein genügt dafür nicht. Allerdings werden in St. Gallen die Begriffe Anwaltspatent, Berufsausübungsbewilligung und Fähigkeitsausweis terminologisch nicht klar voneinander abgegrenzt (zur uneinheitlichen Verwendung der Begriffe vgl. auch die Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6042). So ist der Fähigkeitsausweis weder im kantonalen Anwaltsgesetz noch im Prüfungs- und Bewilligungsreglement vom 22. April 1994 für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.73) separat geregelt. Im geltenden st. gallischen Recht wird auch nicht zwischen Fähigkeitsausweis und Berufsausübungsbewilligung unterschieden. Vielmehr wird das Anwaltspatent nach bestandener Fachprüfung sowie bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen erteilt (vgl. Art. 13 AnwG/SG). Nach Darstellung des Kantonsgerichts waren die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die von zusätzlichen Voraussetzungen abhängige Berufsausübungsbewilligung bereits unter dem alten, bis Ende 1992 geltenden Recht miteinander verknüpft. 
 
Das Kantonsgericht verfällt alsdann nicht in Willkür und verletzt auch nicht das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn es daraus schliesst, dass derjenige, der nach bestandener Anwaltsprüfung die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, sich ebenso wenig Rechtsanwalt nennen darf wie der, welcher zwar die persönlichen, nicht aber die fachlichen Voraussetzungen erfüllt. 
 
2.5 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass der Fähigkeitsausweis im Hinblick auf die Zulässigkeit, sich Rechtsanwalt nennen zu dürfen, nach der st. gallischen Ordnung eine eigenständige Bedeutung besitzt oder einmal besass. Vielmehr ergibt sich auch aus der von ihm zitierten alten Anwaltsordnung von 1958, dass die Berufsausübungsbewilligung nur an Personen erteilt wurde, die - neben den persönlichen Voraussetzungen - eine Fähigkeitsprüfung erfolgreich bestanden hatten. Hingegen ist nicht dargetan, dass ein Fähigkeitsausweis allein ohne die persönlichen Voraussetzungen zur Titeltragung legitimierte. Das kann auch nicht aus der vom Beschwerdeführer dargelegten Entstehungsgeschichte des st. gallischen Anwaltsgesetzes abgeleitet werden. Aus den von ihm zitierten Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Schutz der Bezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsagent" nicht nur denjenigen gewähren wollte, die den eigentlichen Beruf als Parteivertreter in gerichtlichen Verfahren ausüben, sondern auch denen, die in der Justiz, Verwaltung oder in privaten Unternehmen tätig sind. Umgekehrt ist jedoch nicht ersichtlich, dass auch Personen ohne Patent oder Berufsausübungsbewilligung den Titel sollen führen dürfen. Der Fähigkeitsausweis ist also notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung, um den Anwaltstitel zu führen. 
 
2.6 Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf BGE 112 Ia 318. Damals ging es um die Frage, ob Patentinhaber, die in der Justiz, Verwaltung oder in privaten Unternehmen tätig und nicht im (Genfer) Anwaltsregister eingetragen sind, sich dennoch als Rechtsanwälte bezeichnen dürfen. Das Bundesgericht entschied, dass es unverhältnismässig ist, Patentinhabern, die nicht im Verzeichnis der praktizierenden Anwälte aufgeführt sind, das Führen des Anwaltstitels generell zu verbieten. 
 
Aus dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn er ist nicht mehr Patentinhaber. Ihm wurde das Patent entzogen bzw. er hat darauf verzichtet, um einen förmlichen Entzug zu vermeiden, was zum gleichen Resultat führt. Mit der Titelverwendung versucht er den Eindruck zu erwecken, er sei immer noch zugelassener Anwalt bzw. Patentinhaber. Es besteht nicht nur ein öffentliches Interesse daran, solche Missbräuche zu verhindern (vgl. BGE 112 Ia 318 E. 2b S. 320). Es ist auch nicht unverhältnismässig, jemandem, der über kein Patent mehr verfügt, zu verbieten, sich Anwalt zu nennen. 
 
2.7 Daran hat die Einführung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes nichts geändert. Der Hinweis auf den Registereintrag nach dem BGFA soll das Publikum - das entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl zwischen Anwälten und Juristen ohne Anwaltspatent unterscheiden kann - instand setzen, die forensisch tätigen Anwälte, die den Berufsregeln des eidgenössischen Anwaltsgesetzes unterstehen, von den übrigen Anwälten, die ebenfalls den Anwaltstitel führen dürfen, zu unterscheiden (Ernst Staehelin/Christian Oetiker, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, N. 5 zu Art. 11 BGFA; vgl. auch BBl 1999 S. 6022). 
 
Der Hinweis auf den Registereintrag nach BGFA bezweckt die unbeschränkte Freizügigkeit der forensisch tätigen Anwälte in der ganzen Schweiz. Hingegen geht es nicht darum, den im Register eingetragenen Anwälten ein Monopol für den Titel zu sichern. Die eidgenössischen Räte haben es in der Sommersession 2006 ausdrücklich abgelehnt, den nicht im Register eingetragenen Patentinhabern das Führen des Anwaltstitels zu untersagen (vgl. die Debatte im Nationalrat vom 13. Juni 2006; AB 2006 N 901 f.). Hingegen entfällt das Recht, den Titel zu tragen, wenn einer Person der Fähigkeitsausweis bzw. das Patent entzogen wird (vgl. Votum NR Baumann, AB 2006 N 901). 
 
2.8 Aus diesen Gründen erscheint die extensive Auslegung des St. Galler Anwaltsgesetzes, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer verboten wurde, sich Rechtsanwalt zu nennen, zumindest nicht als willkürlich. Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Gleichbehandlungsprinzip (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt sein sollte, da es dem Beschwerdeführer (wegen vorliegender Verlustscheine) an den persönlichen Voraussetzungen für die Titelführung mangelt (Art. 13 Abs. 1 lit. b AnwG/SG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), weil er ein wohlerworbenes Recht auf seinen Titel habe. Soweit seine Ausführungen der Begründungspflicht von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. 
 
3.2 Beim Anwaltspatent handelt es sich um eine Polizeibewilligung, die bei fehlenden Voraussetzungen entzogen werden kann. Ist - wie im Kanton St. Gallen - die Titelführung an das Patent geknüpft, besteht demnach nur solange das Recht auf die Führung des Anwaltstitels, als ein Patent vorhanden ist. Von einem wohlerworbenen Recht kann deshalb nicht gesprochen werden (vgl. zu diesem Begriff: BGE 131 I 321 E. 5.3 S. 327 f.; 128 II 112 E. 10 S. 125, je mit Hinweisen). 
 
3.3 Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis als mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar erklärt, dass die Kantone die Erteilung des Rechtsanwaltspatents und das Recht zur weiteren Berufsausübung von gewissen persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers abhängig machen (Urteil 2P.274/2004 vom 13. April 2005, E. 3.2; BGE 59 I 197 E. 1 S. 199; 71 I 369 E. 2 S. 378; 119 Ia 374 E. 2b S. 376). Die Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts auf vertrauenswürdige Kandidaten dient sowohl dem Schutz des rechtsuchenden Publikums als auch der Rechtspflege überhaupt und liegt mithin im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 98 Ia 596 E. 1a S. 598 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich des Patententzugs bei Rechtsanwälten, welche nicht mehr über die notwendigen persönlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung verfügen: Ein gestützt auf entsprechende Umstände verfügter Entzug des Anwaltspatents hat - anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufsregeln gesühnt und der Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll (BGE 108 Ia 230 E. 2b S. 232) - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv so empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Patententzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Kandidaten bereits bei der Patenterteilung verfügen müssen, und bezweckt dergestalt den Schutz von Rechtsuchenden und Rechtspflege vor berufsunwürdigen Personen (Urteil 2P.274/2004 vom 13. April 2005, E. 3.2; BGE 106 Ia 100 E. 13c S. 121; 102 Ia 28 E. 1b S. 30). 
 
Entsprechend hängt auch im Kanton St. Gallen der Entzug des Anwaltspatents nicht zwingend von straf- oder disziplinarrechtlich verpöntem Verhalten ab. Entscheidend ist einzig, ob der Patentinhaber noch über die gesetzlich geforderten notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung verfügt, oder ob er diese Eigenschaften verloren hat. Demzufolge entzieht die Anwaltskammer das Anwaltspatent nach Art. 36 Abs. 1 AnwG/SG, wenn die Voraussetzungen für die Patenterteilung nicht erfüllt waren oder dahingefallen sind. Zu diesen (persönlichen) Voraussetzungen gehört, dass gegen den Anwalt keine Verlustscheine bestehen (Art. 13 Abs. 1 lit. b AnwG/SG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA), wobei unmassgeblich ist, ob diese Verlustscheine aus dem geschäftlichen oder privaten Bereich stammen. Erfüllt der Beschwerdeführer also die persönlichen Voraussetzungen nicht, darf ihm ohne Verletzung der Wirtschaftsfreiheit das Patent entzogen werden. Da Patent und Titelgebrauch miteinander verknüpft sind, konnte die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer ohne Verletzung von Art. 27 BV die Verwendung des Anwaltstitels untersagen. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanzen verhielten sich treuwidrig und widersprüchlich, wenn sie seinen Verzicht auf die Bewilligung auch als Verzicht auf den Fähigkeitsausweis und die Bezeichnung "Rechtsanwalt" auslegen. 
 
4.2 Was der Beschwerdeführer in Bezug auf die angebliche beschränkte Wirkung seiner im Jahr 1999 abgegebenen Verzichtserklärung vorbringt, ist unbehelflich. Er hat "per 31. Januar 1999 auf die Bewilligung zur Berufsausübung als Rechtsanwalt" verzichtet. In der Folge durfte er sich gestützt auf das St. Galler Patent nicht mehr als Rechtsanwalt bezeichnen. Ein anderes Verständnis seiner Erklärung würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. 
 
Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer das Patent durch seinen Verzicht nicht in einem förmlichen Verfahren entzogen werden musste. Durch seine Erklärung ermöglichte er, dass das eingeleitete Verfahren vereinfacht und damit auch kostengünstiger abgeschlossen werden konnte. Zudem erreichte er damals, dass sein Patentverlust nicht publiziert wurde. 
 
4.3 Es kann hier offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes im Juni 2002 gestützt auf die ihm vom Kanton Appenzell Innerrhoden erteilte Berufsausübungsbewilligung in St. Gallen als Rechtsanwalt bezeichnen durfte. Jedenfalls seit dem 1. Juni 2002 verfügt der Beschwerdeführer auch in Appenzell Innerrhoden über keine Berufsausübungsbewilligung mehr. Dass er sich nach dortigem kantonalen Recht immer noch Rechtsanwalt nennen dürfte, behauptet er selber nicht. Die Frage der Titelanmassung beurteilt sich deshalb ausschliesslich nach St. Galler Recht. Nach diesem Recht steht ihm kein solcher Titel (mehr) zu. In Bezug auf sein Stammpatent kann sich der Beschwerdeführer deshalb mangels interkantonaler Anknüpfung weder auf Art. 95 Abs. 2 BV bzw. Art. 196 Ziff. 5 BV noch auf das bisherige verfassungsmässige Übergangsrecht (Art. 33 aBV in Verbindung mit Art. 5 ÜBest aBV) berufen. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt, weil die Vorinstanzen in den angefochtenen Entscheiden "auf die hier erneuerten, relevanten rechtlichen Argumente überhaupt nicht eingehen" bzw. sich nicht mit seinen Argumenten auseinander gesetzt haben sollen. 
 
5.2 Die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Pflicht einer Behörde, ihre Entscheide zu begründen, verlangt, dass sich der vom Entscheid Betroffene über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls bei der oberen Instanz anfechten kann (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Kantonsgericht verletzte die ihm obliegende Begründungspflicht nicht, wenn es sich nicht mit allen Parteistandpunkten auseinander setzte und jedes Vorbringen widerlegte (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 321). 
 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Unproportionalität der gegen ihn erlassenen Massnahmen. Dass überhaupt eine Massnahme gegen ihn "wegen dieser geringfügigen Vorkommnisse" erlassen worden sei, sei "krass unverhältnismässig". 
 
6.2 Die Bestimmung von Art und Mass der zu ergreifenden Disziplinarsanktion ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie hat aber das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und insbesondere die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit einzuhalten. Soweit es um die auszufällende Disziplinarsanktion geht, auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint (Urteil 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, E. 4.1) 
 
6.3 Das St. Galler Anwaltsgesetz sieht als Massnahme gegen Dritte u.a. Bussen bis Fr. 20'000.-- vor (Art. 37 Abs. 1 lit. c AnwG/SG). Das Kantonsgericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht leicht befunden. Er hatte den Titel "Rechtsanwalt" bzw. das Kürzel "RA" mehrfach zu Unrecht verwendet, obwohl er durch frühere Verfahren bereits vorgewarnt gewesen war und wissen musste, dass er auch ausserhalb des Monopolbereichs nicht mehr berechtigt ist, diese Berufsbezeichnung zu führen. Soweit die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. a OG überhaupt genügen, erscheint die Busse in der Höhe eines Zehntels des höchstmöglichen Betrages nicht als klar unverhältnismässig hoch und willkürlich. 
 
7. 
Demnach erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: