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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.257/2003 /bnm 
 
Urteil vom 30. Juni 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
 
gegen 
 
1. R.________, 
2. S.________, 
3. T.________, 
4. U.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel, 
 
Gegenstand 
Ungültigkeit eines Ehe- und Erbvertrags, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 22. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. Juli 1999 schlossen die Ehegatten V.________ (geb. 1938) und R.________ einen Ehe- und Erbvertrag ab, wonach ihre vier Kinder X.________, S.________, T.________ und U.________ je auf den Pflichtteil gesetzt wurden. 
 
Mit einem zweiten Ehe- und Erbvertrag vom 9. Oktober 2000 hoben V.________ und R.________ die Vereinbarung vom 6. Juli 1999 auf und schlossen einen neuen Vertrag ab, welcher sich vom vorhergehenden darin unterschied, dass sie ihren Sohn X.________ enterbten. V.________ verstarb am 22. Oktober 2000. 
B. 
Am 4. Februar 2002 erhob X.________ Klage beim Bezirksgericht St. Gallen. Er verlangte die Ungültigerklärung des Ehe- und Erbvertrages vom 9. Oktober 2000. Eventualiter erhob er Herabsetzungsklage. Letzteres Rechtsbegehren hatte er in der der Klageerhebung vorangehenden Vermittlung noch nicht erhoben. 
 
Mit Urteil vom 2. Oktober 2002 wies das Bezirksgericht die Klage mangels Ungültigkeitsgründen einerseits und wegen Verwirkung der Herabsetzungsklage andererseits ab. Eine dagegen eingereichte Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 22. September 2003 ab. 
C. 
X.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Aktenergänzung bzw. Beweisabnahme und neuen Entscheidung an das Kantonsgericht. Eventualiter beantragt er die Herabsetzung und Wiederherstellung seines Pflichtteils. 
 
Gegen den gleichen Entscheid des Kantonsgerichts hat X.________ beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Mit Urteil vom 7. Februar 2006 wurde diese abgewiesen. 
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 teilte der Rechtsvertreter von X.________ dem Bundesgericht mit, dass er diesen nicht mehr vertrete. 
 
Am 22. Dezember 2003 reichten die Beklagten ein Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten im Sinne von Art. 150 Abs. 2 OG ein. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig. 
2. 
Strittig ist zur Hauptsache, ob die Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Ehe- und Erbvertrages vom 9. Oktober 2000 urteilsfähig gewesen ist. Der Kläger verlangt zunächst eine Ergänzung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 64 OG in Bezug auf den Bewusstseinszustand der Erblasserin im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung sowie in den Tagen unmittelbar danach. 
2.1 Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit einer Person umfasst sowohl die Feststellung von Tatsachen als auch die Anwendung von Bundesrecht: Bezüglich ersterem stellt der Sachrichter den geistigen Zustand einer Person im fraglichen Zeitraum sowie Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen fest; dazu gehört insbesondere, ob und inwieweit die Erblasserin zur Beurteilung der Folgen ihres Handelns und zur Leistung von Widerstand gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung befähigt war (BGE 117 II 231 E. 2c S. 235; 124 III 5 E. 4 S. 13). Diese tatsächlichen Feststellungen können vom Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden (Art. 63 Abs. 2 OG). 
 
Ausnahmen bestehen für Tatsachenfeststellungen, die offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Wer ein Verfahren nach Art. 64 OG verlangt, hat aufzuzeigen und mit genauen Hinweisen auf die Akten zu belegen, dass er im kantonalen Verfahren die Tatsachen, die zu Unrecht für unerheblich erklärt worden sind, wirklich vorgebracht und zu deren Beweis form- und fristgerecht Anträge gestellt hat (BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357; 130 III 102 E. 2.2 S. 106). Einwände gegen die Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts, die diesen formellen Anforderungen nicht genügen, haben als eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung oder als eine Ergänzung des Sachverhalts zu gelten und sind in der Berufung unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 117 II 256 E. 2b S. 258; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
2.2 Der Kläger macht zwar eine Ausnahme nach Art. 64 OG geltend, indes zeigt er nicht auf, welche rechtserheblichen Tatsachen das Kantonsgericht nicht abgeklärt haben soll. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen weisen denn auch keine Lücken auf, welche im Sinne von Art. 64 OG einer Ergänzung bedürften. Im Grunde kritisiert der Kläger unter dem Titel der lückenhaften Sachverhaltsfeststellung die Beweiswürdigung, indem er Ausführungen zur Krankeit der Erblasserin macht und die Zeugenaussagen und weitere Beweismittel frei würdigt. Darauf kann nicht eingetreten werden. Die Rüge, das Kantonsgericht habe den bei Eintritt der Erblasserin ins Spital erstellten Bericht nicht ediert, wird nachfolgend in Zusammenhang mit Art. 8 ZGB behandelt (vgl. E. 3). 
3. 
Weiter macht der Kläger eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend. Er führt aus, das Kantonsgericht habe diese Bestimmung verletzt, indem es den Bericht über die Erblasserin bei ihrem Eintritt ins Spital nicht ediert habe, keine Expertise über den Gesundheitszustand der Erblasserin habe erstellen lassen, sowie die eingereichte Krankengeschichte vollständig unberücksichtigt in einem verschlossenen Kuvert zu den Akten gelegt habe. 
3.1 Art. 8 ZGB verleiht einen bundesrechtlichen Anspruch auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache frist- und formgerecht anerboten worden sind. Der Beweisführungsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Diese Norm bestimmt indessen nicht, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie der Richter das Ergebnis der Abklärungen zu würdigen hat. Art. 8 ZGB steht namentlich einer bloss beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist oder dafür hält, die zusätzlich beantragten Beweise vermöchten zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitragen (BGE 114 II 289 E. 2 S. 290 f.; 128 III 22 E. 2d S. 25 f.). Eine andere Frage ist, ob die Beschränkung allenfalls gegen Art. 9 BV verstösst, was jedoch mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen wäre. 
3.2 Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht die eingereichte Krankengeschichte nicht berücksichtigt, weil diese gemäss den Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts verspätet eingereicht wurde. Wie oben erwähnt, gilt der Anspruch nach Art. 8 ZGB nur für fristgerecht eingereichte Beweismittel. Die richtige Anwendung von kantonalem Recht kann das Bundesgericht im Übrigen im Berufungsverfahren nicht prüfen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 196 E. 3a S. 201; 127 III 248 E. 2c S. 252). 
 
Weiter hat das Kantonsgericht erwogen, die Krankengeschichte der Erblasserin sei - zumindest in den relevanten Belangen - dem Gericht durch die Einvernahme zweier Ärzte indirekt zur Kenntnis gebracht worden. Dies gelte insbesondere auch für die Eintrittsuntersuchung anlässlich der Aufnahme ins Spital, welche von einem Zeugen geschildert worden sei. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger explizit nur die Edition der "Resultate" der Eintrittsuntersuchung beantragt habe, könne dieser Beweisantrag als erledigt erachtet werden. Das Kantonsgericht hat also in diesem Punkt - soweit es den Beweisantrag nicht als verspätet angesehen hat - eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Einer solchen steht Art. 8 ZGB nicht entgegen. 
 
Eine vorweggenommene Beweiswürdigung, welche Art. 8 ZGB nicht berührt, hat das Kantonsgericht auch in Bezug auf das beantragte Gutachten vorgenommen. Es hat erwogen, der Beweiswert eines solchen reinen "Aktengutachtens" sei im Vergleich zu den bereits durch die sachverständigen Zeugen gewonnenen Erkenntnisse aus der Krankengeschichte derart gering, dass darauf verzichtet werden könne. 
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB als unbegründet. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 
4. 
Weiter bringt der Kläger vor, das Kantonsgericht habe zu geringe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt. Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen - namentlich die verfügte Enterbung - sei ein anspruchsvolles Rechtsgeschäft, welches erhöhte Anforderungen an die Urteilsfähigkeit stellen würde. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitraum des Abschlusses des Erbvertrages könne die Urteilsfähigkeit der Erblasserin für ein solch kompliziertes Rechtsgeschäft nicht bejaht werden. 
4.1 Das Kantonsgericht hat erwogen, die Errichtung eines Ehe- und Erbvertrages gehöre nicht zu den alltäglichen Geschäften, sondern sei zu den komplexeren Rechtsakten zu zählen. Im vorliegenden Fall sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann bereits am 6. Juli 1999 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen hätten. Die angefochtene Vereinbarung vom 9. Oktober 2000 unterscheide sich vom ersten Vertrag nur durch die Enterbung des Klägers und den damit einhergehenden Anpassungen. Diese Änderung, nämlich dass der Kläger als einziger der vier Kinder vom Erbe gänzlich ausgeschlossen werde, sei zwar für den Betroffenen folgenschwer, aber inhaltlich alles andere als kompliziert. Die Komplexität des Rechtsgeschäftes vom 9. Oktober 2000 sei somit zu relativieren und es seien keine besonderen Anforderungen betreffend Urteilsfähigkeit zu stellen. 
In Bezug auf die Urteilsfähigkeit der Erblasserin zur Zeit der Erstellung des strittigen Vertrages hat das Kantonsgericht ausgeführt, die Aussagen der Ärzte würden das Bild einer schwer kranken Frau mit erheblichen Müdigkeitserscheinungen und einer allfälligen Konzentrationsschwäche zeichnen. Anzeichen dafür, dass sie geistig nicht mehr orientiert gewesen wäre, würden jedoch fehlen. Demgegenüber müsse zumindest für den Zeitpunkt des Spitaleintritts am 11. Oktober 2000 und die nächsten paar Tage das klare Bewusstsein der Erblasserin als gesichert angenommen werden, zumal ihr Bewusstsein wiederholt unmissverständlich als "klar" beschrieben worden sei. Somit bestehe kein Grund, an der Urteilsfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 9. Oktober 2000 zu zweifeln. 
4.2 Wie oben erwähnt (E. 2.1), stellt der geistige Zustand einer Person sowie Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen eine im Berufungsverfahren nicht überprüfbare Tatfrage dar. Hingegen prüft das Bundesgericht frei, ob der kantonale Richter zu Recht oder zu Unrecht vom festgestellten geistigen Gesundheitszustand bzw. diesbezüglichen Störungen auf die Urteilsfähigkeit geschlossen hat, soweit dies vom Begriff der Urteilsfähigkeit selbst abhängt bzw. von der allgemeinen Lebenserfahrung oder vom hohen Grad der Wahrscheinlichkeit, der für den Ausschluss dieser Fähigkeit erforderlich ist (BGE 117 II 231 E. 2c S. 235; 124 III 5 E. 4 S. 13). 
 
Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkung einer bestimmten Handlung zu erkennen, und andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall von den konkreten Umständen hinsichtlich einer bestimmten Handlung auszugehen (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f.; 127 I 6 E. 7b/aa S. 19). 
 
Aus den Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts ergeben sich keine Hinweise, dass die Erblasserin im Zeitpunkt des Abfassens der Verfügung von Todes wegen urteilsunfähig gewesen ist: Zwar war sie stark von ihrer Krebserkrankung gezeichnet. Kurz nach der Vertragsunterzeichnung trat sie in die Palliativabteilung eines Krankenhauses ein. Erstellt sind Müdigkeitserscheinungen und eine Konzentrationsschwäche, indes wurde ihr Bewusstseinszustand sowohl bei Eintritt ins Spital als auch noch Tage danach durchwegs als "klar" beschrieben. Anzeichen dafür, dass die Erblasserin an Verwirrtheit oder Desorientierung gelitten hätte und nicht mehr in der Lage gewesen wäre, vernunftgemäss zu handeln, lassen sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. 
 
Auch soweit der Inhalt der strittigen Verfügung zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit herangezogen werden kann, lassen sich daraus keine Indizien entnehmen, dass sich die Erblasserin ihrer Handlungen nicht mehr bewusst gewesen wäre (BGE 124 III 5 E. 4c/cc S. 17): Die Enterbung erfolgte zur Hauptsache, weil der Kläger wiederholt und auch gegenüber Aussenstehenden angezweifelt hatte, dass der Ehemann der Erblasserin (Beklagter 1) sein leiblicher Vater sei und weil er diese Behauptung auch nach dem Erstellen eines Vaterschaftsgutachtens (welches die Vaterschaft des Beklagten 1 stützte) aufrecht erhielt. Dass sich die schwer kranke Erblasserin unter diesen Umständen dazu entschloss, den Kläger zu enterben, ist auch für einen Dritten unter dem Gesichtspunkt des verantwortungsbewussten und vernünftigen Handelns nachvollziehbar. 
 
Damit hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es zum Schluss gelangt ist, die Erblasserin sei urteilsfähig gewesen. Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass die Erblasserin wesentlich in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, kann offen bleiben, ob es sich bei einer Enterbung um ein besonders schwieriges Rechtsgeschäft handelt. 
5. 
Weiter rügt der Kläger eine Verletzung der Bestimmungen über die Enterbung (Art. 477 Ziff. 2 ZGB und Art. 479 Abs. 1 ZGB). Er führt aus, der Enterbungsgrund sei in der Verfügung von Todes wegen nicht ausreichend begründet. 
5.1 Das Kantonsgericht ist auf die Herabsetzungsklage nicht eingetreten, weil der Leitschein des Vermittleramtes nur das Rechtsbegehren der Ungültigkeit der Verfügung von Todes wegen enthalten habe. Zudem seien Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage nicht identische Klagen und die Voraussetzungen einer Klageänderung nach kantonalem Prozessrecht nicht erfüllt. Darüber hinaus habe der Kläger in der Berufungsschrift ans Kantonsgericht das vor Bezirksgericht gestellte Herabsetzungsbegehren wieder fallen gelassen. Im Rahmen einer Eventualerwägung ist das Kantonsgericht schliesslich zum Schluss gelangt, dass die Herabsetzungsklage ohnehin auch materiell abzuweisen wäre. 
5.2 Beruht ein angefochtener Entscheid - wie hier - auf mehreren Begründungen, muss der Berufungskläger alle anfechten und zwar mit dem jeweils richtigen Rechtsmittel, sonst tritt das Bundesgericht auf seine Vorbringen nicht ein (BGE 115 II 300 E. 2a S. 302; 131 III 595 E. 2.2 S. 598). 
 
Soweit das Kantonsgericht auf die Herabsetzungsklage aus formellen Gründen nicht eingetreten ist, war gegen den Entscheid die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht möglich. Das Kassationsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2006 die entsprechenden Rügen des Klägers denn auch behandelt und schliesslich abgewiesen. Den Entscheid des Kassationsgerichts hat der Kläger beim Bundesgericht nicht angefochten. Damit kann in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden. 
6. 
Dementsprechend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet den Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. Damit erweist sich das Sicherstellungsgesuch der Beklagten als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung der Beklagten wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: