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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.214/2005 /sza 
 
Urteil vom 30. Juni 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela van Huisseling, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Gregor Benisowitsch, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Psychiatrisches Gutachten 
(mehrfache Vergewaltigung usw.), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
vom 7. März 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 7. März 2005 sprach das Obergericht des Kantons Zürich Y.________ der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ab 12. September 2003, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig. Von den Anklagevorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von X.________ sprach es ihn frei. Dafür bestrafte die Vorinstanz Y.________ mit 10 Monaten Gefängnis, vollumfänglich erstanden durch 449 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. Hinsichtlich der Nötigungen sowie den seit dem 12. September 2003 begangenen Drohungen erklärte das Obergericht Y.________ gegenüber X.________ vollumfänglich schadenersatzpflichtig und verwies diese zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Schliesslich verpflichtete das Obergericht Y.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2003; im Mehrbetrag wurde die Genugtuungsforderung von X.________ abgewiesen. 
 
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 30. Mai 2005 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). 
Nach dem angefochtenen Urteil ist nicht erstellt, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgt sind (angefochtenes Urteil, S. 118). Wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt von nicht mehr freiwilligen Handlungen ausgegangen würde, wäre jedenfalls der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Beschwerdegegner aufgrund seiner entscheidenden subjektiven Sicht einer sadomasochistischen Beziehung nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können, dass die Beschwerdeführerin mit den fraglichen sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei (angefochtenes Urteil, S. 118-121). Die Nichtigkeitsbeschwerde erschöpft sich über weite Strecken darin, den Sachverhalt diesbezüglich abweichend darzustellen. Darauf ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin kritisiert des Weiteren das über den Beschwerdegegner eingeholte psychiatrische Gutachten, welches eine sadomasochistische Beziehung diagnostiziere, sich somit auch über die Beschwerdeführerin äussere und folglich über den Zweck des Gutachtens hinausgehe. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann indessen nur das Urteil des Gerichts angefochten werden, nicht aber bestimmte Ausführungen des Gutachters. Im Übrigen wäre unerfindlich, weshalb es Art. 13 Abs. 2 StGB verletzen sollte, wenn in einem Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten Ausführungen über die Art seiner Beziehung gemacht werden. 
 
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihre Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Dies wäre zwar insofern eine zulässige Rüge, als Art. 9 Abs. 3 OHG verlangt, dass das Opfer für seine Zivilansprüche nur an das Zivilgericht verwiesen wird, wenn die vollständige Beurteilung dieser Ansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Das Obergericht nimmt einen solchen unverhältnismässigen und nicht vertretbaren Aufwand deshalb an, weil der Schadenersatzanspruch mit den Kosten einer andauernden psychiatrischen Behandlung begründet werde, für welche nach dem teilweisen Freispruch genau zu unterscheiden wäre, inwiefern diese Kosten auf die einzelnen inkriminierten Vorfälle zurückzuführen sind (angefochtenes Urteil, S. 145). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht auseinander, weshalb auch auf diesen Punkt nicht einzutreten ist. 
3. 
Demnach ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit (Art. 152 OG) abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP), wobei ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: