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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.235/2006 /hum 
 
Urteil vom 30. Juni 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, 
vom 2. März 2006 (BK 2005 28). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 23. August 2003 überliess X.________ ein ihm indirekt (über seinen Vater) anvertrautes Leasingfahrzeug, mit welchem er zuvor in Rimini und im Raum München Unfälle gehabt hatte und das einen Restbuchwert von Fr. 46'000.-- aufwies, definitiv einer Drittperson. Zwei Tage später gab er der Kantonspolizei Tessin wahrheitswidrig an, er sei überfallen worden und ihm seien dabei das Fahrzeug samt Inhalt sowie die Schlüssel und das Portemonnaie gestohlen worden. Unter Bezugnahme auf diese Anzeige meldete er der Versicherung, es seien ihm das Fahrzeug, weitere Gegenstände und Bargeld gestohlen worden. 
B. 
Das Strafgericht des Kantons Zug fand ihn im Berufungsverfahren am 2. März 2006 der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit 9 Monaten Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 8. Oktober 2004 und verzichtete auf eine Landesverweisung. 
C. 
X.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Strafgericht verzichtet auf Gegenbemerkungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beschwerdegegenstand bildet die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Die Vorinstanz kommt nach einer eingehenden Würdigung zum Ergebnis, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann. Der Beschwerdeführer habe viele Chancen gehabt und nicht genutzt. Dieser rügt eine Verletzung von Art. 41 Ziff. 1 StGB
2. 
Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Der Gericht hat eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Die Gründe müssen im Urteil so wiedergegeben sein, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid auf, wenn die Vorinstanz nicht von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Faktoren in Verletzung ihres Ermessens falsch gewichtet, vernachlässigt oder ganz ausser Acht gelassen hat. Bei der Prüfung, ob der Betroffene für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, sind alle wesentlichen Umstände in ihrer Gesamtheit und nicht bloss isoliert von einander zu würdigen. Um ein vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit zu erhalten, sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie mögliche Hinweise auf Suchtgefährdungen zu untersuchen. Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 128 IV 193 E. 3a). 
3. 
Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz gewichtet zutreffend die strafrechtliche Vorbelastung als äusserst negativ. Der Beschwerdeführer beging seit seiner Jugendzeit bis zu den zu beurteilenden Straftaten regelmässig und teils trotz laufender Strafverfahren sowie während eines Aufenthalts in einem Erziehungsheim strafbare Handlungen. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 12 f.) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen diese Einschätzung, macht aber geltend, die Vorinstanz übergehe, dass ihn die Arbeit in der Behindertenwerkstatt nachhaltig beeindruckt habe. Dies trifft nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu. Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, wenn sich jemand derart nachhaltig unbeeindruckt vom staatlichen Straf- und Massnahmensystem und von laufenden Ermittlungsmassnahmen zeige, könne nicht gesagt werden, dass ihn der Vollzug einer vierzehntägigen Gefängnisstrafe mittels gemeinnütziger Arbeit anfangs 2005 nachhaltig beeindruckt habe. Sie misst nicht diesem Umstand, sondern der Anlasstat erhebliche Bedeutung zu. 
 
Weiter beurteilt die Vorinstanz die berufliche Situation. Sie kommt zum Ergebnis, die Ausführungen zur eigenen Firma vermöchten nicht zu überzeugen. Auch bei dieser vom Beschwerdeführer als Relativierung seiner Bewährung im Beruf gerügten Einschätzung handelt es sich um für den Kassationshof verbindliche tatsächliche Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie daraus keine entscheidenden Erkenntnisse für das künftige Wohlverhalten zieht. Sie weist auf die mögliche Weiterführung der beruflichen Tätigkeit während des Strafvollzugs hin (Aushilfspersonal, Benutzung des eigenen PCs im Strafvollzug). Sie verkennt dabei nicht, dass der Strafvollzug auch Einfluss auf den Geschäftsgang und Erfolg der Firma haben kann. Diese Erwägungen widersprechen sich nicht. 
 
Ferner erachtet die Vorinstanz das soziale Umfeld und die heutige Lebenssituation als noch nicht längerfristig gefestigt. Das Gegenteil ergibt sich nicht aus dem Zusammenleben mit einer Freundin und dem Distanzieren vom alten Freundeskreis. Die Einbindung in die elterliche Familie vermochte ihn bisher nicht von der Delinquenz abzuhalten. Dies genügt somit nicht für eine günstige Prognose. 
 
Schliesslich verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz im Hinblick auf das Geständnis aus der Reue keine echte Umkehr ableitet. Angesichts des Sachverhalts ist auch die Auffassung bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass der zweieinhalbjährige Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden war, für sich nicht ausreicht, um überzeugt eine günstige Prognose für ein dauerndes Wohlverhalten abgeben zu können. Der Strafvollzug kann allerdings Nachteile wie die Gefährdung einer Beziehung oder einer unternehmerischen Aktivität mit sich bringen. Soweit nicht im Rahmen der Strafempfindlichkeit zu berücksichtigende besondere Härten entstehen, sind diese Auswirkungen als unmittelbare Folge der gesetzlichen Ordnung hinzunehmen. 
 
Zusammengefasst erweist sich das bisherige straffällige Verhalten, das der Beschwerdeführer nicht nachhaltig zu hinterfragen in der Lage ist (angefochtenes Urteil S. 16), als derart ausgeprägt, dass es von der angedeuteten persönlichen und beruflichen Neuorientierung nicht aufgewogen wird. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: