Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 158/04
Urteil vom 30. Juni 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
A.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter, Seestrasse 2, Bahnhofplatz, 3700 Spiez,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 11. Februar 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. September 1998 sprach die IV-Stelle Bern der 1954 geborenen A.________ bei einem nach der gemischten Methode (80 % ausserhäusliche Tätigkeit als Verkäuferin, 20 % Hausfrau) ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. August 1994 eine halbe Invalidenrente zu. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 30. April 1998 und den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juni 1998.
Am 13. Dezember 2000 liess die Versicherte unter Hinweis auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 1. März und 1. Dezember 2000 eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente beantragen. Die IV-Stelle holte unter anderem den Bericht des Dr. med. H.________ vom 14. Februar 2001 ein, welchem die Berichte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals Y.________ vom 6. Juli 2000 und des Neurochirurgen Dr. med. S.________ vom 21. November 2000 beilagen, und veranlasste das Gutachten des Zentrums X.________ vom 6. November 2002 und den Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Dezember 2002. Mit Verfügung vom 10. Januar 2003 lehnte sie das Revisionsgesuch ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2003 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Februar 2004 ab.
C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 30. Juni 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In formeller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin - wie bereits im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren - eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, welche sie darin erblickt, dass ihr das Gutachten des Zentrums X.________ vom 6. November 2002 nicht vor Verfügungserlass zugestellt wurde. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach bei der Konstellation der Anordnung eines Gutachtens vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 und des Erlasses der Verfügung über den Leistungsanspruch nach diesem Datum eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung anzunehmen sei, da das Einspracheverfahren die Funktion des bisherigen Vorbescheidverfahrens nach Art. 73bis IVV übernehme, verstosse gegen die Übergangsregelung von Art. 82 ATSG.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Dessen Bestimmungen sind gemäss Art. 2 ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen, was für die Invalidenversicherung zutrifft (Art. 1 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind dessen materielle Bestimmungen auf die beim Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wie es sich - vom kantonalen Verfahrensrecht abgesehen - mit der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der formellen Vorschriften verhält, lässt sich dem ATSG nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. Der intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit gilt dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 129 V 115 Erw. 2.2, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 2b).
2.2 Im Zusammenhang mit dem Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen hat das ATSG keine gänzlich neuen rechtlichen Strukturen geschaffen, weshalb die neuen Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort anwendbar sind. Die Kontinuität des alten und neuen verfahrensrechtlichen Systems und damit die sofortige und umfassende Anwendbarkeit des neuen Prozessrechts ist indessen in dem Sinne zu relativieren, als neues Recht nicht auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch hängigen Verfahren Anwendung findet. Dabei ist bezüglich der verfahrensrechtlichen Neuerungen des ATSG auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich die strittige Verfahrensfrage stellt oder darüber entschieden wurde. Liegt der Streitgegenstand in diesem Sinne vor dem 1. Januar 2003, ist gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen zu befinden. Ein unter den alten Verfahrensvorschriften eingeleitetes Administrativverfahren nimmt sodann unter der Hoheit des neuen Rechts seinen Fortgang, ohne dass deswegen bereits getroffene Anordnungen, welche unangefochten geblieben sind oder bisher nicht angefochten werden konnten, nach den Regeln des neuen Rechts neu aufzurollen wären (Urteil vom 25. August 2004, I 570/03, erwähnt in ZBJV 2004 S. 749).
2.3 Die IV-Stelle hat der Versicherten am 16. März 2001 mitgeteilt, es sei eine medizinische Abklärung notwendig, welche durch die MEDAS durchgeführt werde. Wenn sie damit nicht einverstanden sei, könne sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Die Beschwerdeführerin hat dagegen keine Einwände erhoben. Das Gutachten ist am 6. November 2002 und somit noch unter der vor Inkrafttreten des ATSG gültig gewesenen Rechtsordnung ergangen. Der unter dem Titel "Gutachten" stehende Art. 44 ATSG, welcher die Mitwirkungsrechte der versicherten Person bei der Einholung von Sachverständigengutachten regelt, findet nach dem unter Erw. 2.2 Gesagten auf diese Gutachtenanordnung keine Anwendung. Es muss daher in diesem Verfahren nicht geprüft werden, ob MEDAS-Gutachten überhaupt unter die Bestimmung von Art. 44 ATSG fallen.
3.
3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3.2 Das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG kennt kein Vorbescheidverfahren, wie es Art. 73bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) in der Invalidenversicherung bisher vorgesehen hatte. Auf den 1. Januar 2003 wurde deshalb u.a. Art. 73bis Abs. 1 IVV ersatzlos aufgehoben (vgl. Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 11. September 2002; AS 2002 3723). Danach hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschloss, der versicherten Person oder deren Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen (vgl. BGE 125 V 404 Erw. 3, 124 V 180).
4.
4.1 Der im 4. Kapitel im 2. Abschnitt "Sozialversicherungsverfahren" unter der Überschrift "Rechtliches Gehör" stehende Art. 42 ATSG hat folgenden Wortlaut: "Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind." In der französischsprachigen Fassung lautet die Bestimmung: "Les parties ont le droit d'être entendues. Il n'est pas nécessaire de les entendre avant une décision sujette à opposition". Die italienischsprachige Version lautet: "Le parti hanno il diritto di essere sentite. Non devono obbligatoriamente essere sentite prima di decisioni impugnabili mediante opposizione". Aus dem deutschsprachigen Text erhellt besser als aus den anderen Sprachfassungen, dass sich die Einschränkung in Art. 42 Satz 2 ATSG lediglich auf einen Teilgehalt des Grundsatzes des Anspruchs auf rechtliches Gehör im weiteren Sinn bezieht. Es betrifft dies die im ATSG nicht ausdrücklich als solche normierte Verpflichtung der Versicherungsträger, die Parteien vor Erlass der Verfügung anzuhören. Gemäss Kieser (ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 42) bildet Art. 42 Satz 2 ATSG eine Ausnahme von einem allgemein geltenden Prinzip, wie dies auch für Art. 30 VwVG im Verhältnis zu Art. 29 VwVG der Fall ist. Er bedauert, dass damit in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung für die Parteien gegenüber dem bisherigen Recht eine Verschlechterung eintritt (Kieser, a.a.O., N 21 zu Art. 42). Weitere Teilaspekte des Gehörsanspruchs werden im ATSG durch eine Reihe von Spezialnormen geordnet. So sind etwa die Erforderlichkeit der vorangehenden schriftlichen Mahnung bei Leistungskürzungen (Art. 21 Abs. 4 ATSG), die vorangehende schriftliche Mahnung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (Art. 43 Abs. 3 ATSG), die Mitwirkungsrechte bei Einholung eines Gutachtens (Art. 44 ATSG), die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) und die Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 ATSG) separat geregelt. Sie werden von Art. 42 Satz 2 ATSG nicht erfasst (Kieser, a.a.O., N 22 f. zu Art. 42).
4.2 Art. 42 ATSG entspricht im Wesentlichen der Ordnung gemäss Art. 29 und 30 Abs. 2 lit. b VwVG (Kieser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 42). Art. 29 VwVG räumt den Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör ein. Nach Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG braucht die Behörde die Parteien nicht anzuhören vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Aus den Gesetzesmaterialien erhellt, dass die Einschränkung, wonach die Parteien nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, durch die nationalrätliche Kommission eingefügt worden ist (BBl 1999 4599). Der Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 zur Parlamentarischen Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung enthielt demgegenüber mit Art. 50 des Entwurfs lediglich die Bestimmung: "Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör" (BBl 1991 II 199). Im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 wird ausgeführt, das rechtliche Gehör solle eine effiziente und rasche Erledigung nicht verunmöglichen. Art. 30 VwVG halte fest, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Verfügungserlass dann nicht zwingend sei, wenn gegen die Verfügung Einsprache erhoben werden könne. Dieser Grundsatz sei formell ins ATSG aufzunehmen. Bisher sei das rechtliche Gehör als solches spezialgesetzlich nur über die Verweisungen im Militärversicherungsgesetz und im Unfallversicherungsgesetz auf das VwVG geregelt gewesen. Diese Verweisungsnormen könnten nun gestrichen werden (BBl 1999 4599). Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber mit Art. 42 Satz 2 ATSG bezüglich des Anspruchs auf Anhörung der Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, eine abschliessende Regelung treffen wollte. Ein Rückgriff auf das VwVG, wie ihn Art. 55 Abs. 1 ATSG für den Fall statuiert, dass sich in den Art. 27 bis 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen keine abschliessende Verfahrensregelung findet, ist daher nicht notwendig.
4.3 Bezüglich Art. 30 Abs. 2 VwVG wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Bestimmung stelle zweifellos eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar, um die Rechte auf Orientierung, Äusserung und Mitwirkung im Beweisverfahren vor Erlass der Verfügung zu beschränken. Die Beschränkung des rechtlichen Gehörs sei jedoch erst dann zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liege, verhältnismässig sei und der Kerngehalt des rechtlichen Gehörs im engeren Sinne gewahrt bleibe (Roger Peter, Der Sachverständige im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung, Zürich 1999, S. 133). Für das Abklärungsverfahren im Bereich der Sozialversicherung bildet der dieser Bestimmung nachgebildete Art. 42 Satz 2 ATSG die gesetzliche Grundlage. Aufgrund der Pflicht der Behörden, die Verfügung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 49 Abs. 3 ATSG), sowie der Einsprachemöglichkeit (Art. 52 Abs. 1 ATSG) erweist sich die Beschränkung des rechtlichen Gehörs in der Regel als verhältnismässig und der Kerngehalt des rechtlichen Gehörs im engeren Sinne bleibt gewahrt (vgl. Peter, a.a.O., S. 135 zu Art. 34 f. VwVG). Das öffentliche Interesse an der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten einfachen und zweckmässigen Verfahrensdurchführung und funktionierenden Verwaltung vermag zudem das Interesse der versicherten Person auf Anhörung vor Verfügungserlass grundsätzlich zu überwiegen.
4.4 Der Wortlaut von Art. 42 Satz 2 ATSG befreit die Behörde von der Pflicht, die Parteien vor Verfügungen anzuhören, die mit Einsprache anfechtbar sind, verbietet ihr aber nicht, dies im Einzelfall zu tun. Sie kann sich dazu beispielsweise dann veranlasst sehen, wenn sie sich davon eine bessere Akzeptanz der Verfügung durch die versicherte Person verspricht (vgl. RKUV 1992 Nr. U 152 S. 200 Erw. 3b zu Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG; Barbara Kupfer Bucher, Erfahrungen in der Arbeitslosenversicherung, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Praktische Anwendungsfragen des ATSG, St. Gallen 2004, S. 96). Aber auch prozessökonomische Gründe können es dem Versicherungsträger gebieten, die Parteien vor Verfügungserlass anzuhören, beispielsweise um zu vermeiden, dass eine angeordnete Beweismassnahme unter Umständen auf gerichtliche Anordnung hin wiederholt werden muss (vgl. BGE 121 V 150 im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins).
5.
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Verwaltung darf die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben (vgl. ZAK 1987 S. 298). Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten (BGE 125 V 191 Erw. 1c und SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 Erw. 1.3.1). Hält die Verwaltung im Rahmen der Sachverhaltsabklärung eine Befragung der Parteien für erforderlich, weil etwa die Akten ungenügend Auskunft geben, kann sie dies veranlassen. Die Befragung bleibt in diesem Fall aber Sachverhaltsabklärung und wird nicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, das weit umfassender ist. Kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund und nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an sie zurückgewiesen werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Verfügungserlass kann der Verwaltung nach dem in Erw. 4 Gesagten nicht vorgeworfen werden. Etwas anderes kann namentlich auch dem Urteil vom 30. September 2005 (C 279/03, zusammengefasst in SZS 2006 S. 150 ff.) nicht entnommen werden.
6.
6.1 Art. 42 Satz 2 ATSG betrifft wie Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG Verfügungen, die von der ursprünglich erlassenden Instanz auf Einsprache hin umfassend überprüft werden müssen (vgl. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 142). Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (BGE 131 V 411 Erw. 2.1.2.1; RKUV 2003 Nr. U 490 S. 367 Erw. 3.2.1). Das Einspracheverfahren wird der nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege zugerechnet (Kieser, a.a.O., N 2 zu Art. 52) und nicht der eigentlichen streitigen Verwaltungsrechtspflege. Daran ändert nichts, dass verfügende Stelle und Einspracheinstanz oftmals organisatorisch getrennt sind. Dies ergibt sich auch aus der Systematik des ATSG, welche das Einspracheverfahren im 2. Abschnitt "Sozialversicherungsverfahren" einordnet. Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE 131 V 412 Erw. 2.1.2.1 mit Hinweisen; Urteil vom 17. Juni 2005, I 3/05). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 Erw. 3b). Für eine nachfolgende richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 412 Erw. 2.1.2.1 mit Hinweisen).
6.2 Da das Administrativverfahren das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst, konnte der Gesetzgeber die Pflicht zur Anhörung in das Einspracheverfahren verlegen, während die Abklärung des Sachverhalts vor Verfügungserlass zu erfolgen hat. Damit soll ein einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies schliesst ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren jedoch nicht aus. Denn in diesem Verfahren kann die Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (vgl. BGE 121 V 155 Erw. 5b; in HAVE S. 354 zusammengefasstes Urteil S. vom 12. September 2005 [I 435/05]; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 200 Erw. 3b; Roger Peter, a.a.O., S. 136; vgl. auch BGE 131 V 413 Erw. 2.1.2.2).
7.
Vor Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2003 hat die IV-Stelle der Versicherten das Gutachten vom 6. November 2002 nicht zugestellt und sie zu diesem Beweisergebnis vor Verfügungserlass nicht angehört. Dazu war sie weder gestützt auf Art. 44 ATSG noch gestützt auf Art. 42 ATSG verpflichtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich somit nicht vor. Am 29. Januar 2003 und mithin während laufender Einsprachefrist hat sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf dessen Ersuchen hin die Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Dieser stand das Recht zu, gegen die Verfügung Einsprache zu erheben, von welcher Möglichkeit sie auch Gebrauch gemacht hat. Falls nach Eingang des Gutachtens für eine Besprechung mit der Klientin nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, hätte innert Frist eine summarisch begründete Einsprache eingereicht werden müssen und um Nachfrist für die Einspracheergänzung ersucht werden können (analoge Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., N 9 zu Art. 52). Da der IV-Stelle keine Verletzung von Parteirechten vorgeworfen werden kann, steht einer materiellen Überprüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts im Wege.
8.
Streitig und zu prüfen ist sodann, ob seit der Rentenzusprache vom 29. September 1998 bis zum Einspracheentscheid vom 31. März 2003 eine für den Leistungsanspruch relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.
8.1 Richtig erkannt hat die Vorinstanz namentlich, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweis). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweis) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
8.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ferner handelt es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG, sodass sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 in fine [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]).
9.
9.1 Der erstmaligen Rentenzusprache am 29. September 1998 lag in erster Linie das Gutachten des Zentrums X.________ vom 30. April 1998 zugrunde. Diagnostiziert wurden in der Zusammenfassung der Kommission für medizinische Begutachtung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Kristallablagerungskrankheit mit Epikondylopathie beider Ellbogen, Periarthropathie beider Schultern, Hüft- und Kniegelenke, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Diskushernienoperation L5/S1 1984 mit diskretem sensiblem Ausfallsyndrom links L5/S1 und fehlendem Achillessehnenreflex sowie eine leichte depressive Episode. Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Adipositas und Rhinitis allergica erwähnt. Nach Dr. med. E.________ handelt es sich bei der Versicherten um eine primär psychisch gesunde und ausgeglichene Person, bei der sich keinerlei neurotische Brückensymptome oder eine psychopathologische Entwicklung finden liessen. Im Zusammenhang mit dem Verlust der Arbeitsstelle des Ehemannes sei eine akute Ehekrise entstanden, welche noch andaure. In diesem Zusammenhang sei die Versicherte reaktiv apathisch-gehemmt depressiv. Aus rheumatologischer Sicht war der Versicherten laut Dr. med. R.________ eine angepasste ausserhäusliche Tätigkeit entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zumutbar. Die Kommission für medizinische Begutachtung hat mit Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwogen, im somatischen Bereich habe die Kristallablagerungskrankheit mit Befall von multiplen Gelenken bestätigt werden können. Weiter lägen ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine reaktive apathisch-gehemmte Depression vor. Aus diesen Gründen sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Als Hausfrau bestehe ebenfalls eine Einschränkung von 50 %. In einer körperlich leichten Verweisungstätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperhaltung zu wechseln und ohne Arbeiten über Kopfhöhe, repetitivem Heben schwerer Lasten und Zwangshaltungen verrichten zu müssen, veranschlagten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf 50 %.
9.2
9.2.1 Zur Begründung ihres am 13. Dezember 2000 eingereichten Revisionsgesuches berief sich die Beschwerdeführerin auf zwei Kurzberichte des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 1. März und 1. Dezember 2000. Gemäss diesen Attesten sollen sich die rheumatischen Beschwerden bei lumbaler Diskopathie, Kristallablagerungskrankheit und Fibromyalgie deutlich verschlimmert haben, so dass nunmehr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Vom Hausarzt wurde der Bericht der Klinik für Rheumatologie und Klinischen Immunologie/Allergologie des Spitals Y.________ vom 6. Juli 2002 aufgelegt. Darin wird die Diagnose eines chronifizierten, sich generalisierten, undifferenzierten Schmerzsyndroms gestellt. In der Beurteilung wurde festgehalten, als ursprünglicher somatischer Kern liege eine Kristallablagerungserkrankung vor, welche das aktuelle Beschwerdeausmass jedoch nicht zu erklären vermöge. Aus rein körperlicher Sicht könne eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Aufgrund der erlebten Schmerzen betrage die Arbeitsunfähigkeit jedoch 100 %, wobei dies im Rahmen eines Gutachtens zu verifizieren sei.
9.2.2 Die IV-Stelle holte daher das Gutachten des Zentrums X.________ vom 6. November 2002 ein. Dieses basiert auf den Vorakten und stationär durchgeführten internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Aus rheumatologischer Sicht wurden ein generalisiertes Schmerzsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom nach Diskushernienoperation L5/S1, anamnestisch eine Kristallablagerungskrankheit mit Periarthropathia humeroscapularis beidseits und eine periarthropathia coxae links diagnostiziert. Aus rein rheumatologischer Sicht sei insofern eine Verschlechterung zu verzeichnen, als zusätzlich ein generalisiertes Schmerzsyndrom bestehe. Die psychiatrische Untersuchung führte psychosozial eine gewisse Beruhigung zutage, indem die Spannungen mit dem Ehemann im Grossen und Ganzen beigelegt werden konnten. Nicht beruhigt habe sich dagegen die Schmerzsituation. In gewissen Körperkompartimenten hätten die Beschwerden deutlich zugenommen und zeigten eine erhebliche psychogene Ausweitungstendenz. Diagnostiziert wurde eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0). Nicht mehr festgestellt werden könne die im Jahre 1998 diagnostizierte reaktive Depression. Hingegen entstehe der Eindruck, dass sich die psychische Problematik im Laufe der Zeit auf die somatische Ebene verlegt habe und das subjektive Schmerzerleben eine Eigendynamik angenommen habe. Die Versicherte zeige Verstimmungszustände und psychosomatische Beschwerden im Sinne eines generalisierten Schmerzsyndroms entsprechend einer somatoformen Störung. Die Sozialkompetenz sei noch weitgehend vorhanden, es müsse aber von einer deutlichen Einschränkung der psychophysischen Belastbarkeit ausgegangen werden. Im Rahmen der multidisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an: Generalisiertes Schmerzsyndrom, chronisches Lumbovertebralsyndrom nach Diskushernienoperation L5/S1, periarthropathie coxae links und Somatisierungsstörung ICD-10 F45.0. Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie die Kristallablagerungskrankheit mit Periarthropathie humeroscapularis beidseits. Die Experten kamen zum Ergebnis, die objektiven rheumatologischen Befunde hätten sich seit der letzten Begutachtung kaum geändert, während in psychiatrischer Hinsicht eine deutliche Symptomverlagerung stattgefunden habe. In einer körperlich angepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zu vermeiden seien repetitives Lastenheben, körperliche Zwangshaltungen und ein Verharren in derselben Körperposition.
9.2.3 Das Gutachten des Zentrums X.________ wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin beizupflichten, dass das Gutachten insofern unklar erscheint, als die Fachärzte anamnestisch eine Kristallablagerungskrankheit bestätigen, diese aber nunmehr als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnen, obwohl die rheumatologischen Befunde sich seit der letzten Begutachtung aufgrund ihrer Feststellungen kaum geändert haben. Die Schmerzen haben gemäss den Angaben der Versicherten jedoch zugenommen. Dies hat die Experten bewogen, das Beschwerdebild auf die psychische Ebene zu verlagern und von einem generalisierten Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77; BGE 131 V 50 Erw. 1.2).
9.2.4 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin sind die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, nicht oder nur in sehr geringer Ausprägung vorhanden. Im Gutachten vom 6. November 2002 wird keine psychische Komorbidität diagnostiziert. Ein nachteiliger Verarbeitungsverlauf und auf die Schmerzsymptomatik eingeschränkte Gedankengänge sind Ausdruck und Begleitsymptome des Schmerzgeschehens und keine psychische Komorbidität. Chronische körperliche Begleiterkrankungen, welche die Versicherte in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, sind zwar teilweise vorhanden, doch haben sie sich seit der Beurteilung im Jahre 1998 nicht wesentlich akzentuiert. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht ausgewiesen. Die Angaben des Psychiaters lassen sodann nicht auf einen primären Krankheitsgewinn schliessen. Im Gutachten wird nur ausgeführt, die Versicherte lebe insofern in einer schwierigen psychosozialen Situation, als die Söhne, für die sie bisher im Übermass gesorgt habe, selbständig würden und sie dadurch ihrer Mutterrolle beraubt werde. Es sei denkbar, dass sie unbewusst versuche, mit vermehrten Schmerzäusserungen deren Aufmerksamkeit und Fürsorge zu erheischen. Ein Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung trotz kooperativer Haltung der Versicherten liegt nicht vor. Laut dem Gutachten stand die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2000 während rund zwei Jahren in psychiatrischer Behandlung, worauf es ihr deutlich besser ging. Seither nimmt sie weiter das Medikament Xanax, das ihr auch zur besseren Schmerzbewältigung hilft. Insgesamt sind die Voraussetzungen somit nicht erfüllt, um aufgrund der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung auf eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf den Invaliditätsgrad zu schliessen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin daher aus dem Argument, der anlässlich der Begutachtung im Jahre 1998 noch bestandenen leichten depressiven Episode sei kein Krankheitswert zugekommen, weshalb die im Jahre 2002 diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeute. Dass die Gutachter des Zentrums X.________ die Diagnose somatoforme Schmerzstörung und nicht wie der Hausarzt die symptomatische Diagnose Fibromyalgiesyndrom verwendet haben, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern (vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04).
9.2.5 Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist keine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Dabei kann entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gesagt werden, die Diskushernienproblematik sei nicht genügend berücksichtigt worden. Das chronische Lumbovertebralsyndrom findet sich bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dafür, dass der anlässlich der Röntgenuntersuchung vom 25. September 2002 erhobene Befund einer deutlichen Verschmälerung der Zwischenwirbelräume L3/4 sowie L5/S1, welcher im Gutachten Erwähnung fand, im Rahmen der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit keinen Niederschlag gefunden hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Was eine erneute neurologische Untersuchung an nicht bereits bekannten Fakten hätte bringen sollen, nachdem den Gutachtern des Zentrums X.________ der Bericht des Neurochirurgen Dr. med. S.________ vom 21. November 2000 vorlag, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht überzeugend dargetan. Zudem liegt es an den mit dem Gutachten beauftragten Experten zu entscheiden, ob sie zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ergänzende spezialärztliche Untersuchungsergebnisse benötigen. Da die Therapierbarkeit einer Krankheit sodann für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c), erübrigen sich auch diesbezüglich ergänzende Abklärungen.
9.2.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände die Beweiskraft des Gutachtens des Zentrums X.________ nicht in Frage zu stellen vermögen und dass auch ergänzende Abklärungen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Verwaltung und Vorinstanz sind mit Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Revisionsentscheids vom 31. März 2003 in Bezug auf eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig.
10.
10.1 Im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren machte die Versicherte geltend, nach der Trennung vom Ehemann und seitdem die Söhne nicht mehr zu Hause wohnten, würde sie ohne Gesundheitsschaden wieder voll in ihrem gelernten Beruf als Verkäuferin arbeiten. Der Invaliditätsgrad sei daher nach der Einkommensvergleichsmethode und nicht nach der gemischten Methode zu ermitteln. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diese Frage offen gelassen werden könne, da auch bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.
10.2 Das kantonale Gericht hat der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zugrunde gelegt, woraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 % (vgl. zur Rundung des Invaliditätsgrades BGE 130 V 121) resultierte. Dabei bestimmte es das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne Behinderung mutmasslich erzielen könnte (Valideneinkommen) aufgrund von statistischen Durchschnittswerten, weil der letzte erzielte Verdienst im gelernten Beruf als Verkäuferin Jahre zurückliegt und somit nicht als Grundlage für die rechnerische Bestimmung des Valideneinkommens dienen kann. Laut Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) im Detailhandel auf Fr. 3893.- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). Auf der Basis von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2005, S. 94 Tabelle B9.2) und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (Stand 2002: 2296 und 2003: 2334; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95 Tabelle B10.3) ergibt sich im Jahre 2003 ein Lohn von Fr. 49'626.-.
10.3 Das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), ist ausgehend von Tabelle TA1 der LSE 2002 und dem Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor auf Fr. 3820.- festzusetzen. Auf der Basis von 41.7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2) und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen resultiert im Jahre 2003 ein Einkommen von Fr. 48'579.-. Da die Versicherte nur zu 50 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag zu halbieren, was Fr. 24'289.- ergibt. Hievon ist aufgrund der auf leidensangepasste Arbeiten eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten ein Abzug vorzunehmen (vgl. BGE 126 V 75), welchen die Vorinstanz auf 15 % festgesetzt hat, was sich nicht beanstanden lässt.
10.4 Bei einem Abzug von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 20'646.- und - im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'626.- demzufolge ein Invaliditätsgrad von rund 58 %. Damit besteht nach wie vor Anspruch auf eine halbe Rente.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Schulesta, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: